01.03.2013 Aufrufe

Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech

Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech

Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 2 Potenziale<br />

trennung und hochwertige Verwertung im Vordergrund steht. Schadstoffe sind durch ge-<br />

eignete Maßnahmen bei der Abfalltrennung möglichst aus dem Stoffkreislauf auszu-<br />

schleusen (Schadstoffminimierung).<br />

Nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 und 3 des KrW-/<br />

AbfG besteht eine Zielhierarchie für den Umgang<br />

mit Abfällen, bei der Vermeidung vor Entsorgung<br />

und Verwertung vor Beseitigung geht (Abb. 2.1-2).<br />

Künftig soll nach dem Entwurf der Novelle des Kreis-<br />

laufwirtschafts- und Abfallgesetzes (August 2010)<br />

eine neue 5-Stufen-Hirarchie gelten:<br />

86<br />

1. Vermeidung<br />

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung<br />

3. Recycling<br />

4. Sonstige, d.h. auch energetische Verwertung<br />

5. Beseitigung.<br />

Entsorgung<br />

Die Verwertungsverfahren sollen insbesondere durch eine flexible Optimierungsklausel<br />

auf die jeweils hochwertigste Verwertungsoption ausgerichtet sein (s. BMU 2010).<br />

Für Bau- und Abbruchabfälle ergibt sich die Getrennthaltungspflicht aus der Gewerbeab-<br />

fallverordnung (s. Tab. 2.1-1). Um eine möglichst hochwertige Verwertung der Bau- und<br />

Abbruchabfälle und der gemischten Baustellenabfälle zu ermöglichen, sind die Regelun-<br />

gen der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) zu beachten. In § 8 Abs. 1 heißt es:<br />

„Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwerti-<br />

gen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgen-<br />

den Abfallfraktionen, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu la-<br />

gern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen“<br />

Tab. 2.1-1: Getrennthaltungspflicht von Abfallfraktionen gemäß GewAbfV<br />

Bezeichnung Abfallschlüssel AVV<br />

Glas 17 02 02<br />

Kunststoff 17 02 03<br />

Metalle, einschließlich Legierungen 17 04 01 bis 17 04 07<br />

und 17 04 11<br />

Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält 17 01 01<br />

Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 02<br />

Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik,<br />

die gefährliche Stoffe enthalten<br />

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen,<br />

die gefährliche Stoffe enthalten<br />

17 01 03<br />

17 01 07<br />

Eine gemeinsame Erfassung der Abfallfraktionen ist zulässig, wenn diese einer Vorbe-<br />

handlungsanlage zugeführt werden und „sie dort in weitgehend gleicher Menge und stoff-<br />

licher Reinheit wieder aussortiert“ werden (s. § 8 Abs. 2 GewAbfV).<br />

Vermeidung<br />

geht vor<br />

Verwertung<br />

geht vor<br />

Beseitigung<br />

Abb. 2.1-2: Hierarchie der<br />

Kreislaufwirtschaft

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!