Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech
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Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 2 Potenziale<br />
trennung und hochwertige Verwertung im Vordergrund steht. Schadstoffe sind durch ge-<br />
eignete Maßnahmen bei der Abfalltrennung möglichst aus dem Stoffkreislauf auszu-<br />
schleusen (Schadstoffminimierung).<br />
Nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 und 3 des KrW-/<br />
AbfG besteht eine Zielhierarchie für den Umgang<br />
mit Abfällen, bei der Vermeidung vor Entsorgung<br />
und Verwertung vor Beseitigung geht (Abb. 2.1-2).<br />
Künftig soll nach dem Entwurf der Novelle des Kreis-<br />
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes (August 2010)<br />
eine neue 5-Stufen-Hirarchie gelten:<br />
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1. Vermeidung<br />
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung<br />
3. Recycling<br />
4. Sonstige, d.h. auch energetische Verwertung<br />
5. Beseitigung.<br />
Entsorgung<br />
Die Verwertungsverfahren sollen insbesondere durch eine flexible Optimierungsklausel<br />
auf die jeweils hochwertigste Verwertungsoption ausgerichtet sein (s. BMU 2010).<br />
Für Bau- und Abbruchabfälle ergibt sich die Getrennthaltungspflicht aus der Gewerbeab-<br />
fallverordnung (s. Tab. 2.1-1). Um eine möglichst hochwertige Verwertung der Bau- und<br />
Abbruchabfälle und der gemischten Baustellenabfälle zu ermöglichen, sind die Regelun-<br />
gen der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) zu beachten. In § 8 Abs. 1 heißt es:<br />
„Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwerti-<br />
gen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgen-<br />
den Abfallfraktionen, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu la-<br />
gern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen“<br />
Tab. 2.1-1: Getrennthaltungspflicht von Abfallfraktionen gemäß GewAbfV<br />
Bezeichnung Abfallschlüssel AVV<br />
Glas 17 02 02<br />
Kunststoff 17 02 03<br />
Metalle, einschließlich Legierungen 17 04 01 bis 17 04 07<br />
und 17 04 11<br />
Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält 17 01 01<br />
Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 02<br />
Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik,<br />
die gefährliche Stoffe enthalten<br />
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen,<br />
die gefährliche Stoffe enthalten<br />
17 01 03<br />
17 01 07<br />
Eine gemeinsame Erfassung der Abfallfraktionen ist zulässig, wenn diese einer Vorbe-<br />
handlungsanlage zugeführt werden und „sie dort in weitgehend gleicher Menge und stoff-<br />
licher Reinheit wieder aussortiert“ werden (s. § 8 Abs. 2 GewAbfV).<br />
Vermeidung<br />
geht vor<br />
Verwertung<br />
geht vor<br />
Beseitigung<br />
Abb. 2.1-2: Hierarchie der<br />
Kreislaufwirtschaft