Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech
Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech
Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 2 Potenziale<br />
Bei im Grundwasser eingebauten (Recycling-) Baustoffen werden die vorsorgeorientierten<br />
Anforderungen des Bodenschutzes durch die Anforderungen des Grundwasserschutzes<br />
mit abgedeckt.<br />
Wasserundurchlässige Bauweisen oberhalb des Grundwassers werden aus Sicht des Bo-<br />
denschutzes in der Regel als nicht kritisch angesehen, da keine relevanten Sickerwas-<br />
sermengen entstehen, durch die Schadstoffe in den Boden eingetragen werden könnten<br />
(BMVBS/BMV 2008).<br />
Eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwertung von mineralischen Stoffen und Re-<br />
cyclingprodukten in technischen Bauwerken ist mit der Ersatzbaustoffverordnung 1 ge-<br />
plant, die insbesondere dem Boden- und Grundwasserschutz Rechnung tragen soll (s.<br />
Abschnitt 2.1.3). Dabei wird das Ziel verfolgt, die Anforderungen an Recycling-Materialien<br />
und deren Verwendung zur Erreichung der Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes so<br />
festzulegen, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädli-<br />
che Bodenverunreinigungen nicht zu besorgen sind. Übergreifende Basis sind dabei die<br />
Prüfwerte der Grundwasserverordnung 2 . Gegenstand der Ersatzbaustoffverordnung sind<br />
eine Vielzahl von mineralischen Produktionsabfällen und –rückständen (z.B. RC-<br />
Baustoffe, Bodenmaterial, Hüttensand, Gleisschotter etc.). Dies Materialien werden auch<br />
dann in die Verordnungsregelung einbezogen, wenn sie als Nebenprodukte anfallen oder<br />
als Recyclingprodukte nicht oder nicht mehr dem Abfallbegriff unterliegen.<br />
Immissionsschutz<br />
Für die kurzzeitige Lagerung von Bauabfällen am Entstehungsort bis zum Abtransport,<br />
also auf dem Bau- und Abbruchgelände, ist keine Genehmigung nach dem Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Wenn die jeweiligen Abfälle jedoch län-<br />
ger als ein Jahr gelagert werden, ist eine Genehmigung nach Nr. 8.14 der 4. Bundes-<br />
Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) notwendig.<br />
Auch die Behandlung von Bauabfällen vor Ort, z.B. das Brechen von Bauschutt durch ei-<br />
nen mobilen Bauschuttbrecher, bedarf keiner Genehmigung nach BImSchG, sofern die<br />
Anlage nicht länger als ein Jahr vor Ort betrieben wird 3 . Zu beachten ist hierbei, dass<br />
schon Nachbargrundstücke nicht mehr als Ort des Anfallens der Abfälle gelten.<br />
Wird eine Aufbereitungsanlage nicht direkt am Ort des Anfallens der Abfälle oder dort<br />
länger als ein Jahr betrieben, so ist nach der 4. BImSchV in der Regel eine Genehmigung<br />
nach BImSchG erforderlich.<br />
Die meisten Länder haben hierzu Arbeitshilfen zur Erstellung der Genehmigungsanträge<br />
erarbeitet, die bei den zuständigen Umweltministerien oder Zulassungsbehörden auf den<br />
Internetseiten aufgerufen werden können 4 .<br />
1 vgl. Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Stand vom<br />
06.01.2011<br />
2 vgl. Begründung zum Arbeitsentwurf der Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen<br />
in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz-Verordnung, S. 122<br />
3 vgl. Nr. 8.11 bzw. 8.12 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV<br />
sowie § 1 Abs. 1, Satz 2 der 4. BImSchV<br />
4 In <strong>Hessen</strong> sind verfügbar: „Merkblatt zur Entsorgung von Bauabfällen“ (Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Gießen und Kassel, 2009) sowie Merkblatt „Umgang mit mineralischen Abfällen“ (Regierungspräsidium<br />
Darmstadt, 2007), abzurufen unter www.hessen.de<br />
88