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Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech

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Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 2 Potenziale<br />

Bei im Grundwasser eingebauten (Recycling-) Baustoffen werden die vorsorgeorientierten<br />

Anforderungen des Bodenschutzes durch die Anforderungen des Grundwasserschutzes<br />

mit abgedeckt.<br />

Wasserundurchlässige Bauweisen oberhalb des Grundwassers werden aus Sicht des Bo-<br />

denschutzes in der Regel als nicht kritisch angesehen, da keine relevanten Sickerwas-<br />

sermengen entstehen, durch die Schadstoffe in den Boden eingetragen werden könnten<br />

(BMVBS/BMV 2008).<br />

Eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwertung von mineralischen Stoffen und Re-<br />

cyclingprodukten in technischen Bauwerken ist mit der Ersatzbaustoffverordnung 1 ge-<br />

plant, die insbesondere dem Boden- und Grundwasserschutz Rechnung tragen soll (s.<br />

Abschnitt 2.1.3). Dabei wird das Ziel verfolgt, die Anforderungen an Recycling-Materialien<br />

und deren Verwendung zur Erreichung der Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes so<br />

festzulegen, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädli-<br />

che Bodenverunreinigungen nicht zu besorgen sind. Übergreifende Basis sind dabei die<br />

Prüfwerte der Grundwasserverordnung 2 . Gegenstand der Ersatzbaustoffverordnung sind<br />

eine Vielzahl von mineralischen Produktionsabfällen und –rückständen (z.B. RC-<br />

Baustoffe, Bodenmaterial, Hüttensand, Gleisschotter etc.). Dies Materialien werden auch<br />

dann in die Verordnungsregelung einbezogen, wenn sie als Nebenprodukte anfallen oder<br />

als Recyclingprodukte nicht oder nicht mehr dem Abfallbegriff unterliegen.<br />

Immissionsschutz<br />

Für die kurzzeitige Lagerung von Bauabfällen am Entstehungsort bis zum Abtransport,<br />

also auf dem Bau- und Abbruchgelände, ist keine Genehmigung nach dem Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Wenn die jeweiligen Abfälle jedoch län-<br />

ger als ein Jahr gelagert werden, ist eine Genehmigung nach Nr. 8.14 der 4. Bundes-<br />

Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) notwendig.<br />

Auch die Behandlung von Bauabfällen vor Ort, z.B. das Brechen von Bauschutt durch ei-<br />

nen mobilen Bauschuttbrecher, bedarf keiner Genehmigung nach BImSchG, sofern die<br />

Anlage nicht länger als ein Jahr vor Ort betrieben wird 3 . Zu beachten ist hierbei, dass<br />

schon Nachbargrundstücke nicht mehr als Ort des Anfallens der Abfälle gelten.<br />

Wird eine Aufbereitungsanlage nicht direkt am Ort des Anfallens der Abfälle oder dort<br />

länger als ein Jahr betrieben, so ist nach der 4. BImSchV in der Regel eine Genehmigung<br />

nach BImSchG erforderlich.<br />

Die meisten Länder haben hierzu Arbeitshilfen zur Erstellung der Genehmigungsanträge<br />

erarbeitet, die bei den zuständigen Umweltministerien oder Zulassungsbehörden auf den<br />

Internetseiten aufgerufen werden können 4 .<br />

1 vgl. Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Stand vom<br />

06.01.2011<br />

2 vgl. Begründung zum Arbeitsentwurf der Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen<br />

in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz-Verordnung, S. 122<br />

3 vgl. Nr. 8.11 bzw. 8.12 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV<br />

sowie § 1 Abs. 1, Satz 2 der 4. BImSchV<br />

4 In <strong>Hessen</strong> sind verfügbar: „Merkblatt zur Entsorgung von Bauabfällen“ (Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Gießen und Kassel, 2009) sowie Merkblatt „Umgang mit mineralischen Abfällen“ (Regierungspräsidium<br />

Darmstadt, 2007), abzurufen unter www.hessen.de<br />

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