Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech
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Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 2 Potenziale<br />
net. Nicht gefährliche Abfälle sind alle anderen Abfälle. Für gefährliche Abfälle gelten in<br />
Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Entsorgungs- und Nachweis-<br />
pflichten deutlich höhere Anforderungen.<br />
Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die tatsächlich stofflich oder energetisch verwertet<br />
werden. Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die keiner Verwertung zugeführt werden<br />
(können) und beseitigt werden. Abfälle zur Beseitigung sind zum Schutz der Allgemein-<br />
heit grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen. Im Folgen-<br />
den sind die wesentlichen Bau- und Abbruchabfälle in Verbindung mit den dazugehörigen<br />
Abfallschlüsselnummern aufgeführt.<br />
Straßenaufbruch<br />
Unter Straßenaufbruch werden mineralische Stoffe zusammengefasst, die hydraulisch,<br />
mit Bitumen (oder Teer) gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden,<br />
z.B. Asphalt, Beton, Kies, Schotter, Pflaster- und Randsteine usw.<br />
Abfallbezeichnung / Beispiel AVV-Abfallschlüssel<br />
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01* fallen<br />
(nicht gefährliche Abfälle)<br />
Bodenaushub<br />
17 03 02<br />
Bodenaushub ist zumeist nichtkontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits ver-<br />
wendetes Erd- oder Felsmaterial, auch mit geringfügigen Fremdbestandteilen aus Bau-<br />
schutt und sonstigen mineralischen Abfällen. Je nach Herkunft und Vorgeschichte kann<br />
Bodenaushub jedoch auch mehr oder weniger stark mit Schadstoffen belastet sein. Je<br />
nach Art der Schadstoffbelastung sind dann entsprechend Untersuchungen durchzufüh-<br />
ren, um den geeigneten Entsorgungsweg zu ermitteln. Bodenmaterial, das als „nicht ge-<br />
fährlich“ eingestuft ist (Abfallschlüssel 17 05 04 Boden und Steine), kann in der Regel<br />
problemlos verwertet werden und ist nicht überwachungsbedürftig. Die ordnungsgemäße<br />
und schadlose Verwertung in einer zugelassenen Anlage/Maßnahme ist vom Bauherrn zu<br />
veranlassen und dafür trägt dieser auch die Verantwortung. Diese Grundsätze gelten<br />
gleichermaßen für die übrigen nachfolgend aufgeführten Abfälle.<br />
Abfallbezeichnung / Beispiel AVV-Abfallschlüssel<br />
Boden und Steine 17 05 04<br />
Bauschutt<br />
Bauschutt sind mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdan-<br />
teilen. Zum Bauschutt gehören Beton, Ziegel, Kalksandsteine, Mörtel, Leichtbaustoffe,<br />
Fliesen usw. Bei Verdacht auf Verunreinigungen ist der Bauschutt vor einer Entsorgung<br />
zu beproben und zu analysieren.<br />
Abfallbezeichnung / Beispiel AVV-Abfallschlüssel<br />
Beton (z.B. Betonplatten, tragende Betonstützen und -wände) 17 01 01<br />
Ziegel (z.B. Mauerwände aus Ziegel, Dachziegel) 17 01 02<br />
Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 03<br />
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen,<br />
die unter 17 01 06* fallen (nicht gefährliche Abfälle)<br />
17 01 07<br />
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