01.03.2013 Aufrufe

Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech

Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech

Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 2 Potenziale<br />

net. Nicht gefährliche Abfälle sind alle anderen Abfälle. Für gefährliche Abfälle gelten in<br />

Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Entsorgungs- und Nachweis-<br />

pflichten deutlich höhere Anforderungen.<br />

Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die tatsächlich stofflich oder energetisch verwertet<br />

werden. Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die keiner Verwertung zugeführt werden<br />

(können) und beseitigt werden. Abfälle zur Beseitigung sind zum Schutz der Allgemein-<br />

heit grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen. Im Folgen-<br />

den sind die wesentlichen Bau- und Abbruchabfälle in Verbindung mit den dazugehörigen<br />

Abfallschlüsselnummern aufgeführt.<br />

Straßenaufbruch<br />

Unter Straßenaufbruch werden mineralische Stoffe zusammengefasst, die hydraulisch,<br />

mit Bitumen (oder Teer) gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden,<br />

z.B. Asphalt, Beton, Kies, Schotter, Pflaster- und Randsteine usw.<br />

Abfallbezeichnung / Beispiel AVV-Abfallschlüssel<br />

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01* fallen<br />

(nicht gefährliche Abfälle)<br />

Bodenaushub<br />

17 03 02<br />

Bodenaushub ist zumeist nichtkontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits ver-<br />

wendetes Erd- oder Felsmaterial, auch mit geringfügigen Fremdbestandteilen aus Bau-<br />

schutt und sonstigen mineralischen Abfällen. Je nach Herkunft und Vorgeschichte kann<br />

Bodenaushub jedoch auch mehr oder weniger stark mit Schadstoffen belastet sein. Je<br />

nach Art der Schadstoffbelastung sind dann entsprechend Untersuchungen durchzufüh-<br />

ren, um den geeigneten Entsorgungsweg zu ermitteln. Bodenmaterial, das als „nicht ge-<br />

fährlich“ eingestuft ist (Abfallschlüssel 17 05 04 Boden und Steine), kann in der Regel<br />

problemlos verwertet werden und ist nicht überwachungsbedürftig. Die ordnungsgemäße<br />

und schadlose Verwertung in einer zugelassenen Anlage/Maßnahme ist vom Bauherrn zu<br />

veranlassen und dafür trägt dieser auch die Verantwortung. Diese Grundsätze gelten<br />

gleichermaßen für die übrigen nachfolgend aufgeführten Abfälle.<br />

Abfallbezeichnung / Beispiel AVV-Abfallschlüssel<br />

Boden und Steine 17 05 04<br />

Bauschutt<br />

Bauschutt sind mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdan-<br />

teilen. Zum Bauschutt gehören Beton, Ziegel, Kalksandsteine, Mörtel, Leichtbaustoffe,<br />

Fliesen usw. Bei Verdacht auf Verunreinigungen ist der Bauschutt vor einer Entsorgung<br />

zu beproben und zu analysieren.<br />

Abfallbezeichnung / Beispiel AVV-Abfallschlüssel<br />

Beton (z.B. Betonplatten, tragende Betonstützen und -wände) 17 01 01<br />

Ziegel (z.B. Mauerwände aus Ziegel, Dachziegel) 17 01 02<br />

Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 03<br />

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 17 01 06* fallen (nicht gefährliche Abfälle)<br />

17 01 07<br />

91

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!