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Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech

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Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 1 Grundlagen<br />

Kriteriensteckbrief 1.1.7 „Nachhaltige Materialgewinnung / Holz“ (s.u.), werden Quali-<br />

tätsstufen für die Erfüllung der Kriterien vorgegeben, mit einer obersten Stufe für die<br />

wünschenswerte weitestgehende Vermeidung von Belastungen und einer unteren als<br />

Mindeststandard.<br />

Risiken für die lokale Umwelt<br />

Kriteriensteckbriefe: BNB DGNB<br />

Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 6<br />

Betrachtet werden Risiken, die sich aus der Verwendung von Bauprodukten ergeben, die<br />

aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften während der Verarbeitung auf der Baustelle bzw.<br />

bei Außenbauteilen durch langfristige Bewitterung für Grundwasser, Boden und Luft er-<br />

geben können. Die Verwendung solcher Stoffe soll möglichst vermieden bzw. einge-<br />

schränkt werden. Folgende Stoffgruppen werden betrachtet:<br />

1 Halogene in Kältemitteln und Treibmitteln, wegen ihrer schädigenden Wirkung für<br />

70<br />

Ozonschicht und Gesundheit<br />

2 Schwermetalle wie Zink, Chrom, Kupfer, Blei und Cadmium, die als Baumetalle z.B.<br />

für die Dachdeckung oder Regenwasserabführung, als Bestandteile von z.B. Kunststoffen<br />

oder Holzschutzmitteln, bei der Bearbeitung oder durch Abfälle auf der Baustelle<br />

oder durch Beseitigungsprozesse, Korrosion, Abwitterung oder Brand in die Umweltgelangen<br />

können.<br />

3 Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen, wie z.B. Holzschutzmittel bzw. Bauprodukte<br />

mit bioziden Rezepturbestandteilen wie Klebstoffe, Beläge und Beschichtungen.<br />

Biozide stellen bei Transport, Lagerung, Anwendung und Beseitigung generell ein Umweltrisiko<br />

dar.<br />

4 Stoffe und Produkte, deren Stoffinformationen nach der REACH-Richtlinie 48 auf sensibilisierende<br />

wasser-, boden-, luftschädigende oder allgemein umweltgefährdende<br />

Eigenschaften hinweisen.<br />

5 Organische Lösemittel nach ihrem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen<br />

bzw. Kohlenwasserstoffen (VOC / volatile organic compounds) wegen ihrer Toxizität<br />

und der Auswirkungen auf die bodennahe Ozonschicht.<br />

Für die Bewertung werden aufeinander aufbauende Qualitätsniveaus definiert, wobei für<br />

die höchste Stufe 5 die restriktivsten Vorgaben gelten. So dürfen in dieser Stufe z.B. mineralische<br />

Oberflächen nur mit emissions- und lösemittelfreien Produkten beschichtet<br />

werden; bei Beschichtungen auf nicht mineralischen Flächen darf der Gehalt an flüchtigen<br />

Kohlenwasserstoffen der eingebauten Produkte 3% nicht überschreiten. Kunststoffe z.B.<br />

für Fenster, Fußbodenbeläge und Wandbekleidungen dürfen keine Blei-, Cadmium- oder<br />

Zinnstabilisatoren enthalten<br />

Das Kriterium „Risiken für die lokale Umwelt“ geht mit 3,375 % in die Bewertung ein und<br />

hat damit für die Ökologische Qualität (insgesamt 22,5%) erhebliches Gewicht.<br />

48 Die EU-Chemikalienverordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung / Registration, Evaluation, Authorisation<br />

and Restriction of Chemicals) von 2007 dient der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung<br />

von Chemikalien und hat unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit.

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