Nachhaltiges Bauen - Hessen-Umwelttech
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Studie nachhaltiges <strong>Bauen</strong> / Teil 1 Grundlagen<br />
Kriteriensteckbrief 1.1.7 „Nachhaltige Materialgewinnung / Holz“ (s.u.), werden Quali-<br />
tätsstufen für die Erfüllung der Kriterien vorgegeben, mit einer obersten Stufe für die<br />
wünschenswerte weitestgehende Vermeidung von Belastungen und einer unteren als<br />
Mindeststandard.<br />
Risiken für die lokale Umwelt<br />
Kriteriensteckbriefe: BNB DGNB<br />
Risiken für die lokale Umwelt 1.1.6 6<br />
Betrachtet werden Risiken, die sich aus der Verwendung von Bauprodukten ergeben, die<br />
aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften während der Verarbeitung auf der Baustelle bzw.<br />
bei Außenbauteilen durch langfristige Bewitterung für Grundwasser, Boden und Luft er-<br />
geben können. Die Verwendung solcher Stoffe soll möglichst vermieden bzw. einge-<br />
schränkt werden. Folgende Stoffgruppen werden betrachtet:<br />
1 Halogene in Kältemitteln und Treibmitteln, wegen ihrer schädigenden Wirkung für<br />
70<br />
Ozonschicht und Gesundheit<br />
2 Schwermetalle wie Zink, Chrom, Kupfer, Blei und Cadmium, die als Baumetalle z.B.<br />
für die Dachdeckung oder Regenwasserabführung, als Bestandteile von z.B. Kunststoffen<br />
oder Holzschutzmitteln, bei der Bearbeitung oder durch Abfälle auf der Baustelle<br />
oder durch Beseitigungsprozesse, Korrosion, Abwitterung oder Brand in die Umweltgelangen<br />
können.<br />
3 Stoffe, die unter die Biozid-Richtlinie fallen, wie z.B. Holzschutzmittel bzw. Bauprodukte<br />
mit bioziden Rezepturbestandteilen wie Klebstoffe, Beläge und Beschichtungen.<br />
Biozide stellen bei Transport, Lagerung, Anwendung und Beseitigung generell ein Umweltrisiko<br />
dar.<br />
4 Stoffe und Produkte, deren Stoffinformationen nach der REACH-Richtlinie 48 auf sensibilisierende<br />
wasser-, boden-, luftschädigende oder allgemein umweltgefährdende<br />
Eigenschaften hinweisen.<br />
5 Organische Lösemittel nach ihrem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen<br />
bzw. Kohlenwasserstoffen (VOC / volatile organic compounds) wegen ihrer Toxizität<br />
und der Auswirkungen auf die bodennahe Ozonschicht.<br />
Für die Bewertung werden aufeinander aufbauende Qualitätsniveaus definiert, wobei für<br />
die höchste Stufe 5 die restriktivsten Vorgaben gelten. So dürfen in dieser Stufe z.B. mineralische<br />
Oberflächen nur mit emissions- und lösemittelfreien Produkten beschichtet<br />
werden; bei Beschichtungen auf nicht mineralischen Flächen darf der Gehalt an flüchtigen<br />
Kohlenwasserstoffen der eingebauten Produkte 3% nicht überschreiten. Kunststoffe z.B.<br />
für Fenster, Fußbodenbeläge und Wandbekleidungen dürfen keine Blei-, Cadmium- oder<br />
Zinnstabilisatoren enthalten<br />
Das Kriterium „Risiken für die lokale Umwelt“ geht mit 3,375 % in die Bewertung ein und<br />
hat damit für die Ökologische Qualität (insgesamt 22,5%) erhebliches Gewicht.<br />
48 Die EU-Chemikalienverordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung / Registration, Evaluation, Authorisation<br />
and Restriction of Chemicals) von 2007 dient der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung<br />
von Chemikalien und hat unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit.