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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

handelt (accedat Romanis legibus incrementum). Dies bestärkt daher die Annahme, dass<br />

im klassischen Recht eine Ei<strong>des</strong>leistung privater Schiedsrichter nicht zwingend<br />

vorgesehen war.<br />

Im Übrigen wurde die Neuerung <strong>des</strong> eidlich gesicherten Schiedsverfahrens zehn Jahre<br />

nach ihrer Einführung von Justinian im Jahre 539 n. Chr. wieder aufgehoben, weil die<br />

Erfahrung noch immer zu viele Meineide durch Verletzung der Schiedssprüche gezeigt<br />

hatte: 347<br />

[…] sancimus de cetero nullum fieri omnino<br />

iudicem arbitralem et cum iurisiurandi cautione<br />

iudicare, ne ex hoc in periurium invitum incidant<br />

homines propter iudicum ignorantiam peierare<br />

compulsi […]<br />

Omnibus ante sancitis sive ex antiqua legislatione<br />

sive a nobis de compromissariis iudicibus aut in<br />

arbitris, extra necessitatem tamen iurisiurandi, in<br />

propria virtute manentibus et nequaquam ex hac<br />

nostra lege novandis […]<br />

[…] Für die Zukunft bestimmen wir, dass kein<br />

Schiedsrichter mehr mit der Sicherung <strong>des</strong> Ei<strong>des</strong><br />

bestimmt wird und entscheidet, damit die Parteien<br />

nicht <strong>des</strong>wegen unfreiwillig den Meineid leisten und<br />

wegen der Untauglichkeit der Schiedsrichter den<br />

Meineid brechen. [….]<br />

Alles, was bereits bestimmt wurde, sei es durch die<br />

klassische oder unsere Gesetzgebung hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> Schiedsverfahrens, mit Ausnahme der<br />

Notwendigkeit der Ei<strong>des</strong>leistung, bleibt in Geltung<br />

und wird durch dieses Gesetz keineswegs berührt<br />

Die Ei<strong>des</strong>leistung <strong>des</strong> Schiedsrichters wird in dieser Novelle gar nicht gesondert<br />

behandelt. Ob daher auch die Notwendigkeit <strong>des</strong> Schiedsrichterei<strong>des</strong> aufgehoben wurde,<br />

ist fraglich, aber unwahrscheinlich, da dieser zwar vom Wortlaut der Vorschrift (cautio<br />

bzw. necessitas iurisiurandi) erfasst ist, nicht jedoch vom angeführten Zweck der<br />

[…]<br />

Vermeidung von Meineiden durch die Schiedsparteien. 348<br />

Eine Entfernung <strong>des</strong> Schiedsrichtereids aus den klassischen Juristenschriften in den<br />

Digesten durch die justinianischen Kompilatoren ist äußerst unwahrscheinlich, da die<br />

Digesten 533 n. Chr. und somit zeitlich vor der Novelle verkündet wurden, mit der das<br />

eidlich gesicherte Verfahren wieder abgeschafft wurde. Auch richtete sich die<br />

Abschaffung <strong>des</strong> eidlich gesicherten Verfahrens ja eigentlich gegen die Ei<strong>des</strong>leistung der<br />

Parteien, nicht gegen jene <strong>des</strong> Schiedsrichters.<br />

Aus den vorhandenen Quellen kann damit für das klassische römische Recht weder auf<br />

347 Novellen 82,11,1.<br />

348 Vgl. Bernhard Matthiass, Die Entwicklung <strong>des</strong> römischen Schiedsgerichts, in: Festschrift zum<br />

fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid, Rostock 1888, 129.<br />

Rainer Lukits 102

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