Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
handelt (accedat Romanis legibus incrementum). Dies bestärkt daher die Annahme, dass<br />
im klassischen Recht eine Ei<strong>des</strong>leistung privater Schiedsrichter nicht zwingend<br />
vorgesehen war.<br />
Im Übrigen wurde die Neuerung <strong>des</strong> eidlich gesicherten Schiedsverfahrens zehn Jahre<br />
nach ihrer Einführung von Justinian im Jahre 539 n. Chr. wieder aufgehoben, weil die<br />
Erfahrung noch immer zu viele Meineide durch Verletzung der Schiedssprüche gezeigt<br />
hatte: 347<br />
[…] sancimus de cetero nullum fieri omnino<br />
iudicem arbitralem et cum iurisiurandi cautione<br />
iudicare, ne ex hoc in periurium invitum incidant<br />
homines propter iudicum ignorantiam peierare<br />
compulsi […]<br />
Omnibus ante sancitis sive ex antiqua legislatione<br />
sive a nobis de compromissariis iudicibus aut in<br />
arbitris, extra necessitatem tamen iurisiurandi, in<br />
propria virtute manentibus et nequaquam ex hac<br />
nostra lege novandis […]<br />
[…] Für die Zukunft bestimmen wir, dass kein<br />
Schiedsrichter mehr mit der Sicherung <strong>des</strong> Ei<strong>des</strong><br />
bestimmt wird und entscheidet, damit die Parteien<br />
nicht <strong>des</strong>wegen unfreiwillig den Meineid leisten und<br />
wegen der Untauglichkeit der Schiedsrichter den<br />
Meineid brechen. [….]<br />
Alles, was bereits bestimmt wurde, sei es durch die<br />
klassische oder unsere Gesetzgebung hinsichtlich<br />
<strong>des</strong> Schiedsverfahrens, mit Ausnahme der<br />
Notwendigkeit der Ei<strong>des</strong>leistung, bleibt in Geltung<br />
und wird durch dieses Gesetz keineswegs berührt<br />
Die Ei<strong>des</strong>leistung <strong>des</strong> Schiedsrichters wird in dieser Novelle gar nicht gesondert<br />
behandelt. Ob daher auch die Notwendigkeit <strong>des</strong> Schiedsrichterei<strong>des</strong> aufgehoben wurde,<br />
ist fraglich, aber unwahrscheinlich, da dieser zwar vom Wortlaut der Vorschrift (cautio<br />
bzw. necessitas iurisiurandi) erfasst ist, nicht jedoch vom angeführten Zweck der<br />
[…]<br />
Vermeidung von Meineiden durch die Schiedsparteien. 348<br />
Eine Entfernung <strong>des</strong> Schiedsrichtereids aus den klassischen Juristenschriften in den<br />
Digesten durch die justinianischen Kompilatoren ist äußerst unwahrscheinlich, da die<br />
Digesten 533 n. Chr. und somit zeitlich vor der Novelle verkündet wurden, mit der das<br />
eidlich gesicherte Verfahren wieder abgeschafft wurde. Auch richtete sich die<br />
Abschaffung <strong>des</strong> eidlich gesicherten Verfahrens ja eigentlich gegen die Ei<strong>des</strong>leistung der<br />
Parteien, nicht gegen jene <strong>des</strong> Schiedsrichters.<br />
Aus den vorhandenen Quellen kann damit für das klassische römische Recht weder auf<br />
347 Novellen 82,11,1.<br />
348 Vgl. Bernhard Matthiass, Die Entwicklung <strong>des</strong> römischen Schiedsgerichts, in: Festschrift zum<br />
fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid, Rostock 1888, 129.<br />
Rainer Lukits 102