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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

auszugehen, dass sich der Vergleich Ciceros zwischen iudicia und arbitria nicht auf einen<br />

Vergleich zwischen dem ordentlichen Zivilverfahren und dem Schiedsverfahren bezieht,<br />

sondern zwischen strengrechtlichen Klagen einerseits sowie freieren Klagen und<br />

Schiedsverfahren andererseits. Davon ist schon <strong>des</strong>halb auszugehen, weil ja<br />

unzweifelhaft auch im ordentlichen Verfahren freiere Klagen bestanden, die nicht auf eine<br />

bestimmte Summe Gel<strong>des</strong> gerichtet waren. 273 In diesem Zusammenhang werden somit<br />

freiere Klagen im ordentlichen Verfahren und Schiedsverfahren gleichgestellt und mit<br />

demselben Begriff arbitria bezeichnet.<br />

Im Schiedsverfahren dürfte der zugestandene Entscheidungsspielraum jedenfalls in der<br />

Regel sehr weit gewesen sein. In Bezug auf das vorherige Schiedsverfahren spricht<br />

Cicero (etwas überspitzt) davon, dass dem Schiedsrichter mit seiner Wahl ja<br />

„unbegrenzte Ermessensfreiheit“ (infinitam largitionem) 274 eingeräumt wurde.<br />

Ein Unterschied zwischen ordentlichem und schiedsrichterlichem Verfahren ergab sich für<br />

die Parteien also vor allem dann, wenn im ordentlichen Verfahren eine strengrechtliche<br />

Klage zum Tragen kam, was von der Art der Streitigkeit abhing.<br />

Eine Grenzregelungsklage (actio finium regundorum) war jedenfalls im Sinne Ciceros<br />

nicht auf eine bestimmte Summe Gel<strong>des</strong> (ein sogenanntes certum) gerichtet, sondern auf<br />

die Zuweisung von Eigentum (adiudicatio) und unter Umständen auf die Verurteilung zu<br />

einer unbestimmten Summe Gel<strong>des</strong> (incertum) etwa als Ausgleichsleistung für<br />

Grenzverschiebungen oder möglicherweise auch als Strafe. 275 Das ordentliche<br />

Grenzregulierungsverfahren scheint dem Richter somit sehr viel Entscheidungsspielraum<br />

gelassen zu haben. Im Vergleich dazu konnte das private Schiedsverfahren dem<br />

Schiedsrichter kaum mehr Entscheidungsspielraum bieten.<br />

273 Gerardo Broggini, Iudex arbiterve, Köln/Graz 1957, 202.<br />

274 M. Tullius Cicero, Pro Q. Roscio comoedo, 4,12, herausgegeben, übersetzt und erläutert von<br />

Manfred Fuhrmann, Die Prozessreden, Band I, Darmstadt 1997, 110-113.<br />

275 Max Kaser, Adiudicare bei der actio finium regundorum und bei den Vindikationen, in: Johan<br />

Albert Ankum et al. (Hrsg.), Symbolae iuridicae et historicae Martino David Dedicatae, Band 1, Ius<br />

Romanum, Leiden 1968, 86; Inst. 4,17,6, herausgegeben und übersetzt von Okko Behrends/Rolf<br />

Knütel/Berthold Kupisch/Hans Hermann Seiler, Corpus Iuris Civilis, Band I, Institutionen,<br />

Heidelberg 1990, 258.<br />

Rainer Lukits 80

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