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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Umständen den Verfall der versprochenen Strafsumme auslöste. Einerseits konnte die<br />

Befolgung schiedsrichterlicher Prozessverfügungen ausdrücklich in das gegenseitige<br />

Strafversprechen aufgenommen werden. Andererseits wurde die Bezahlung der<br />

Strafsumme bei Nichtbefolgung einer schiedsrichterlichen Entscheidung (sententia arbitri)<br />

versprochen. Ein Beispiel dafür bietet eine in Herculaneum gefundene Schiedsurkunde: 747<br />

compromiserunt ut stetur sententiae quam<br />

dixerit dicive iusserit [...]<br />

Sie versprachen sich gegenseitig, dass eine<br />

Entscheidung befolgt wird, die er fällte oder zu fällen<br />

befahl [...]<br />

Nach D. 4,8,19,2 wurden unter dem Begriff sententia nicht nur der den Streit erledigende<br />

<strong>Schiedsspruch</strong> (sententia quae arbitrium finiat) verstanden, sondern auch prozessleitende<br />

Verfügungen (sententiae de preparatione causae). Ein Beispiel dafür bietet die (jedoch<br />

womöglich interpolierte Stelle) D. 4,8,39 pr.: 748<br />

[…] si testium nomina ex sententia arbitri<br />

exhibita non sunt.<br />

[…] daß die Namen der Zeugen nicht entsprechend<br />

der schiedsrichterlichen Anordnung mitgeteilt worden<br />

Es ist daher möglich, dass auch ein Verstoß gegen eine bloße schiedsrichterliche<br />

Anordnung, etwa auf Vorlage eines Dokuments, als Verstoß gegen eine sententia arbitri<br />

gewertet wurde und somit die Strafsumme zum Verfall bringen konnte. 749 In diese<br />

Richtung wird auch die Einleitung in D. 4,8,39 pr. gedeutet, nach der auch die<br />

Unterlassung der geschuldeten Mitwirkung (opera praebenda) zum Verfall der<br />

Strafsumme führen könne: 750<br />

747 TH 81 nach <strong>Der</strong>ek Roebuck/Bruno de Loynes de Fumichon, Roman Arbitration, Oxford 2004,<br />

246.<br />

748 nach Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 455.<br />

749 Vgl. Carl Weizsäcker, Das Römische Schiedsrichteramt unter Vergleichung mit dem officium<br />

judicis, Tübingen 1879, 6; Bernhard Matthiass, Die Entwicklung <strong>des</strong> römischen Schiedsgerichts, in:<br />

Festschrift zum fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid, Rostock 1888, 30-32.<br />

750 Nach Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 455; Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht,<br />

München 1971, 95 f; Mario Talamanca, Ricerche in tema di „compromissum“, Mailand 1958, 32 ff.<br />

sind.<br />

Rainer Lukits 198

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