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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

angegeben. 609 <strong>Der</strong> Streitwert <strong>des</strong> Schiedsverfahrens zwischen Tillius Sassius und<br />

Histonium kann aber natürlich auch davon maßgeblich abgewichen sein, da weder die<br />

Fläche, noch die Beschaffenheit <strong>des</strong> strittigen Lan<strong>des</strong> beschrieben wird.<br />

8.6.4 Streitgegenstand<br />

Bedauerlicherweise ist auch der Streitgegenstand <strong>des</strong> vorliegenden Schiedsverfahrens<br />

nicht genau wiedergegeben, sondern nur grob angedeutet. Klarer Verweis auf den<br />

Streitgegenstand <strong>des</strong> Verfahrens ist nur der Einschub in Zeile 11, nach welchem die<br />

angeführte Vorentscheidung <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. jene Örtlichkeiten der Streitparteien<br />

betroffen hatte, über die im Schiedsverfahren verhandelt wurde (eorum locorum de quibus<br />

agitur). Mit der allgemeinen Bedeutung <strong>des</strong> hier entscheidenden Begriffes „locus“ hat sich<br />

etwa schon Max Kaser in einem anderen Zusammenhang auseinandergesetzt: 610<br />

„Es fragt sich, was hier unter locus zu verstehen ist. [...] Aber der Ausdruck ist<br />

mehrdeutig, er bezeichnet bald den begrenzten oder unbegrenzten Teil eines fundus,<br />

bald allgemein ein Grundstück, von dem area, ager, fundus bloße Unterarten sind, bald<br />

einfach einen Ort oder eine Stelle.“<br />

Nach einer Begriffsdefinition in den Digesten bezeichnet „locus“ jedenfalls hauptsächlich<br />

einen Teil eines Landgutes: 611<br />

„Locus‟ est non fundus, sed portio aliqua fundi:<br />

„fundus‟ autem integrum aliquid est. [...]<br />

Ein „Locus“ ist kein Landgut, sondern nur<br />

irgendein Teil eines Landgutes: ein Landgut<br />

hingegen ist etwas, das als Einheit aufgefasst<br />

wird. […]<br />

In diesem Zusammenhang ist bezeichnend, dass im <strong>Schiedsspruch</strong> die Güter der<br />

jeweiligen Grundbesitzer nicht mit dem verwendeten Begriff locus, sondern jeweils als<br />

fundus bezeichnet werden (Z. 14-17, fundus Herianicus und fundus Vellanus). Aus der<br />

609 Plinius Secundus, Epistulae, 3. Buch, 19, übersetzt und herausgegeben von Heribert Philips<br />

und Marion Giebel, Stuttgart 2010, 220-223.<br />

610 Max Kaser, Adiudicare bei der actio finium regundorum und bei den Vindikationen, in: Johan<br />

Albert Ankum et al. (Hrsg.), Symbolae iuridicae et historicae Martino David Dedicatae, Band 1, Ius<br />

Romanum, Leiden 1968, 93 mit Fußnoten und weiteren Nachweisen.<br />

611 D. 50,16,60; vgl. Adolf F. A. Rudorff, Gromatische Institutionen, in: Karl Lachmann (Hrsg.)<br />

Gromatici veteres, Band 2, Erläuterungen und Indices, Berlin 1852, 235.<br />

Rainer Lukits 159

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