Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
angegeben. 609 <strong>Der</strong> Streitwert <strong>des</strong> Schiedsverfahrens zwischen Tillius Sassius und<br />
Histonium kann aber natürlich auch davon maßgeblich abgewichen sein, da weder die<br />
Fläche, noch die Beschaffenheit <strong>des</strong> strittigen Lan<strong>des</strong> beschrieben wird.<br />
8.6.4 Streitgegenstand<br />
Bedauerlicherweise ist auch der Streitgegenstand <strong>des</strong> vorliegenden Schiedsverfahrens<br />
nicht genau wiedergegeben, sondern nur grob angedeutet. Klarer Verweis auf den<br />
Streitgegenstand <strong>des</strong> Verfahrens ist nur der Einschub in Zeile 11, nach welchem die<br />
angeführte Vorentscheidung <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. jene Örtlichkeiten der Streitparteien<br />
betroffen hatte, über die im Schiedsverfahren verhandelt wurde (eorum locorum de quibus<br />
agitur). Mit der allgemeinen Bedeutung <strong>des</strong> hier entscheidenden Begriffes „locus“ hat sich<br />
etwa schon Max Kaser in einem anderen Zusammenhang auseinandergesetzt: 610<br />
„Es fragt sich, was hier unter locus zu verstehen ist. [...] Aber der Ausdruck ist<br />
mehrdeutig, er bezeichnet bald den begrenzten oder unbegrenzten Teil eines fundus,<br />
bald allgemein ein Grundstück, von dem area, ager, fundus bloße Unterarten sind, bald<br />
einfach einen Ort oder eine Stelle.“<br />
Nach einer Begriffsdefinition in den Digesten bezeichnet „locus“ jedenfalls hauptsächlich<br />
einen Teil eines Landgutes: 611<br />
„Locus‟ est non fundus, sed portio aliqua fundi:<br />
„fundus‟ autem integrum aliquid est. [...]<br />
Ein „Locus“ ist kein Landgut, sondern nur<br />
irgendein Teil eines Landgutes: ein Landgut<br />
hingegen ist etwas, das als Einheit aufgefasst<br />
wird. […]<br />
In diesem Zusammenhang ist bezeichnend, dass im <strong>Schiedsspruch</strong> die Güter der<br />
jeweiligen Grundbesitzer nicht mit dem verwendeten Begriff locus, sondern jeweils als<br />
fundus bezeichnet werden (Z. 14-17, fundus Herianicus und fundus Vellanus). Aus der<br />
609 Plinius Secundus, Epistulae, 3. Buch, 19, übersetzt und herausgegeben von Heribert Philips<br />
und Marion Giebel, Stuttgart 2010, 220-223.<br />
610 Max Kaser, Adiudicare bei der actio finium regundorum und bei den Vindikationen, in: Johan<br />
Albert Ankum et al. (Hrsg.), Symbolae iuridicae et historicae Martino David Dedicatae, Band 1, Ius<br />
Romanum, Leiden 1968, 93 mit Fußnoten und weiteren Nachweisen.<br />
611 D. 50,16,60; vgl. Adolf F. A. Rudorff, Gromatische Institutionen, in: Karl Lachmann (Hrsg.)<br />
Gromatici veteres, Band 2, Erläuterungen und Indices, Berlin 1852, 235.<br />
Rainer Lukits 159