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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Durchsetzung scheint aber durchaus möglich zu sein. Beachtenswert ist jedenfalls die<br />

erwähnte Beigebung eines Feldmessers (mensor) zur Entscheidung der<br />

Grenzstreitigkeit. 237<br />

7.2.3.6 Öffentliche Schiedsverfahren<br />

Auch öffentlich-rechtliche Schiedsverfahren in Grenzstreitigkeiten sind uns bekannt, wie<br />

etwa aus der bereits erwähnten Sententia Minuciorum aus dem Jahr 117 v. Chr. In<br />

diesem Fall wurde offensichtlich nach einer Verhandlung vor Ort den Streitparteien<br />

aufgetragen, Grenzsteine an der festgelegten Grenze zu errichten und erst danach der<br />

<strong>Schiedsspruch</strong> förmlich in Rom verkündet: 238<br />

Eos fineis facere terminosque statui iuserunt ;<br />

ubei ea facta essent, Romam coram venire<br />

iouserunt. Romae coram sententiam ex senati<br />

consulto dixerunt eidib. Decemb. L. Caecilio Q. f.<br />

Q. Muucio Q. f. cos. […]<br />

7.3 Mögliche Gründe einer Schiedsvereinbarung<br />

7.3.1 Allgemeines<br />

Sie [Quintus Minucius und Marcus Minucius] wiesen<br />

sie an, die Grenzen zu errichten und Grenzsteine<br />

aufzustellen. Sie ordneten an, persönlich nach Rom<br />

zu kommen, nachdem dies gemacht worden sei. In<br />

Rom verkündeten sie in Anwesenheit die<br />

Entscheidung entsprechend eines Senats-<br />

beschlusses an den Iden <strong>des</strong> Dezembers unter dem<br />

Konsulat von L. Caecilius und Q. Mucius. […]<br />

Die Beweggründe der Parteien zur Durchführung eines Schiedsverfahrens an Stelle eines<br />

anderen (insbesondere ordentlichen) Verfahrens waren wahrscheinlich in römischer Zeit<br />

so vielfältig wie heutzutage. Eine spezielle Auseinandersetzung mit den Vor- und<br />

Nachteilen eines Schiedsverfahrens ist uns aus römischer Zeit leider nicht erhalten.<br />

237 Siehe unten Kapitel 9.3.<br />

238 Eric Herbert Warmington, Remains of old Latin, Band 4, Cambridge 1979, 262-271; CIL V 7749<br />

= CIL I 584 (p 739, 910); Vincenzo Arangio-Ruiz/Salvatore Riccobono (Hrsg.), Fontes iuris Romani<br />

antejustiniani, Band III, Firenze 1943, Neuauflage 1969, Nr. 163, 504-509; Leopold Wenger, Die<br />

Quellen <strong>des</strong> römischen Rechts, Wien 1953, 386; siehe Kapitel 6.1.4.<br />

Rainer Lukits 70

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