Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
pedum scriptus videtur, Z. 22-26). Auch die Bezeichnung der Verfahrensparteien als tum<br />
domini (damalige Eigentümer) kann nur aus der späteren Warte <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s<br />
stammen. Die Qualifizierung dieser damaligen Eigentümer als auctor Histoniensium<br />
(Vorbesitzer der Histonienser) und proauctor Tilli Sassi (mittelbarer Vorbesitzer <strong>des</strong> Tillius<br />
Sassius) ist daher gleichfalls ein nachträglicher Kommentar aus der Sicht <strong>des</strong> späteren<br />
Schiedsverfahrens. Die Gemeinde Histonium und Tillius Sassius waren daher in die<br />
Vorentscheidung <strong>des</strong> 19 n. Chr. offensichtlich nicht involviert. 820<br />
Ob die in der Wiedergabe der Vorentscheidung verwendeten Ausdrücke vorwiegend der<br />
Vorentscheidung entnommen sind oder nur eine Paraphrasierung durch den späteren<br />
Schiedsrichter <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> darstellen, ist daher fraglich. Bis auf die genannten<br />
Einschübe wird sich der <strong>Schiedsspruch</strong> sicherlich eng an den Text der Vorentscheidung<br />
angelehnt haben, vor allem was den technischeren Teil der Grenzziehung betrifft. Da aber<br />
wie besprochen auch in der Vorentscheidung ein Feldmesser nur als beigezogener<br />
Sachveständiger erwartet werden kann, war wohl schon dort die Fachsprache der<br />
Feldmesser im Entscheidungstext durch eine juristischere Ausdrucksweise vermittelt.<br />
Dies mag etwa erklären, warum die Bezeichnung controversia de finibus nicht der<br />
Terminologie im Corpus Agrimensorum entspricht.<br />
9.3.5 Q. Coelius Gallus<br />
Wie bereits gezeigt, erfahren wir aus dem <strong>Schiedsspruch</strong> kaum etwas über die Person<br />
<strong>des</strong> genannten Q. Coelius Gallus. Lediglich die ihm zugeschriebenen Tätigkeiten<br />
(terminare, palum figere, finem derigere) lassen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit als<br />
Feldmesser erscheinen. 821 Als solcher übte er sicherlich eine ehrenwerte und anerkannte<br />
Tätigkeit aus, ist aber auch nicht der Oberschicht <strong>des</strong> römischen Reiches zuzurechnen. 822<br />
Allerdings ist eine Person <strong>des</strong>selben Namens in einer Marmorinschrift Kampaniens<br />
belegt. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Fragment von Munizipalfasten, in<br />
denen die Amtsträger der Stadtgemeinde verzeichnet wurden. Darin scheint Q. Coelius<br />
Gallus als einer der quattuorviri (Viermänner) <strong>des</strong> Jahres 46 n. Chr. auf: 823<br />
820 Vgl. oben Kapitel 8.4.2.2.<br />
821 Vgl. Lauretta Maganzani, Gli agrimensori nel processo privato romano, Rom 1997, 61 FN 58.<br />
822 Siehe etwa Brian Campbell, The writings of the Roman land surveyors, London 2000, xxviii, xl;<br />
Oswald A. W. Dilke, The Roman land surveyors, Amsterdam 1992, 39-40.<br />
823 James C. Egbert, Fasti recently found at Teano, American Journal of Archaeology 9 (1905) 1,<br />
67-68; Christian Hülsen, Consularfasten aus Campanien, Mittheilungen <strong>des</strong> Deutschen<br />
Archäologischen Instituts, Römische Abteilung (1904), 322-327; Année Epigraphique 1905, Nr.<br />
Rainer Lukits 218