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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

pedum scriptus videtur, Z. 22-26). Auch die Bezeichnung der Verfahrensparteien als tum<br />

domini (damalige Eigentümer) kann nur aus der späteren Warte <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s<br />

stammen. Die Qualifizierung dieser damaligen Eigentümer als auctor Histoniensium<br />

(Vorbesitzer der Histonienser) und proauctor Tilli Sassi (mittelbarer Vorbesitzer <strong>des</strong> Tillius<br />

Sassius) ist daher gleichfalls ein nachträglicher Kommentar aus der Sicht <strong>des</strong> späteren<br />

Schiedsverfahrens. Die Gemeinde Histonium und Tillius Sassius waren daher in die<br />

Vorentscheidung <strong>des</strong> 19 n. Chr. offensichtlich nicht involviert. 820<br />

Ob die in der Wiedergabe der Vorentscheidung verwendeten Ausdrücke vorwiegend der<br />

Vorentscheidung entnommen sind oder nur eine Paraphrasierung durch den späteren<br />

Schiedsrichter <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> darstellen, ist daher fraglich. Bis auf die genannten<br />

Einschübe wird sich der <strong>Schiedsspruch</strong> sicherlich eng an den Text der Vorentscheidung<br />

angelehnt haben, vor allem was den technischeren Teil der Grenzziehung betrifft. Da aber<br />

wie besprochen auch in der Vorentscheidung ein Feldmesser nur als beigezogener<br />

Sachveständiger erwartet werden kann, war wohl schon dort die Fachsprache der<br />

Feldmesser im Entscheidungstext durch eine juristischere Ausdrucksweise vermittelt.<br />

Dies mag etwa erklären, warum die Bezeichnung controversia de finibus nicht der<br />

Terminologie im Corpus Agrimensorum entspricht.<br />

9.3.5 Q. Coelius Gallus<br />

Wie bereits gezeigt, erfahren wir aus dem <strong>Schiedsspruch</strong> kaum etwas über die Person<br />

<strong>des</strong> genannten Q. Coelius Gallus. Lediglich die ihm zugeschriebenen Tätigkeiten<br />

(terminare, palum figere, finem derigere) lassen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit als<br />

Feldmesser erscheinen. 821 Als solcher übte er sicherlich eine ehrenwerte und anerkannte<br />

Tätigkeit aus, ist aber auch nicht der Oberschicht <strong>des</strong> römischen Reiches zuzurechnen. 822<br />

Allerdings ist eine Person <strong>des</strong>selben Namens in einer Marmorinschrift Kampaniens<br />

belegt. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Fragment von Munizipalfasten, in<br />

denen die Amtsträger der Stadtgemeinde verzeichnet wurden. Darin scheint Q. Coelius<br />

Gallus als einer der quattuorviri (Viermänner) <strong>des</strong> Jahres 46 n. Chr. auf: 823<br />

820 Vgl. oben Kapitel 8.4.2.2.<br />

821 Vgl. Lauretta Maganzani, Gli agrimensori nel processo privato romano, Rom 1997, 61 FN 58.<br />

822 Siehe etwa Brian Campbell, The writings of the Roman land surveyors, London 2000, xxviii, xl;<br />

Oswald A. W. Dilke, The Roman land surveyors, Amsterdam 1992, 39-40.<br />

823 James C. Egbert, Fasti recently found at Teano, American Journal of Archaeology 9 (1905) 1,<br />

67-68; Christian Hülsen, Consularfasten aus Campanien, Mittheilungen <strong>des</strong> Deutschen<br />

Archäologischen Instituts, Römische Abteilung (1904), 322-327; Année Epigraphique 1905, Nr.<br />

Rainer Lukits 218

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