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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

somit keine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden, sondern lediglich die<br />

Vorlage von Testamentsurkunden (testamenti tabulae). 736<br />

Sonstige exhibitorische Interdikte<br />

Auch die sonstigen bekannten exhibitorischen Interdikte kommen für die Vorlage von<br />

Beweisurkunden nicht in Frage. Das Interdikt de homine libero exhibendo betrifft die<br />

Vorführung freier Menschen, das Interdikt de liberto exhibendo hingegen die Vorführung<br />

eines Freigelassenen. 737<br />

Abschließend ist daher nur noch die Pflicht <strong>des</strong> Prozessgegners zur Vorlage von<br />

Beweisurkunden im Rahmen eines laufenden Verfahrens über den Hauptgegenstand zu<br />

prüfen.<br />

9.2.3.4 Vorlagezwang im Rahmen eines laufenden Verfahrens<br />

Allgemein<br />

Über prozessuale Verfügungen <strong>des</strong> Urteilsgerichts auf Vorlage von Beweisurkunden ist<br />

überraschend wenig überliefert. Aus dem bereits besprochenen Reskript <strong>des</strong> Kaisers<br />

Antoninus Pius C. 2,1,1 bezüglich der verlangten Vorlage von Rechnungen einer<br />

Gegnerin geht nicht klar hervor, ob die richterliche Entscheidung hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Vorlagebegehrens im Rahmen <strong>des</strong> laufenden Verfahrens oder im Rahmen einer eigenen<br />

Vorlegungsklage getroffen werden sollte. 738 Anzunehmen ist, dass die erforderliche<br />

Geltendmachung im Wege einer eigenständigen Vorlegungsklage eigens angeführt<br />

worden wäre und sich die Stelle daher eher auf eine richterliche Anordnung im Rahmen<br />

eines laufenden Verfahrens bezieht. Allerdings scheinen die beiden Sätze <strong>des</strong><br />

überlieferten Reskripts widersprüchlich und aus dem Zusammenhang gerissen zu sein, da<br />

der erste Satz eine Vorlagepflicht der Gegnerin zu verneinen scheint, der zweite Satz<br />

jedoch eine mögliche Vorlagepflicht der Gegnerin von einer richterlichen Entscheidung<br />

abhängig macht. Möglicherweise erging das Reskript aber erst nach einer bereits<br />

abschlägigen Entscheidung <strong>des</strong> Urteilsrichters, sodass es auf jene richterliche<br />

Vorentscheidung verwies und somit eine Vorlagepflicht verneinen musste.<br />

736 Ulpian D. 43,5,1 nach Theodor Mommsen/Paul Krüger, Corpus Iuris Civilis, Band 1,<br />

Institutiones/Digesta, Dublin/Zürich 1973, 730.<br />

737 Erich Sachers, exhibere, in: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft,<br />

Supplementband 10, Stuttgart u.a., 217; Gaius, Institutionen IV, 162 nach Ulrich Manthe, Gaius,<br />

Institutionen, Darmstadt 2004, 405; vgl. Gustav Demelius, Die Exhibitionspflicht, Graz 1872, 225-<br />

253.<br />

738 Siehe oben Kapitel 9.2.3.2.<br />

Rainer Lukits 195

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