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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Da sich die Streitparteien also auch im ordentlichen Verfahren auf Richter einigen<br />

konnten, bestand im Gegensatz zu heute bezüglich der Auswahl der Richter wohl kein<br />

entscheidender Unterschied zum privaten Schiedsverfahren.<br />

7.3.5 Zahl der Richter<br />

Möglicher Vorteil <strong>des</strong> Schiedsverfahrens gegenüber dem ordentlichen Verfahren ist die<br />

mögliche Bestimmung der Anzahl der Schiedsrichter durch die Parteien. 249 Auch im<br />

ordentlichen Verfahren gab es Prozesse, für die mehrere Urteilsrichter (recuperatores)<br />

eingesetzt wurden. Während aber die Anzahl der Richter im ordentlichen Verfahren nach<br />

der Art <strong>des</strong> Verfahrens festgelegt war, 250 stand die Anzahl der Schiedsrichter<br />

offensichtlich den Schiedsparteien frei. 251<br />

Fraglich ist aber, welche Anzahl von Richtern im Falle einer Grenzstreitigkeit im<br />

ordentlichen Zivilverfahren festgelegt war. Cicero berichtet uns in seinem Dialog De<br />

legibus, dass nach dem 12-Tafel-Gesetz in Grenzstreitigkeiten drei Richter (arbitri)<br />

eingesetzt wurden, ab einer gewissen lex Mamilia aber auch nur ein einzelner Richter: 252<br />

[..] controversia est nata de finibus, in qua, […]<br />

nec Mamilia lege singuli, sed e XII tres arbitri<br />

fines regemus.<br />

[…] ist ein Streit über die Grenzen entstanden, in<br />

welchem wir […] nicht nach der Lex Mamilia als<br />

einzelne, sondern nach entsprechend den Zwölf<br />

Tafeln als drei Richter die Grenzen bestimmen.<br />

Hier handelt es sich um ein Wortspiel mit der lateinischen Wendung controversia de<br />

finibus, welche sowohl die im Dialog behandelte philosophische Streitfrage nach den<br />

höchsten Zielen als auch eine Grenzstreitigkeit bezeichnen kann. Da drei Dialogpartner<br />

an dem Dialog teilnehmen, kommt bei dieser Anspielung die ältere Rechtslage nach dem<br />

12-Tafel-Gesetz mit drei Schiedsrichtern natürlich gelegen. Die zitierte Stelle muss daher<br />

nicht bedeuten, dass nach Einführung der angesprochenen lex Mamilia noch immer drei<br />

249 Siehe etwa Art. 10 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration (1985);<br />

Michael Kerr, Introduction, in: Ronald Bernstein/<strong>Der</strong>ek Wood (Hrsg.), Handbook of Arbitration<br />

Practice, London 1993, 4.<br />

250 Max Kaser/Karl Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 1996, 197 ff.<br />

251 Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München 1971,<br />

124 f.<br />

252 Gerardo Broggini, Iudex arbiterve, Köln/Graz 1957, 165; M. Tullius Cicero, De legibus I, XXI/55,<br />

Text nach Rainer Nickel, De legibus, Paradoxa stoicorum, Darmstadt 1994, 60-62; Übersetzung<br />

durch den Verfasser.<br />

Rainer Lukits 74

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