Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
Da sich die Streitparteien also auch im ordentlichen Verfahren auf Richter einigen<br />
konnten, bestand im Gegensatz zu heute bezüglich der Auswahl der Richter wohl kein<br />
entscheidender Unterschied zum privaten Schiedsverfahren.<br />
7.3.5 Zahl der Richter<br />
Möglicher Vorteil <strong>des</strong> Schiedsverfahrens gegenüber dem ordentlichen Verfahren ist die<br />
mögliche Bestimmung der Anzahl der Schiedsrichter durch die Parteien. 249 Auch im<br />
ordentlichen Verfahren gab es Prozesse, für die mehrere Urteilsrichter (recuperatores)<br />
eingesetzt wurden. Während aber die Anzahl der Richter im ordentlichen Verfahren nach<br />
der Art <strong>des</strong> Verfahrens festgelegt war, 250 stand die Anzahl der Schiedsrichter<br />
offensichtlich den Schiedsparteien frei. 251<br />
Fraglich ist aber, welche Anzahl von Richtern im Falle einer Grenzstreitigkeit im<br />
ordentlichen Zivilverfahren festgelegt war. Cicero berichtet uns in seinem Dialog De<br />
legibus, dass nach dem 12-Tafel-Gesetz in Grenzstreitigkeiten drei Richter (arbitri)<br />
eingesetzt wurden, ab einer gewissen lex Mamilia aber auch nur ein einzelner Richter: 252<br />
[..] controversia est nata de finibus, in qua, […]<br />
nec Mamilia lege singuli, sed e XII tres arbitri<br />
fines regemus.<br />
[…] ist ein Streit über die Grenzen entstanden, in<br />
welchem wir […] nicht nach der Lex Mamilia als<br />
einzelne, sondern nach entsprechend den Zwölf<br />
Tafeln als drei Richter die Grenzen bestimmen.<br />
Hier handelt es sich um ein Wortspiel mit der lateinischen Wendung controversia de<br />
finibus, welche sowohl die im Dialog behandelte philosophische Streitfrage nach den<br />
höchsten Zielen als auch eine Grenzstreitigkeit bezeichnen kann. Da drei Dialogpartner<br />
an dem Dialog teilnehmen, kommt bei dieser Anspielung die ältere Rechtslage nach dem<br />
12-Tafel-Gesetz mit drei Schiedsrichtern natürlich gelegen. Die zitierte Stelle muss daher<br />
nicht bedeuten, dass nach Einführung der angesprochenen lex Mamilia noch immer drei<br />
249 Siehe etwa Art. 10 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration (1985);<br />
Michael Kerr, Introduction, in: Ronald Bernstein/<strong>Der</strong>ek Wood (Hrsg.), Handbook of Arbitration<br />
Practice, London 1993, 4.<br />
250 Max Kaser/Karl Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 1996, 197 ff.<br />
251 Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München 1971,<br />
124 f.<br />
252 Gerardo Broggini, Iudex arbiterve, Köln/Graz 1957, 165; M. Tullius Cicero, De legibus I, XXI/55,<br />
Text nach Rainer Nickel, De legibus, Paradoxa stoicorum, Darmstadt 1994, 60-62; Übersetzung<br />
durch den Verfasser.<br />
Rainer Lukits 74