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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Schon alleine die erstmalige und kommentierte Übersetzung in die deutsche Sprache soll<br />

das Verständnis der Inschrift für interessierte Leser maßgeblich erleichtern. 1065<br />

Wesentliches Forschungsergebnis war etwa das Wiederauffinden einer lange Zeit<br />

unbeachteten Handschrift im historischen Archiv von Vasto, das wichtige Angaben zum<br />

Fund der Inschrift beinhaltet. 1066 Im Zusammenhang mit der Erläuterung <strong>des</strong> römischen<br />

Schiedsverfahrens wurden wohl zum ersten Mal die praktischen Vor- und Nachteile <strong>des</strong><br />

Schiedsverfahrens aus Sicht der Streitparteien erörtert. 1067 Eine im Zusammenhang mit<br />

<strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> und dem <strong>Schiedsspruch</strong> bislang weitgehend unbeachtete Inschrift aus<br />

dem Gebiet <strong>des</strong> antiken Cluviae stellt nun gleichsam das Bindeglied zwischen dem<br />

berühmten Prätor <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> aus Cluviae und dem C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Schiedsspruch</strong>s her. 1068 Auch durch einen kürzlich in Campomarino gefundenen<br />

Ziegelstempel eines Q. Tillius Sassius konnte die vermutete Verbindung <strong>des</strong> Tillius<br />

Sassius der Inschrift mit dem inschriftlich bekannten Arvalbruder Q. Tillius Sassius<br />

bestätigt werden. 1069 Ein verhältnismäßig junger Beleg der Gemeinde Histonium aus der<br />

unmittelbaren Nähe <strong>des</strong> Fundortes der Inschrift konnte im Rahmen dieser Arbeit ebenfalls<br />

das erste Mal entsprechend gewürdigt werden. 1070 Auch das Verhältnis <strong>des</strong> Q. Tillius<br />

Eryllus zu Tillius Sassius konnte in diesem Rahmen das erste Mal diskutiert und seine<br />

mutmaßliche Stellung als Freigelassener eingehend begründet werden. 1071 Die<br />

Untersuchung der angeführten Urkundenvorlage im Lichte der bekannten<br />

römischrechtlichen Quellen führte weiters zum Ergebnis, dass es sich vermutlich um eine<br />

Vorlagepflicht der Gemeinde Histonium im Rahmen einer eigenen Vorlegungsklage<br />

handelte, welche aufgrund der fehlenden Rollenverteilung im Schiedsverfahren erfolgreich<br />

geltend gemacht werden konnte. 1072<br />

Des Weiteren konnte der angeführte Q. Coelius Gallus nach eingehender Analyse als<br />

Feldmesser identifiziert werden, der die Grenzziehung aber wohl nur als Sachverständiger<br />

1065 Siehe oben Kapitel 6.<br />

1066 Siehe oben Kapitel 2.<br />

1067 Siehe oben Kapitel 7.3.<br />

1068 Siehe oben Kapitel 8.3.2.3.<br />

1069 Siehe oben Kapitel 8.4.2.4.<br />

1070 Siehe oben Kapitel 8.4.5.4.<br />

1071 Siehe oben Kapitel 8.4.3.2.<br />

1072 Siehe oben Kapitel 9.2.3.<br />

Rainer Lukits 278

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