Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
durch einen arbiter geführt oder entschieden wird. So werden etwa in der Digestenstelle<br />
D. 4,8,3,3 private Schiedsrichter allgemein als arbitrantes (diejenigen, die ein<br />
Schiedsrichteramt ausüben) bezeichnet. 794 Die Abwesenheit einer Partei von einer<br />
Verhandlung führt nach der zitierten Stelle D. 4,8,27,4 dazu, dass das Schiedsverfahren<br />
nicht oder nur erschwert durchgeführt bzw. entschieden werden kann (quo minus<br />
arbitretur). 795 In der Grenzstreitigkeit zwischen Catellianus und Seius musste nach den<br />
Digesten dem gefolgt werden, was der Schiedsrichter in Anwesenheit der Parteien<br />
entschieden hatte (quod utroque praesente arbitratus esset). 796 Allerdings kann arbitrari<br />
auch im Zusammenhang mit einem arbiter datus im ordentlichen Gerichtsverfahren<br />
verwendet werden. So wurde etwa für Unterhaltsleistungen eines Freigelassenen<br />
gegenüber seinem Freilasser ein Urteilsrichter eingesetzt, der über die Höhe <strong>des</strong><br />
Unterhaltes entschied: 797<br />
De alimentis patroni arbiter solet dari arbitraturus,<br />
quantum sit in facultatibus [...]<br />
Über die Unterhaltsleistungen an den Freilasser<br />
pflegt ein Richter eingesetzt zu werden, um zu<br />
entscheiden, wieviel zur Verfügung steht […]<br />
Auch wenn also die Abkürzung „AE“ als arbitratum esse verstanden wird, so kann sich<br />
dies dennoch sowohl auf einen privaten Schiedsrichter als auch auf einen als arbiter<br />
eingesetzten Urteilsrichter oder andere mit Ermessen ausgestattete Entscheidungsorgane<br />
beziehen. 798 Eine Auflösung der Abkürzung als arbitratum esse ist demnach zwar<br />
grundsätzlich denkbar, bringt aber hinsichtlich der Art <strong>des</strong> Verfahrens keinen<br />
nennenswerten Fortschritt.<br />
Als Vergleich kann etwa eine Entscheidung <strong>des</strong> Gesandten L. Novius Rufus aus dem Jahr<br />
193 n. Chr. herangezogen werden. Darin führt der Gesandte an, dass die Sache vor ihm<br />
verhandelt worden war (aput me actum est). 799 Angesichts dieser Formulierung ist die<br />
794 Siehe Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />
Heidelberg 1995, 434.<br />
795 Siehe oben Kapitel 8.2.2.<br />
796 Siehe oben Kapitel 7.2.3.1.<br />
797 D. 25,3,5,25; vgl. D. 7,1,13,1.<br />
798 Siehe Herrmann Gottlieb Heumann, Heumanns Handlexikon zu den Quellen <strong>des</strong> römischen<br />
Rechts, 9. Auflage neu bearbeitet von Emil Seckel, Jena 1907, 38, Bernhard Kübler (Hrsg.),<br />
Vocabularium iurisprudentiae romanae, Band 5, Berlin 1939, 489.<br />
799 Mommsen, Theodor, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca in der<br />
Provinz Baetica, Abhandlungen der königlich sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften 3<br />
(1855), 488.<br />
Rainer Lukits 211