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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

durch einen arbiter geführt oder entschieden wird. So werden etwa in der Digestenstelle<br />

D. 4,8,3,3 private Schiedsrichter allgemein als arbitrantes (diejenigen, die ein<br />

Schiedsrichteramt ausüben) bezeichnet. 794 Die Abwesenheit einer Partei von einer<br />

Verhandlung führt nach der zitierten Stelle D. 4,8,27,4 dazu, dass das Schiedsverfahren<br />

nicht oder nur erschwert durchgeführt bzw. entschieden werden kann (quo minus<br />

arbitretur). 795 In der Grenzstreitigkeit zwischen Catellianus und Seius musste nach den<br />

Digesten dem gefolgt werden, was der Schiedsrichter in Anwesenheit der Parteien<br />

entschieden hatte (quod utroque praesente arbitratus esset). 796 Allerdings kann arbitrari<br />

auch im Zusammenhang mit einem arbiter datus im ordentlichen Gerichtsverfahren<br />

verwendet werden. So wurde etwa für Unterhaltsleistungen eines Freigelassenen<br />

gegenüber seinem Freilasser ein Urteilsrichter eingesetzt, der über die Höhe <strong>des</strong><br />

Unterhaltes entschied: 797<br />

De alimentis patroni arbiter solet dari arbitraturus,<br />

quantum sit in facultatibus [...]<br />

Über die Unterhaltsleistungen an den Freilasser<br />

pflegt ein Richter eingesetzt zu werden, um zu<br />

entscheiden, wieviel zur Verfügung steht […]<br />

Auch wenn also die Abkürzung „AE“ als arbitratum esse verstanden wird, so kann sich<br />

dies dennoch sowohl auf einen privaten Schiedsrichter als auch auf einen als arbiter<br />

eingesetzten Urteilsrichter oder andere mit Ermessen ausgestattete Entscheidungsorgane<br />

beziehen. 798 Eine Auflösung der Abkürzung als arbitratum esse ist demnach zwar<br />

grundsätzlich denkbar, bringt aber hinsichtlich der Art <strong>des</strong> Verfahrens keinen<br />

nennenswerten Fortschritt.<br />

Als Vergleich kann etwa eine Entscheidung <strong>des</strong> Gesandten L. Novius Rufus aus dem Jahr<br />

193 n. Chr. herangezogen werden. Darin führt der Gesandte an, dass die Sache vor ihm<br />

verhandelt worden war (aput me actum est). 799 Angesichts dieser Formulierung ist die<br />

794 Siehe Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 434.<br />

795 Siehe oben Kapitel 8.2.2.<br />

796 Siehe oben Kapitel 7.2.3.1.<br />

797 D. 25,3,5,25; vgl. D. 7,1,13,1.<br />

798 Siehe Herrmann Gottlieb Heumann, Heumanns Handlexikon zu den Quellen <strong>des</strong> römischen<br />

Rechts, 9. Auflage neu bearbeitet von Emil Seckel, Jena 1907, 38, Bernhard Kübler (Hrsg.),<br />

Vocabularium iurisprudentiae romanae, Band 5, Berlin 1939, 489.<br />

799 Mommsen, Theodor, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca in der<br />

Provinz Baetica, Abhandlungen der königlich sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften 3<br />

(1855), 488.<br />

Rainer Lukits 211

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