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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Abgesehen davon findet sich die gegenständliche Wendung auch in Justinians Sammlung<br />

von Kaiserkonstitutionen, dem Codex Iustinianus. Überraschenderweise findet sie sich<br />

jedoch nicht im Titel 3,42 zur Vorlegungsklage (Ad exhibendum), sondern vielmehr im<br />

Titel 2,1 „De edendo“. Es wurde jedoch bereits von anderer Seite festgestellt, dass sich<br />

„dieser Titel, eben so wie der der D. 2,13 sowohl auf die actionis editio, d. h. den<br />

gerichtlichen Act, durch welchen der Kläger den Beklagten mit der Art der gegen<br />

denselben anzustellenden Klage bekannt machte […] als auch auf das edere von<br />

Urkunden […] theils in wiefern eine Partei zum Behuf der Beweisführung die Vorlegung<br />

einer Urkunde vom Besitzer derselben verlangen konnte“ bezieht. 717 Bei der Zuordnung<br />

von Kaiserkonstitutionen bzw. Juristenstellen zu den einzelnen Titeln wurde wohl aus<br />

Zeitdruck bei der Zusammenstellung dogmatisch nicht klar zwischen den verschiedenen<br />

Fällen der Vorlage bzw. Bekanntgabe von Urkunden unterschieden.<br />

In einem Reskript <strong>des</strong> Kaisers Severus Alexander aus dem Jahr 225 n. Chr. heißt es nach<br />

C. 2,1,8 etwa: 718<br />

[…] quod multum intersit, ex parte eius, qui<br />

aliquid petit quique doli exceptione submoveri<br />

ab intentione petitionis suae potest, rationes<br />

promi reus <strong>des</strong>ideret, quibus se posse instruere<br />

contendit (quod utique ipsa rei aequitas suadet),<br />

an vero ab eo a quo aliquid petitur actor<br />

<strong>des</strong>ideret rationes exhiberi, quando hoc casu<br />

non oportet originem petitionis ex instrumentis<br />

eius qui convenitur fundari.<br />

[…] da es ein großer Unterschied ist, ob der Beklagte<br />

verlangt, dass von Seiten Dessen, welcher Etwas<br />

fordert, und welcher mit seinem Klagantrag durch die<br />

Einrede der bösen Absicht zurückgewiesen werden<br />

kann, die Rechnungen herausgegeben werden sollen,<br />

aus welchen er (der Beklagte) seinen Beweis führen<br />

zu können behauptet, - was die Billigkeit der Sache<br />

durchaus räthlich macht, - oder aber ob der Kläger<br />

verlangt, dass von Dem, von welchem Etwas<br />

gefordert wird, Rechnungen vorgezeigt werden sollen,<br />

da in diesem Falle der Grund der Forderung nicht aus<br />

Urkunden <strong>des</strong> Belangten begründet werden darf.<br />

Strittig ist hier nicht die Bekanntgabe (Edition) von vorhandenen Beweisen an den<br />

Gegner, sondern die Vorlage (exhiberi) an den Gegner zu <strong>des</strong>sen Beweisführung. In<br />

diesem Sinne wird dem Beklagten unter Umständen das Recht eingeräumt, vom Kläger<br />

die Vorlage von Urkunden zu fordern. Ob dies jedoch mit Hilfe einer eigenen<br />

Vorlegungsklage oder im Hauptverfahren selbst geschehen soll, wird leider nicht erwähnt.<br />

717 Karl Eduard Otto u.a. (Hrsg.), Das Corpus Iuris Civilis (Romani), Band 5, Codex Buch 1-6,<br />

Leipzig 1984, Anmerkung zu Codex Iustinianus 2,1, 273 FN 1 mwN.<br />

718 nach Paul Krüger, Corpus Iuris Civilis, Band 2, Codex Iustinianus, Berlin 1915, 92; Übersetzung<br />

nach Karl Eduard Otto u.a. (Hrsg.), Das Corpus Iuris Civilis (Romani), Band 5, Codex Buch 1-6,<br />

Leipzig 1984, 275.<br />

Rainer Lukits 188

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