Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
Schiedsverfahren vertretungsbefugte actor genannt worden.<br />
Die unterschiedlich genannten Parteien <strong>des</strong> Schiedsverfahrens und <strong>des</strong> Zwischenstreits<br />
über die Urkundenvorlage lassen daher darauf schließen, dass der Zwischenstreit nicht<br />
im Rahmen <strong>des</strong> Schiedsverfahrens selbst, sondern im Rahmen eines selbstständigen<br />
Verfahrens ausgetragen wurde. 678<br />
In diesem Sinne vorrangig zu prüfen ist die Pflicht zur Herausgabe nach dem Digestentitel<br />
D. 2,13 „De edendo“, die Vorlegungsklage (actio ad exhibendum) sowie die mögliche<br />
Anwendbarkeit eines auf Vorlegung gerichteten (exhibitorischen) Interdiktenverfahrens<br />
vor dem Magistrat.<br />
9.2.3.1 <strong>Der</strong> Digestentitel D. 2,13 „De edendo“<br />
Nach Ulpian in D. 2,13,1 muss jeder „die Klage, mit der er klagen will, bekanntgeben“<br />
(edere), damit der Beklagte weiß, ob er nachgeben oder weiter bestreiten soll und sich<br />
entsprechend auf die Verhandlung vorbereiten kann. <strong>Der</strong> Kläger (und in Folge vielleicht<br />
auch der Beklagte) musste alles bekanntgeben, was er dem Richter vorlegen wollte,<br />
außer selbstverständlich Urkunden, von denen er ohnehin keinen Gebrauch machen<br />
wollte. 679 Demzufolge betraf der Digestentitel „De edendo“ lediglich die prozessuale<br />
Obliegenheit der Streitparteien, insbesondere <strong>des</strong> Klägers, die im eigenen Besitz<br />
befindlichen Beweismittel, welche sie selbst im Verfahren führen wollten, vorher dem<br />
Gegner zugänglich zu machen, nicht jedoch den anders liegenden Fall, in dem eine Partei<br />
ein Dokument erst vom Gegner erlangen musste, um es als Beweismittel führen zu<br />
können.<br />
Darüber hinaus befasst sich der Digestentitel „De edendo“ eigentümlicherweise auch mit<br />
der Pflicht von Betreibern einer Bank (argentarii), Urkunden bekannt zu geben. 680 Dieser<br />
Teil gehört inhaltlich nicht zur beschriebenen Herausgabe von Urkunden bzw. der Klage.<br />
Wohl handelt es sich dabei lediglich um eine unbedachte Vermischung zweier<br />
verschiedener Rechtsinstitute durch die Kompilatoren, welche auch von M. Lemosse als<br />
„assez artificielle“ bezeichnet wird. 681<br />
678 Siehe Rainer Lukits, The Inscription of Campomarino – private arbitration in Roman times, in:<br />
Marianne Roth/Michael Geistlinger (Hrsg.), Yearbook on International Arbitration, Band II,<br />
Antwerpen u.a. 2012, 334 f.<br />
679 D. 2,13,1; vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />
Heidelberg 1995, 216.<br />
680 D. 2,13,4-13; siehe etwa Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und<br />
Übersetzung, Band II, Heidelberg 1995, 217-224.<br />
681 Maxime Lemosse, Étu<strong>des</strong> romanistiques, Université d'Auvergne, Annales de la faculté de droit<br />
et de science politique, Band 26 (1990), Clermont-Ferrand 1991, 395.<br />
Rainer Lukits 180