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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Schiedsverfahren vertretungsbefugte actor genannt worden.<br />

Die unterschiedlich genannten Parteien <strong>des</strong> Schiedsverfahrens und <strong>des</strong> Zwischenstreits<br />

über die Urkundenvorlage lassen daher darauf schließen, dass der Zwischenstreit nicht<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Schiedsverfahrens selbst, sondern im Rahmen eines selbstständigen<br />

Verfahrens ausgetragen wurde. 678<br />

In diesem Sinne vorrangig zu prüfen ist die Pflicht zur Herausgabe nach dem Digestentitel<br />

D. 2,13 „De edendo“, die Vorlegungsklage (actio ad exhibendum) sowie die mögliche<br />

Anwendbarkeit eines auf Vorlegung gerichteten (exhibitorischen) Interdiktenverfahrens<br />

vor dem Magistrat.<br />

9.2.3.1 <strong>Der</strong> Digestentitel D. 2,13 „De edendo“<br />

Nach Ulpian in D. 2,13,1 muss jeder „die Klage, mit der er klagen will, bekanntgeben“<br />

(edere), damit der Beklagte weiß, ob er nachgeben oder weiter bestreiten soll und sich<br />

entsprechend auf die Verhandlung vorbereiten kann. <strong>Der</strong> Kläger (und in Folge vielleicht<br />

auch der Beklagte) musste alles bekanntgeben, was er dem Richter vorlegen wollte,<br />

außer selbstverständlich Urkunden, von denen er ohnehin keinen Gebrauch machen<br />

wollte. 679 Demzufolge betraf der Digestentitel „De edendo“ lediglich die prozessuale<br />

Obliegenheit der Streitparteien, insbesondere <strong>des</strong> Klägers, die im eigenen Besitz<br />

befindlichen Beweismittel, welche sie selbst im Verfahren führen wollten, vorher dem<br />

Gegner zugänglich zu machen, nicht jedoch den anders liegenden Fall, in dem eine Partei<br />

ein Dokument erst vom Gegner erlangen musste, um es als Beweismittel führen zu<br />

können.<br />

Darüber hinaus befasst sich der Digestentitel „De edendo“ eigentümlicherweise auch mit<br />

der Pflicht von Betreibern einer Bank (argentarii), Urkunden bekannt zu geben. 680 Dieser<br />

Teil gehört inhaltlich nicht zur beschriebenen Herausgabe von Urkunden bzw. der Klage.<br />

Wohl handelt es sich dabei lediglich um eine unbedachte Vermischung zweier<br />

verschiedener Rechtsinstitute durch die Kompilatoren, welche auch von M. Lemosse als<br />

„assez artificielle“ bezeichnet wird. 681<br />

678 Siehe Rainer Lukits, The Inscription of Campomarino – private arbitration in Roman times, in:<br />

Marianne Roth/Michael Geistlinger (Hrsg.), Yearbook on International Arbitration, Band II,<br />

Antwerpen u.a. 2012, 334 f.<br />

679 D. 2,13,1; vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 216.<br />

680 D. 2,13,4-13; siehe etwa Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und<br />

Übersetzung, Band II, Heidelberg 1995, 217-224.<br />

681 Maxime Lemosse, Étu<strong>des</strong> romanistiques, Université d'Auvergne, Annales de la faculté de droit<br />

et de science politique, Band 26 (1990), Clermont-Ferrand 1991, 395.<br />

Rainer Lukits 180

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