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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Nach den Digesten war jemand nur befugt, als actor einer Gemeinde zu prozessieren,<br />

wenn er dazu nach dem jeweiligen Gemeindegesetz ermächtigt war oder mangels einer<br />

solchen Regelung vom Gemeinderat in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder<br />

bestellt wurde: 443<br />

Nulli permittitur nomine civitatis vel curiae experiri<br />

nisi ei, cui lex permittit, aut lege cessante ordo<br />

dedit, cum duae partes a<strong>des</strong>sent aut amplius<br />

quam duae.<br />

Niemandem ist es erlaubt, im Namen einer<br />

Gemeinde oder eines Gemeinderates zu klagen<br />

außer demjenigen, dem das Gesetz dies erlaubt<br />

oder, wenn das Gesetz schweigt, den der<br />

Gemeinderat bestellt hat, wenn zwei Drittel<br />

anwesend waren oder mehr.<br />

Im Einklang damit sieht auch das flavische Stadtgesetz von Irni (die sogenannte<br />

lex Irnitana) vor, dass die Prozessvertreter der Gemeinde Irni von den Mitgliedern <strong>des</strong><br />

Gemeinderats bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder bestellt wurden. Die Wahl<br />

musste allerdings auch den – leider nicht bekannten – Vorgaben <strong>des</strong> Ediktes <strong>des</strong><br />

Provinzvorstehers entsprechen. 444<br />

Nach den Digesten durfte derjenige, der gewählt wurde, bei der Wahl auch mitstimmen: 445<br />

Plane ut duae partes decurionum adfuerint, is<br />

quoque quem decernent numerari potest.<br />

Wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend waren,<br />

kann jedenfalls der, den sie wählen, mitgezählt<br />

werden.<br />

Dies deutet zwar nicht zwingend darauf hin, dass ein actor aus dem Kreis der<br />

Gemeinderatsmitglieder gewählt werden musste, sondern behandelt lediglich einen<br />

solchen Fall. 446 Die ausdrückliche Behandlung spricht aber dafür, dass dies häufig der Fall<br />

gewesen sein musste und dass in der Regel Personen aus dem Kreis der<br />

Gemeinderatsmitglieder für diese Funktion ausgewählt wurden. <strong>Der</strong> Gemeinderat einer<br />

Stadtgemeinde umfasste typischerweise hundert Mitglieder der städtischen Oberschicht,<br />

443 D. 3,4,3; vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 306.<br />

444 Kapitel LXX, Julián González, The lex Irnitana: A New Flavian Municipal Law, Journal of Roman<br />

Studies, 76 (1986), 170 f, 192.<br />

445 D. 3,4,4; vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 306.<br />

446 Vgl. Alexander Weiß, Sklave der Stadt: Untersuchungen zur öffentlichen Sklaverei in den<br />

Städten <strong>des</strong> Römischen Reiches, Stuttgart 2004, 67.<br />

Rainer Lukits 124

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