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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

vorgeschlagene Auflösung als „actum esse“ noch immer als die naheliegendere zu<br />

betrachten.<br />

Für eine Auflösung mit „actum esse“ spricht auch, dass im Gegensatz zu „arbitrari“<br />

Formen von „agere“ in vergleichbaren Zusammenhängen regelmäßig von der Präposition<br />

„de“ (über, von) begleitet werden. So ist etwa auch an anderer Stelle der Inschrift von den<br />

„Örtlichkeiten, über die verhandelt wird“ (locorum, de quibus agitur, Z. 11) die Rede. Auch<br />

in der Entscheidung <strong>des</strong> L. Novius Rufus wird das zitierte actum est von einem „de“<br />

gefolgt. 800 Gleichsam wird das Ergebnis von Verhandlungen der Parteien in den<br />

Digestenstellen D. 4,8,21,6 und D. 4,8,21,10 mit „de quo actum sit“ (worüber sich die<br />

Parteien einigten) bezeichnet. 801 Im Unterschied dazu wird der Gegenstand <strong>des</strong> Verbs<br />

„arbitrari“ wie in den oben zitierten Beispielen in der Regel nicht mit Hilfe der Präposition<br />

„de“ angegeben. Da auch im fraglichen Fall auf die Abkürzung „A.E.“ der Gegenstand der<br />

Vorentscheidung mit „de controversia finium“ angegeben wird, ist stark anzunehmen,<br />

dass die von Mommsen vorgeschlagene Lesung „actum esse“ tatsächlich als die richtige<br />

zu betrachten ist.<br />

9.3.3.5 Controversia finium<br />

Wie eben erwähnt, wird die Streitigkeit der Grundbesitzer <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. in<br />

Zeile 18 als „controversia finium“ (Streitigkeit hinsichtlich der Grenzen) bezeichnet. Es<br />

handelte sich demnach jedenfalls um eine Grenzstreitigkeit, wie sich in Folge auch durch<br />

die vorgenommene Grenzziehung zeigt. Die in der Inschrift verwendete Bezeichnung<br />

„controversia finium“ ist in vergleichbaren Texten nur selten belegt. Etwa in der bereits<br />

behandelten Epistula Vespasiani ad Vanacinos handelt die Anordnung <strong>des</strong> Kaisers von<br />

einer Grenzstreitigkeit in dieser Wortfolge (de controversia finium). Diese Grenzstreitigkeit<br />

wird nach dem Willen <strong>des</strong> Kaisers von seinem Stellvertreter (procurator) mit<br />

Unterstützung eines abgesandten Feldmessers entschieden. 802 Auch nach der Inschrift<br />

CIL III 586 schrieb Kaiser Hadrian (117-138 n. Chr.) an den Prokonsul Gellius Sentius<br />

Augurinus, er solle über die Grenzstreitigkeiten („de controversiis finium“) zweier<br />

Gemeinden nach Hinzuziehung von Feldmessern entscheiden. 803<br />

800 Mommsen, Theodor, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca in der<br />

Provinz Baetica, Abhandlungen der königlich sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften 3<br />

(1855), 488.<br />

801 Siehe etwa Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 443-444.<br />

802 CIL X 8038; siehe oben Kapitel 7.2.3.5; 8.6.10.<br />

803 Siehe Werner Eck, Terminationen als Administratives Problem, in: Attilio Mastino (Hrsg.),<br />

Rainer Lukits 212

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