Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
vorgeschlagene Auflösung als „actum esse“ noch immer als die naheliegendere zu<br />
betrachten.<br />
Für eine Auflösung mit „actum esse“ spricht auch, dass im Gegensatz zu „arbitrari“<br />
Formen von „agere“ in vergleichbaren Zusammenhängen regelmäßig von der Präposition<br />
„de“ (über, von) begleitet werden. So ist etwa auch an anderer Stelle der Inschrift von den<br />
„Örtlichkeiten, über die verhandelt wird“ (locorum, de quibus agitur, Z. 11) die Rede. Auch<br />
in der Entscheidung <strong>des</strong> L. Novius Rufus wird das zitierte actum est von einem „de“<br />
gefolgt. 800 Gleichsam wird das Ergebnis von Verhandlungen der Parteien in den<br />
Digestenstellen D. 4,8,21,6 und D. 4,8,21,10 mit „de quo actum sit“ (worüber sich die<br />
Parteien einigten) bezeichnet. 801 Im Unterschied dazu wird der Gegenstand <strong>des</strong> Verbs<br />
„arbitrari“ wie in den oben zitierten Beispielen in der Regel nicht mit Hilfe der Präposition<br />
„de“ angegeben. Da auch im fraglichen Fall auf die Abkürzung „A.E.“ der Gegenstand der<br />
Vorentscheidung mit „de controversia finium“ angegeben wird, ist stark anzunehmen,<br />
dass die von Mommsen vorgeschlagene Lesung „actum esse“ tatsächlich als die richtige<br />
zu betrachten ist.<br />
9.3.3.5 Controversia finium<br />
Wie eben erwähnt, wird die Streitigkeit der Grundbesitzer <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. in<br />
Zeile 18 als „controversia finium“ (Streitigkeit hinsichtlich der Grenzen) bezeichnet. Es<br />
handelte sich demnach jedenfalls um eine Grenzstreitigkeit, wie sich in Folge auch durch<br />
die vorgenommene Grenzziehung zeigt. Die in der Inschrift verwendete Bezeichnung<br />
„controversia finium“ ist in vergleichbaren Texten nur selten belegt. Etwa in der bereits<br />
behandelten Epistula Vespasiani ad Vanacinos handelt die Anordnung <strong>des</strong> Kaisers von<br />
einer Grenzstreitigkeit in dieser Wortfolge (de controversia finium). Diese Grenzstreitigkeit<br />
wird nach dem Willen <strong>des</strong> Kaisers von seinem Stellvertreter (procurator) mit<br />
Unterstützung eines abgesandten Feldmessers entschieden. 802 Auch nach der Inschrift<br />
CIL III 586 schrieb Kaiser Hadrian (117-138 n. Chr.) an den Prokonsul Gellius Sentius<br />
Augurinus, er solle über die Grenzstreitigkeiten („de controversiis finium“) zweier<br />
Gemeinden nach Hinzuziehung von Feldmessern entscheiden. 803<br />
800 Mommsen, Theodor, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca in der<br />
Provinz Baetica, Abhandlungen der königlich sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften 3<br />
(1855), 488.<br />
801 Siehe etwa Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />
Heidelberg 1995, 443-444.<br />
802 CIL X 8038; siehe oben Kapitel 7.2.3.5; 8.6.10.<br />
803 Siehe Werner Eck, Terminationen als Administratives Problem, in: Attilio Mastino (Hrsg.),<br />
Rainer Lukits 212