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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

<strong>Schiedsspruch</strong> führte zu gewissen Schwierigkeiten der klassischen Schiedspraxis. Zum<br />

einen konnte die stipulierte Strafsumme vom tatsächlichen Streitwert oder von der im<br />

<strong>Schiedsspruch</strong> zugesprochenen Leistung abweichen. 206 War der schiedsrichterliche<br />

Zuspruch im Ergebnis unangenehmer als die stipulierte Strafsumme, konnte die<br />

unterlegene Partei somit immer noch die Erfüllung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s durch Zahlung der<br />

Strafsumme umgehen. 207 Die Stipulation einer unbestimmten Strafsumme (etwa auf den<br />

Streitwert) scheint jedoch rechtlich zulässig gewesen zu sein. 208<br />

Auch war die Konstruktion mithilfe einer Strafsumme insoferne unflexibel, als ein wie auch<br />

immer gearteter Verstoß einer Partei die Strafsumme entweder gleich gänzlich fällig<br />

werden ließ oder überhaupt nicht. Dies konnte in Grenzfällen zu unbilligen Ergebnissen<br />

führen. Die Strafsumme konnte auch nur einmal fällig werden, sodass sich bei Verfall der<br />

Strafsumme die Fortführung <strong>des</strong> Schiedsverfahrens erübrigte. 209<br />

Im Gegensatz zum vorherrschenden modernen Schiedsrecht 210 waren die<br />

Schiedsparteien auch nicht daran gehindert, doch noch im Rahmen <strong>des</strong> ordentlichen<br />

Verfahrens zu klagen, wenn auch unter Verfall der Strafsumme. 211<br />

Auch war im Römischen Recht offensichtlich nur die Einigung auf namentlich bestimmte<br />

Schiedsrichter üblich. 212 Waren diese Schiedsrichter somit etwa durch Tod an der<br />

Ausübung ihres Amtes gehindert, so war das Schiedsverfahren in der Regel gescheitert,<br />

während im modernen Schiedsrecht üblicherweise die Bestellung eines neuen<br />

Schiedsrichters möglich ist. 213<br />

Auch dürften Schiedsvereinbarungen in der römischen Schiedspraxis in der Regel nur<br />

getroffen worden sein, nachdem bereits ein Rechtsstreit entstanden war. 214 Heutzutage<br />

206 Siehe D. 4,8,32 pr.<br />

207 Vgl. D. 4,8,52.<br />

208 Siehe D.4,8,28; Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht,<br />

München 1971, 54 f.<br />

209 D. 4,8,32,1.<br />

210 Siehe etwa Art. 8 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration (1985).<br />

211 Siehe D. 4,8,30; D. 4,8,2; D. 4,8,21,1.<br />

212 Vgl. D. 4,8,17,5; D. 4,8,45; Bernhard Matthiass, Die Entwicklung <strong>des</strong> römischen<br />

Schiedsgerichts, in: Festschrift zum fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid,<br />

Rostock 1888, 53 ff; Carl Weizsäcker, Das Römische Schiedsrichteramt unter Vergleichung mit<br />

dem officium judicis, Tübingen 1879, 7 f.<br />

213 Siehe Art. 14, 15 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration (1985).<br />

214 Vgl. D. 4,8,46; Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht,<br />

München 1971, 62 f; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford<br />

Rainer Lukits 63

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