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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Bestimmung eines Wegerechts beinhaltete, bestätigt daher, dass es sich dabei primär um<br />

eine juristische Entscheidung handelte, die nur unter Mithilfe <strong>des</strong> Feldmessers C. Coelius<br />

Gallus getroffen wurde.<br />

Weg als Grenzmarkierung<br />

Während in Kolonien die gezogenen Grenzen in der Regel gleichzeitig als öffentlicher<br />

Weg (publicum iter) galten, musste in nicht gleichmäßig verteiltem Land ein gemeinsamer<br />

Weg nicht mit einer Grenze zusammenfallen, sondern konnte auch über ein privates<br />

Grundstück verlaufen: 931<br />

Nam aliquando deficientibus vicinalibus viis per<br />

agros alienos iter praestatur.<br />

Denn manchmal, wenn örtliche Straßen fehlen, wird<br />

ein Wegerecht durch frem<strong>des</strong> Land gewährt.<br />

<strong>Der</strong> erwähnte Weg lag im vorliegenden Fall ausdrücklich auf dem Grund nur eines<br />

Grundstückseigentümers (cuius proprietas Vacci Vituli esset, Z. 28). Wenn sich der Weg<br />

zwar zwischen einem Grenzpflock und einem in der Nähe liegenden Graben befand, so<br />

gibt es doch keinen schlagenden Hinweis dafür, dass es sich bei dem gemeinsamen Weg<br />

um eine Art der Grenzmarkierung gehandelt hat.<br />

Öffentlicher Weg oder privates Wegerecht<br />

Benötigte ein Grundstückseigentümer Durchgang über frem<strong>des</strong> Land zu seinem<br />

Grundstück, wurde auch oft ein Wegerecht als dingliches Recht (Servitut) zwischen den<br />

Grundeigentümern vereinbart: 932<br />

Qui[dam] etiam conveniunt specialiter uti<br />

servitutem praestent his agris, ad quos necesse<br />

habent transmittere per suum. [...] quae non<br />

universo populo itinera praestari videntur, sed eis<br />

ad quorum agros per eas vias pervenire necesse<br />

est.<br />

Manche kommen sogar besonders überein, dass sie<br />

ein Servitut für diese Felder gewähren, zu denen sie<br />

Durchgang über ihres gewähren müssen. [...] diese<br />

scheinen nicht dem ganzen Volk ein Wegerecht<br />

einzuräumen, sondern nur jenen, für deren Felder es<br />

nötig ist, über diese Straßen [das fremde Land] zu<br />

überqueren.<br />

931 Siehe Siculus Flaccus, De condicionibus agrorum, nach Brian Campbell, The writings of the<br />

Roman land surveyors, London 2000, 112.9-33; vgl. Adolf F. A. Rudorff, Gromatische Institutionen,<br />

in: Karl Lachmann u.a. (Hrsg.), Gromatici veteres, Band 2, Erläuterungen und Indices, Berlin<br />

1852, 271 (“Wege kommen als Gränzen seltener vor, da ihr Zweck nicht Scheidung sondern<br />

Verbindung ist”).<br />

932 Hyginus, De condicionibus agrorum, nach Brian Campbell, The writings of the Roman land<br />

surveyors, London 2000, 112.21-24, 118.21-22.<br />

Rainer Lukits 243

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