Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
Non ex omnibus causis, ex quibus arbitri<br />
paritum sententiae non est, poena ex<br />
compromisso committitur, sed ex his dumtaxat,<br />
quae ad solutionem pecuniae aut operam<br />
praebendam pertinent.<br />
Nicht in allen Fällen, in denen der <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong><br />
Schiedsrichters nicht befolgt wurde, ist die Strafe aus<br />
dem Schiedsvertrag verwirkt, sondern nur in denen,<br />
die die Zahlung von Geld oder eine geschuldete<br />
Mitwirkung [Variante: die Erbringung einer Leistung,<br />
Anm. <strong>des</strong> Verf.] betreffen.<br />
Auch wenn in der Digestenstelle D. 4,8,21,11 mit der ähnlichen Wendung opera non<br />
praebita das Fernbleiben einer Partei von einer Verhandlung und somit eine unterlassene<br />
Mitwirkung am Schiedsverfahren gemeint ist, deutet in der zitierten Stelle D. 4,8,39 pr. die<br />
Gegenüberstellung der Zahlung von Geld (solutio pecuniae) doch darauf hin, dass die<br />
Wendung opera praebenda hier auf eine Verurteilung zu einer nicht in Geld bestehenden<br />
Leistung (opera) Bezug nimmt statt auf eine prozessuale Mitwirkungspflicht. Ansonsten<br />
wären lediglich auf die Bezahlung einer Geldsumme lautende Schiedssprüche verbindlich,<br />
was mit den belegten Schiedsverfahren in Grenzstreitigkeiten etc. unvereinbar wäre.<br />
M. Talamancas diesbezüglicher Lösungsvorschlag, die beiden Fälle solutio pecuniae und<br />
opera praebenda seien nur beispielhaft, 751 widerspricht dem vorangestellten dumtaxat<br />
(nur, höchstens), welches gerade die abschließende Aufzählung der beiden Fälle betont.<br />
Hätte man unter sententia arbitri nicht nur den abschließenden <strong>Schiedsspruch</strong><br />
verstanden, sondern auch die prozessleitenden Verfügungen <strong>des</strong> Schiedsrichters, würde<br />
man erwarten, die zu befolgenden Entscheidungen <strong>des</strong> Schiedsrichters im Plural<br />
vorzufinden. Dennoch ist soweit ersichtlich immer nur die Pflicht zur Befolgung einer<br />
einzigen Entscheidung (sententia) angeführt, wie stellvertretend in D. 4,8,23,2: 752<br />
Idem ait nihil aliud esse sententiae stare posse,<br />
quam id agere, quantum in ipso sit, ut arbitri<br />
pareatur sententiae<br />
[<strong>Der</strong>selbe] sagt, den <strong>Schiedsspruch</strong> zu befolgen,<br />
könne nichts anderes bedeuten, als alles das zu tun,<br />
was einem möglich ist, damit dem <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong><br />
Schiedsrichters Folge geleistet wird.<br />
Auch wird in D. 4,8,27,4 der Verfall der Strafsumme bei Nichterscheinen einer Partei nicht<br />
damit begründet, dass die Partei die Ladung <strong>des</strong> Schiedsrichters (d.h. eine prozessuale<br />
Anordnung) nicht befolgte, sondern weil das Verhindern eines gültigen <strong>Schiedsspruch</strong>s<br />
<strong>des</strong>sen Verletzung gleichkäme. <strong>Der</strong> Verfall der Strafsumme wegen Verletzung einer<br />
751 Mario Talamanca, Ricerche in tema di „compromissum“, Mailand 1958, 34 f.<br />
752 nach Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />
Heidelberg 1995, 445.<br />
Rainer Lukits 199