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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Non ex omnibus causis, ex quibus arbitri<br />

paritum sententiae non est, poena ex<br />

compromisso committitur, sed ex his dumtaxat,<br />

quae ad solutionem pecuniae aut operam<br />

praebendam pertinent.<br />

Nicht in allen Fällen, in denen der <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong><br />

Schiedsrichters nicht befolgt wurde, ist die Strafe aus<br />

dem Schiedsvertrag verwirkt, sondern nur in denen,<br />

die die Zahlung von Geld oder eine geschuldete<br />

Mitwirkung [Variante: die Erbringung einer Leistung,<br />

Anm. <strong>des</strong> Verf.] betreffen.<br />

Auch wenn in der Digestenstelle D. 4,8,21,11 mit der ähnlichen Wendung opera non<br />

praebita das Fernbleiben einer Partei von einer Verhandlung und somit eine unterlassene<br />

Mitwirkung am Schiedsverfahren gemeint ist, deutet in der zitierten Stelle D. 4,8,39 pr. die<br />

Gegenüberstellung der Zahlung von Geld (solutio pecuniae) doch darauf hin, dass die<br />

Wendung opera praebenda hier auf eine Verurteilung zu einer nicht in Geld bestehenden<br />

Leistung (opera) Bezug nimmt statt auf eine prozessuale Mitwirkungspflicht. Ansonsten<br />

wären lediglich auf die Bezahlung einer Geldsumme lautende Schiedssprüche verbindlich,<br />

was mit den belegten Schiedsverfahren in Grenzstreitigkeiten etc. unvereinbar wäre.<br />

M. Talamancas diesbezüglicher Lösungsvorschlag, die beiden Fälle solutio pecuniae und<br />

opera praebenda seien nur beispielhaft, 751 widerspricht dem vorangestellten dumtaxat<br />

(nur, höchstens), welches gerade die abschließende Aufzählung der beiden Fälle betont.<br />

Hätte man unter sententia arbitri nicht nur den abschließenden <strong>Schiedsspruch</strong><br />

verstanden, sondern auch die prozessleitenden Verfügungen <strong>des</strong> Schiedsrichters, würde<br />

man erwarten, die zu befolgenden Entscheidungen <strong>des</strong> Schiedsrichters im Plural<br />

vorzufinden. Dennoch ist soweit ersichtlich immer nur die Pflicht zur Befolgung einer<br />

einzigen Entscheidung (sententia) angeführt, wie stellvertretend in D. 4,8,23,2: 752<br />

Idem ait nihil aliud esse sententiae stare posse,<br />

quam id agere, quantum in ipso sit, ut arbitri<br />

pareatur sententiae<br />

[<strong>Der</strong>selbe] sagt, den <strong>Schiedsspruch</strong> zu befolgen,<br />

könne nichts anderes bedeuten, als alles das zu tun,<br />

was einem möglich ist, damit dem <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong><br />

Schiedsrichters Folge geleistet wird.<br />

Auch wird in D. 4,8,27,4 der Verfall der Strafsumme bei Nichterscheinen einer Partei nicht<br />

damit begründet, dass die Partei die Ladung <strong>des</strong> Schiedsrichters (d.h. eine prozessuale<br />

Anordnung) nicht befolgte, sondern weil das Verhindern eines gültigen <strong>Schiedsspruch</strong>s<br />

<strong>des</strong>sen Verletzung gleichkäme. <strong>Der</strong> Verfall der Strafsumme wegen Verletzung einer<br />

751 Mario Talamanca, Ricerche in tema di „compromissum“, Mailand 1958, 34 f.<br />

752 nach Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 445.<br />

Rainer Lukits 199

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