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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

entsprach 29,57 cm, daneben gab es noch einen früheren Fuß von 29,73 cm, einen<br />

Drusianischen Fuß von 33,3 oder 33,5 cm und ab dem 3. Jh. n. Chr. einen Fuß von<br />

29,42 cm. Weiteres Längenmaß war der römische Schritt (passus), der grundsätzlich fünf<br />

römischen Fuß entsprach. 910 Die Entfernung <strong>des</strong> Grenzpflocks von der Eiche im Ausmaß<br />

von elf römischen Fuß entspricht daher etwa drei bis vier Metern. Auf welcher Seite der<br />

Grenze sich die angeführte Eiche befand, ist im <strong>Schiedsspruch</strong> nicht angegeben.<br />

9.3.9.2 Graben<br />

In der Nähe <strong>des</strong> ersten Grenzpflocks befand sich auch ein Graben (abesset autem palus<br />

a fossa, Z. 22). Dass sich die vorangestellte Entfernungsangabe von ungefähr elf Fuß<br />

(pe<strong>des</strong> circa undecim, Z. 21-22) nicht auf diesen Graben bezog, sondern auf die vorher<br />

erwähnte Eiche, wurde bereits dargelegt. 911 Die Anzahl der Fuß zwischen Graben und<br />

Grenzpflock war hingegen im vorgelegten Dokument aufgrund seines Alters zur Zeit <strong>des</strong><br />

Schiedsverfahrens nicht mehr lesbar (neque apparet, quot pe<strong>des</strong> scripti essent propter<br />

vetustatem libelli interrupti in ea parte in qua numerus pedum scriptus videtur,<br />

Z. 22-26). 912 <strong>Der</strong> ausdrückliche Hinweis, dass die Anzahl der Fuß aufgrund <strong>des</strong> Alters <strong>des</strong><br />

Dokuments nicht mehr lesbar war, schließt vielleicht bewusst den Verdacht aus, dass die<br />

entsprechende Entfernungsangabe vor der Vorlage <strong>des</strong> Dokuments von den<br />

Histoniensern gelöscht wurde, weil sie unter Umständen ungünstig für sie war. Die dem<br />

Schiedsverfahren zugrundeliegende Streitigkeit entstand wahrscheinlich schon vor der<br />

Vorlage der Vorentscheidung, sonst hätte die Vorlage von Tillius Sassius wohl erst gar<br />

nicht verlangt werden müssen. Das Fehlen der Entfernungsangabe wird daher nicht der<br />

Hauptpunkt der Streitigkeit gewesen sein.<br />

Gräben (fossae) werden in den Schriften der Feldmesser häufig als Art der<br />

Grenzmarkierung genannt. Verwendet werden Grenzgräben insbesondere im<br />

Zusammenhang mit arcifinischem Land, aber auch zur Abgrenzung von<br />

Gemeindeterritorien. 913 Es wird aber betont, dass natürlich nicht alle Gräben als<br />

Markierung einer Grenze angesehen werden können. Oft werde ein Graben auch auf<br />

eigenem Grund in der Nähe der Grundstücksgrenze gebaut, um eindringen<strong>des</strong> Wasser<br />

910 Josef M. Stowasser et al. (Hrsg.), Stowasser, Lateinisch-deutsches Schulwörterbuch, Wien u.a.<br />

1998, 379; Oswald A. W. Dilke, The Roman land surveyors, Amsterdam 1992, 82.<br />

911 Siehe oben Kapitel 6.1.7.<br />

912 Dazu siehe auch oben Kapitel 9.2.2; 9.3.4.<br />

913 Siehe Brian Campbell, The writings of the Roman land surveyors, London 2000, 2.19, 4.26,<br />

28.20, 50.30, 54.16, 60.17, 68.14, 82.20, 92.14, 94.4, 96.22, 104.35, 114.3, 116.1-2, 202.8,<br />

210.28-29, 216.9, 230.5-6, 268.3-4; zum ager arcifinius siehe oben Kapitel 9.3.3.5.<br />

Rainer Lukits 239

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