Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
eine übliche Praxis <strong>des</strong> Schiedsrichtereids geschlossen werden, geschweige denn auf ein<br />
entsprechen<strong>des</strong> rechtliches Erfordernis. Vielmehr wird ein Schiedsrichtereid gelegentlich<br />
von den Parteien gefordert worden sein, um neben der rechtlichen auch eine höhere<br />
moralische Bindung <strong>des</strong> Schiedsrichters an seine Pflichten zu erreichen. 349<br />
Entgegen der Ansicht Theodor Mommsens sind also die Anwesenheit der Parteien bei<br />
Verkündung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s und die Beeidigung <strong>des</strong> Schiedsrichters nicht allgemein<br />
Voraussetzung eines gültigen <strong>Schiedsspruch</strong>s, sondern nur wenn dies in der<br />
Schiedsvereinbarung (compromissum) vorgesehen war.<br />
8.2.3.3 Zeitpunkt der Ei<strong>des</strong>leistung<br />
<strong>Der</strong> Zeitpunkt <strong>des</strong> Schiedsrichterei<strong>des</strong> wird im <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
nicht näher bestimmt. Einzig die vorzeitige Form iuratus lässt jedenfalls darauf schließen,<br />
dass die Ei<strong>des</strong>leistung zeitlich vor Verkündung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s erfolgte. Nach Joseph<br />
Georg Wolf legt die „Stellung von iuratus nicht beim Subjekt <strong>des</strong> Satzes, sondern erst<br />
unmittelbar vor dem Prädikat“ aber auch nahe, dass die Ei<strong>des</strong>leistung dem <strong>Schiedsspruch</strong><br />
unmittelbar vorausging. 350 Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der formelhafte<br />
Satzaufbau kaum eine andere sinnvolle Stellung <strong>des</strong> Ausdrucks iuratus zulässt: arbiter ex<br />
compromisso ist als technische Wendung zusammengehörig, darauf folgen unmittelbar<br />
die Parteien der Schiedsvereinbarung bzw. <strong>des</strong> Schiedsverfahrens. Eine Stellung beim<br />
Subjekt kann also schwerlich erwartet werden. Auch scheint es sinnvoller, dass sich die<br />
Parteien bereits am Beginn <strong>des</strong> Verfahrens eine pflicht- und ordnungsgemäße<br />
Durchführung durch den Schiedsrichter beeiden ließen. Schließlich ist insbesondere auch<br />
ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren maßgeblich für die Fällung der Entscheidung.<br />
Auch könnten die Parteien damit sogleich die Pflicht <strong>des</strong> Schiedsrichters zur (raschen)<br />
Fällung eines <strong>Schiedsspruch</strong>s eidlich absichern. Fände die Beeidigung erst unmittelbar<br />
vor Verkündung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s statt, wäre diese Verpflichtung ohnehin hinfällig. Das<br />
Interesse der Parteien zur ordnungsgemäßen Durchführung <strong>des</strong> gesamten Verfahrens<br />
und der möglichst raschen Fällung eines <strong>Schiedsspruch</strong>s spricht demnach klar für eine<br />
Beeidigung am Beginn <strong>des</strong> Verfahrens. 351<br />
349 Vgl. Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München 1971,<br />
104 f; Moriz Wlassak, Arbiter, in: Georg Wissowa u.a. (Hrsg.), Paulys Realencyclopädie der<br />
classischen Altertumswissenschaft, Band II, 1, Stuttgart u.a., 409.<br />
350 Joseph Georg Wolf, Iudex Iuratus, in: José L. Linares (Hrsg.), Liber amicorum Juan Miquel,<br />
estudios romanisticos con motivo de su emeritazgo, Barcelona 2006, 1097.<br />
351 Zum Zeitpunkt der Ei<strong>des</strong>leistung allgemein siehe Joseph Georg Wolf, Iudex Iuratus, in: José L.<br />
Linares (Hrsg.), Liber amicorum Juan Miquel, estudios romanisticos con motivo de su emeritazgo,<br />
Barcelona 2006, 1087-1111.<br />
Rainer Lukits 103