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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

eine übliche Praxis <strong>des</strong> Schiedsrichtereids geschlossen werden, geschweige denn auf ein<br />

entsprechen<strong>des</strong> rechtliches Erfordernis. Vielmehr wird ein Schiedsrichtereid gelegentlich<br />

von den Parteien gefordert worden sein, um neben der rechtlichen auch eine höhere<br />

moralische Bindung <strong>des</strong> Schiedsrichters an seine Pflichten zu erreichen. 349<br />

Entgegen der Ansicht Theodor Mommsens sind also die Anwesenheit der Parteien bei<br />

Verkündung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s und die Beeidigung <strong>des</strong> Schiedsrichters nicht allgemein<br />

Voraussetzung eines gültigen <strong>Schiedsspruch</strong>s, sondern nur wenn dies in der<br />

Schiedsvereinbarung (compromissum) vorgesehen war.<br />

8.2.3.3 Zeitpunkt der Ei<strong>des</strong>leistung<br />

<strong>Der</strong> Zeitpunkt <strong>des</strong> Schiedsrichterei<strong>des</strong> wird im <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

nicht näher bestimmt. Einzig die vorzeitige Form iuratus lässt jedenfalls darauf schließen,<br />

dass die Ei<strong>des</strong>leistung zeitlich vor Verkündung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s erfolgte. Nach Joseph<br />

Georg Wolf legt die „Stellung von iuratus nicht beim Subjekt <strong>des</strong> Satzes, sondern erst<br />

unmittelbar vor dem Prädikat“ aber auch nahe, dass die Ei<strong>des</strong>leistung dem <strong>Schiedsspruch</strong><br />

unmittelbar vorausging. 350 Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der formelhafte<br />

Satzaufbau kaum eine andere sinnvolle Stellung <strong>des</strong> Ausdrucks iuratus zulässt: arbiter ex<br />

compromisso ist als technische Wendung zusammengehörig, darauf folgen unmittelbar<br />

die Parteien der Schiedsvereinbarung bzw. <strong>des</strong> Schiedsverfahrens. Eine Stellung beim<br />

Subjekt kann also schwerlich erwartet werden. Auch scheint es sinnvoller, dass sich die<br />

Parteien bereits am Beginn <strong>des</strong> Verfahrens eine pflicht- und ordnungsgemäße<br />

Durchführung durch den Schiedsrichter beeiden ließen. Schließlich ist insbesondere auch<br />

ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren maßgeblich für die Fällung der Entscheidung.<br />

Auch könnten die Parteien damit sogleich die Pflicht <strong>des</strong> Schiedsrichters zur (raschen)<br />

Fällung eines <strong>Schiedsspruch</strong>s eidlich absichern. Fände die Beeidigung erst unmittelbar<br />

vor Verkündung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s statt, wäre diese Verpflichtung ohnehin hinfällig. Das<br />

Interesse der Parteien zur ordnungsgemäßen Durchführung <strong>des</strong> gesamten Verfahrens<br />

und der möglichst raschen Fällung eines <strong>Schiedsspruch</strong>s spricht demnach klar für eine<br />

Beeidigung am Beginn <strong>des</strong> Verfahrens. 351<br />

349 Vgl. Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München 1971,<br />

104 f; Moriz Wlassak, Arbiter, in: Georg Wissowa u.a. (Hrsg.), Paulys Realencyclopädie der<br />

classischen Altertumswissenschaft, Band II, 1, Stuttgart u.a., 409.<br />

350 Joseph Georg Wolf, Iudex Iuratus, in: José L. Linares (Hrsg.), Liber amicorum Juan Miquel,<br />

estudios romanisticos con motivo de su emeritazgo, Barcelona 2006, 1097.<br />

351 Zum Zeitpunkt der Ei<strong>des</strong>leistung allgemein siehe Joseph Georg Wolf, Iudex Iuratus, in: José L.<br />

Linares (Hrsg.), Liber amicorum Juan Miquel, estudios romanisticos con motivo de su emeritazgo,<br />

Barcelona 2006, 1087-1111.<br />

Rainer Lukits 103

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