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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Genehmigung eines Vormunds erforderlich war und eingeholt wurde, ist ungewiss. <strong>Der</strong><br />

<strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> ist in jedem Fall ein weiterer Beleg für die<br />

verhältnismäßig weitgehende Eigenständigkeit vermögender Frauen im römischen<br />

Prinzipat.<br />

9.3.7 Die Landgüter<br />

Die Landgüter, um die es sich bei den beiden Grundstücksstreitigkeiten handelte, hießen<br />

offensichtlich fundus Herianicus und fundus Vellanus (Z. 15-17). Die betroffenen<br />

Landgüter hatten demnach einen eigenen Namen, der sich von jenem der Vorbesitzer<br />

Titia Flaccilla und Vaccius Vitulus unterschied. Wie etwa die fundus-Listen von Veleia und<br />

Baebiani vom Beginn <strong>des</strong> 2. Jh. n. Chr. zeigen, besaßen Landgüter in der Regel<br />

adjektivische Bezeichnungen, die häufig von römischen Gentilnamen oder Beinamen<br />

abgeleitet wurden. In diesen Listen tragen auch nahezu alle Grundstücke Namen, die von<br />

denen ihrer aktuellen Eigentümer verschieden waren. Es wird daher vermutet, dass diese<br />

Bezeichnungen auf frühere Eigentümer, insbesondere aus augusteischer Zeit,<br />

zurückgingen. 888 In den Schriften der Feldmesser wird etwa das Landgut <strong>des</strong> Sohnes<br />

eines Seius beispielhaft als fundus Seianus bezeichnet: 889<br />

Concessos fundos aeque similiter ostendemus, ut<br />

fundus Seianus concessus Lucio Manilio Sei filio.<br />

Zugeteilte Landgüter bezeichnen wir auf die gleiche<br />

Weise, wie etwa „Seianisches Gut, zugeteilt dem<br />

Lucius Manilius, Sohn <strong>des</strong> Seius“.<br />

Grundstücksnamen konnten aber etwa auch von Ortsnamen abgeleitet werden, wie etwa<br />

ein fundus Velleianus in Veleia. 890 Die Bezeichnungen der beiden strittigen Landgüter<br />

könnten daher Aufschluss über die Namen noch früherer Grundstückseigentümer oder<br />

andere Eigenschaften der Grundstücke geben.<br />

9.3.7.1 fundus Vellanus<br />

Wie die eben genannten Grundstückslisten und das Beispiel <strong>des</strong> Corpus Agrimensorum<br />

zeigen, wurde die Bezeichnung eines Grundstückes in der Regel mit Hilfe der Endung<br />

-anus gebildet. Diese Endung bildet Zugehörigkeitsadjektive, wie etwa fundus Seianus<br />

888 CIL XI 1147; CIL IX 1455; Anna Maria Andermahr, Totus in praediis, Bonn 1998, 5.<br />

889 Hyginus 2, Constitutio limitum, nach Brian Campbell, The writings of the Roman land surveyors,<br />

London 2000, 154.25-26, 155.31-32.<br />

890 Wilhelm Schulze, Zur Geschichte lateinischer Eigennamen, Berlin 1966, 377.<br />

Rainer Lukits 234

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