Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
Genehmigung eines Vormunds erforderlich war und eingeholt wurde, ist ungewiss. <strong>Der</strong><br />
<strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> ist in jedem Fall ein weiterer Beleg für die<br />
verhältnismäßig weitgehende Eigenständigkeit vermögender Frauen im römischen<br />
Prinzipat.<br />
9.3.7 Die Landgüter<br />
Die Landgüter, um die es sich bei den beiden Grundstücksstreitigkeiten handelte, hießen<br />
offensichtlich fundus Herianicus und fundus Vellanus (Z. 15-17). Die betroffenen<br />
Landgüter hatten demnach einen eigenen Namen, der sich von jenem der Vorbesitzer<br />
Titia Flaccilla und Vaccius Vitulus unterschied. Wie etwa die fundus-Listen von Veleia und<br />
Baebiani vom Beginn <strong>des</strong> 2. Jh. n. Chr. zeigen, besaßen Landgüter in der Regel<br />
adjektivische Bezeichnungen, die häufig von römischen Gentilnamen oder Beinamen<br />
abgeleitet wurden. In diesen Listen tragen auch nahezu alle Grundstücke Namen, die von<br />
denen ihrer aktuellen Eigentümer verschieden waren. Es wird daher vermutet, dass diese<br />
Bezeichnungen auf frühere Eigentümer, insbesondere aus augusteischer Zeit,<br />
zurückgingen. 888 In den Schriften der Feldmesser wird etwa das Landgut <strong>des</strong> Sohnes<br />
eines Seius beispielhaft als fundus Seianus bezeichnet: 889<br />
Concessos fundos aeque similiter ostendemus, ut<br />
fundus Seianus concessus Lucio Manilio Sei filio.<br />
Zugeteilte Landgüter bezeichnen wir auf die gleiche<br />
Weise, wie etwa „Seianisches Gut, zugeteilt dem<br />
Lucius Manilius, Sohn <strong>des</strong> Seius“.<br />
Grundstücksnamen konnten aber etwa auch von Ortsnamen abgeleitet werden, wie etwa<br />
ein fundus Velleianus in Veleia. 890 Die Bezeichnungen der beiden strittigen Landgüter<br />
könnten daher Aufschluss über die Namen noch früherer Grundstückseigentümer oder<br />
andere Eigenschaften der Grundstücke geben.<br />
9.3.7.1 fundus Vellanus<br />
Wie die eben genannten Grundstückslisten und das Beispiel <strong>des</strong> Corpus Agrimensorum<br />
zeigen, wurde die Bezeichnung eines Grundstückes in der Regel mit Hilfe der Endung<br />
-anus gebildet. Diese Endung bildet Zugehörigkeitsadjektive, wie etwa fundus Seianus<br />
888 CIL XI 1147; CIL IX 1455; Anna Maria Andermahr, Totus in praediis, Bonn 1998, 5.<br />
889 Hyginus 2, Constitutio limitum, nach Brian Campbell, The writings of the Roman land surveyors,<br />
London 2000, 154.25-26, 155.31-32.<br />
890 Wilhelm Schulze, Zur Geschichte lateinischer Eigennamen, Berlin 1966, 377.<br />
Rainer Lukits 234