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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Prozessführung für die Gemeinde gesetzlich vorgesehen sein, etwa für Personen, die ein<br />

bestimmtes Amt oder eine bestimmte Funktion der Stadtverwaltung bekleideten. Dies<br />

entspricht dem Umstand, dass im 2. Jh. n. Chr. nach der zitierten Digestenstelle<br />

D. 3,4,6,1 die Prozessführung einer Gemeinde bereits üblicherweise durch ständige<br />

Anwälte (per syndicos) besorgt wurde. 452 Auch die Digestenstelle D. 44,7,35,1 sieht eine<br />

Prozessvertretung der Gemeinde durch ihre ranghöchsten Beamten, die duumviri, vor. 453<br />

Im Übrigen ist in Kapitel 70 der lex Irnitana auch eine Entlohnung der Prozessvertreter für<br />

die Prozessführung vorgesehen, welche ebenfalls vom Gemeinderat bestimmt wird. 454<br />

8.4.2 Tillius Sassius<br />

Als eigentliche Streitpartei wird Tillius Sassius durch seinen procurator Q. Tillius Eryllus<br />

bei Abschluss der Schiedsvereinbarung und im Schiedsverfahren vertreten (Z. 3-4). 455<br />

Während die beiden Genitive Tilli Sassi (Z. 4 und 16-17) mir nur einem -i am Ende<br />

theoretisch auch von den Grundformen Tillus und Sassus abgeleitet worden sein könnten,<br />

ergibt sich die Grundform Tillius Sassius unzweifelhaft aus seiner Nennung in den Zeilen<br />

9-10 (<strong>des</strong>ideraverat Tillius Sassius). 456 Die Annahme etwa eines „Tillius Sassus“ 457 ist<br />

daher abzulehnen.<br />

8.4.2.1 Grundbesitzer<br />

Dass das Schiedsverfahren eine Streitigkeit über den Grundbesitz der Streitherren<br />

beinhaltete, wird aus dem Einschub „eorum locorum, de quibus agitur“ (hinsichtlich ihrer<br />

Güter, über die verhandelt wird) in Zeile 11 deutlich. Wie bereits besprochen, bezieht sich<br />

diese Wendung höchstwahrscheinlich auf die vorher genannten Streitparteien. 458 Bei den<br />

<strong>des</strong> Römischen Reiches, Stuttgart 2004, 68.<br />

452 Vgl. Alexander Weiß, Sklave der Stadt: Untersuchungen zur öffentlichen Sklaverei in den<br />

Städten <strong>des</strong> Römischen Reiches, Stuttgart 2004, 68.<br />

453 Max Kaser/Karl Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 1996, 218.<br />

454 Julián González, The lex Irnitana: A New Flavian Municipal Law, Journal of Roman Studies, 76<br />

(1986), 170 f, 192.<br />

455 Siehe vorangehen<strong>des</strong> Kapitel.<br />

456 Siehe auch Kapitel 10.6.1; Abb. 1, Abb. 4, Abb. 6, Abb. 11.<br />

457 Siehe Pascal Arnaud, Des documents méconnus du bornage: determinatio, depalatio, definitio,<br />

in: Antonio Gonzales/Jean-Yves Guillaumin (Hrsg.), Autour <strong>des</strong> Libri coloniarum, Colonisation et<br />

colonies dans le monde romain, Besançon 2006, 69.<br />

458 Siehe oben Kapitel 6.1.2.<br />

Rainer Lukits 126

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