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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Diese Vermutung wird von vorhandenen Belegen bestätigt: Im Falle <strong>des</strong><br />

gegenständlichen <strong>Schiedsspruch</strong>s wird jedenfalls die Privatpartei Tillius Sassius von<br />

einem Prozessvertreter (procurator) vertreten. Die Stadtgemeinde Histonium wird zwar im<br />

Entscheidungskopf formell nur von einem Vertreter (actor) vertreten, in Folge ist jedoch<br />

von der Urkundenvorlage durch mehrere Vertreter (ab actoribus Histoniensium, Z. 8) die<br />

Rede. In der angeführten gerichtlichen Entscheidung TH 85 sind beide natürlichen<br />

Streitparteien von Prozessvertretern (cognitores) vertreten und bilden jeweils eine<br />

Personenmehrheit. 329<br />

In den Verhandlungsanberaumungen aus Puteoli, in denen sich utroque in der Einzahl<br />

findet, werden hingegen keine Vertreter genannt. Auch die Phrase utroque absente in<br />

D. 4,8,27,4 bezieht sich nicht speziell auf Parteien mit mehreren Personen. Es ist daher<br />

möglich, dass sich uterque in der Mehrzahl auf mehr als jeweils eine Person bezieht. Aus<br />

der sprachlich konzisen Wendung utrisque praesentibus könnte somit gefolgert werden,<br />

dass bei Verkündung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> nicht nur die<br />

genannten Prozessvertreter, sondern auch der Grundbesitzer Tillius Sassius und<br />

womöglich auch andere Vertreter der Stadt Histonium zugegen waren. Allerdings wird die<br />

Phrase „utrisque praesentibus“ in der Inschrift auch bezüglich der Grenzziehung <strong>des</strong><br />

Jahres 19 n. Chr. in der grammatikalischen Mehrzahl verwendet und bezieht sich hier<br />

ausdrücklich nur auf die Anwesenheit der beiden Eigentümer der Grundstücke (utrisque<br />

dominis tum fundorum praesentibus, Z. 18-19). Womöglich handelt es sich hier aber nur<br />

um eine unbedachte Wiederholung der bereits in Zeile 6 verwendeten Phrase.<br />

8.2.3 Schiedsrichtereid<br />

Die Tatsache, dass der Schiedsrichter C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> den <strong>Schiedsspruch</strong> nach<br />

Ableistung eines Ei<strong>des</strong> verkündete, wurde im Entscheidungskopf konzise durch das Wort<br />

„iuratus“ (beeidet) festgehalten. Aufgrund der grammatikalischen Form im Nominativ<br />

Einzahl ist unzweifelhaft, dass sich die angeführte Ei<strong>des</strong>leistung nur auf den<br />

Schiedsrichter als Subjekt <strong>des</strong> Satzes, nicht aber auf die Streitparteien <strong>des</strong> Verfahrens<br />

bezieht.<br />

Wien u.a. 1998, 535, Stichwort „uterque“: „<strong>Der</strong> pl. bedeutet zwei einzeln gedachte Mehrheiten“.<br />

329 Vincenzo Arangio-Ruiz/Giovanni Pugliese Carratelli, Tabulae Herculanenses V, La parola del<br />

passato, 10 (1955), TH 85, 467, siehe oben Kapitel 8.1.<br />

Rainer Lukits 96

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