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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Entscheidungsträgers so sehr in den Hintergrund gerückt sein, dass dieser gar nicht<br />

genannt ist und statt<strong>des</strong>sen Gallus als Hauptakteur der Grenzziehung aufscheint.<br />

9.3.3.3 Tätigkeiten <strong>des</strong> Gallus<br />

Dem Gallus selbst werden im <strong>Schiedsspruch</strong> bzw. in der Vorentscheidung die Tätigkeiten<br />

terminare, palum figere und vermutlich finem dirigere zugeschrieben. Fraglich ist, ob diese<br />

angegebenen Tätigkeiten auf eine bestimmte Rolle <strong>des</strong> Gallus hindeuten.<br />

terminare (Z. 20)<br />

Die in Z. 20 genannte Tätigkeit terminare bezieht sich klar auf den vorher erwähnten<br />

Q. Coelius Gallus (Gallus terminaret). Leider ist auch dieser Begriff mehrdeutig und kann<br />

etwa „begrenzen“ bzw. „abgrenzen“, „bestimmen“, „entscheiden“ oder „beendigen“<br />

bedeuten. 781 In den Digesten wird das Wort vor allem in dem Zusammenhang verwendet,<br />

dass eine Streitsache entschieden wird, etwa durch ein Urteil, ein Reskript oder einen<br />

<strong>Schiedsspruch</strong>. 782<br />

In den gesammelten Schriften der römischen Feldmesser (Corpus Agrimensorum)<br />

hingegen wird der Begriff <strong>des</strong> Öfteren und vorwiegend für die Markierung von Grenzen<br />

gebraucht. So spricht etwa eine Schrift über die Festlegung von Grenzen davon, dass die<br />

zugewiesenen quadratischen Flächen einer Kolonie (centuriae) von Feldmessern durch<br />

beschriftete Steine abgegrenzt werden: 783<br />

Cum centurias omnes inscriptis lapidibus<br />

terminaverimus [...]<br />

Nachdem wir alle Grundstückseinheiten mit<br />

beschrifteten Steinen abgegrenzt haben […]<br />

Gleichsam wird eine Kolonie am Rande von Markierungen abgegrenzt (terminata in<br />

extremitate per demonstrationes), die Grenze von Wäldern gekennzeichnet (silvarum<br />

extremitatem terminabimus) oder werden bestimmte Grundstücke oder Landzuteilungen<br />

abgegrenzt (terminabimus fundos; acceptas terminabimus). 784 An anderer Stelle werden<br />

Grenzen durch Grenzsteine, Flüsse oder andere Gegebenheiten markiert (fines per<br />

terminos terminantur; fines rivis [...] terminantur) oder eine Provinz mit Grenzen versehen<br />

781 Siehe oben Kapitel 6.1.5.<br />

782 D. 50,16,230 (“iudicio terminata”); D. 36,1,17,17 (“casus a divo Pio terminatus est”); D. 4,8,44<br />

(“arbiter electus est, ut arbitratu eius res terminetur”); vgl. Bernhard Kübler (Hrsg.), Vocabularium<br />

iurisprudentiae romanae, Band 5, Berlin 1939, 1015.<br />

783 Brian Campbell, The writings of the Roman land surveyors, London 2000, 154.17.<br />

784 Brian Campbell, The writings of the Roman land surveyors, London 2000, 142.29, 154.21, 23,<br />

160.13.<br />

Rainer Lukits 208

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