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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

die <strong>des</strong> Klägers und die <strong>des</strong> Beklagten.“ 600 Dass sich im vorliegenden Verfahren die<br />

Parteien nicht als Kläger und Beklagter, sondern unterschiedslos als Schiedsparteien<br />

gegenüberstehen, ist aber offensichtlich nicht primär der Eigenheit <strong>des</strong> Verfahrens als<br />

Grenzstreitigkeit geschuldet, 601 sondern vor allem dem Charakter <strong>des</strong> Schiedsverfahrens<br />

in klassischer Zeit, bei dem zwei Parteien gemeinsam und gleichgestellt vereinbarten,<br />

ihren Streit durch einen Schiedsrichter beizulegen und bei Verstoß gegen den<br />

<strong>Schiedsspruch</strong> die vereinbarte Vertragsstrafe zu entrichten.<br />

8.6.3 Streitwert<br />

Auch ein Streitwert ist in der Einleitungsformel <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s nicht enthalten,<br />

obwohl ja der Abschluss einer Schiedsvereinbarung in der Regel die Festsetzung eines<br />

Streitwerts in Form der stipulierten Strafsumme erforderte. 602 Die fehlende Angabe dieses<br />

Streitwerts ist aber ebenfalls nicht verwunderlich, da der Höhe der vereinbarten<br />

Strafsumme im eigentlichen Schiedsverfahren vor dem Schiedsrichter rechtlich keine<br />

Bedeutung zukam: 603<br />

Non distinguemus in compromissis, minor an<br />

maior sit poena quam res de qua agitur [...]<br />

Wir unterscheiden bei Schiedsvereinbarungen<br />

nicht, ob die Strafsumme geringer oder höher als<br />

der Wert der Sache ist, um die gestritten wird […]<br />

Auf den Streitgegenstand <strong>des</strong> Schiedsverfahrens oder die Wirksamkeit <strong>des</strong><br />

<strong>Schiedsspruch</strong>s hatte die Strafsumme also jedenfalls keinen Einfluss, sondern bestimmte<br />

lediglich die Höhe der Strafe bei Zuwiderhandlung. Auch gehörte es nicht zu den<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Schiedsrichters, über den Verfall der Strafsumme abzusprechen: 604<br />

600 D. 10,1,10 nach Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung,<br />

Band II, Heidelberg 1995, 802.<br />

601 Mommsen, Theodor, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca in der<br />

Provinz Baetica, Abhandlungen der königlich sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften 3<br />

(1855), 468: „weil in diesem Prozess die Kläger- und Beklagtenrolle nicht scharf sich scheiden.“<br />

602 Siehe oben Kapitel 7.1.<br />

603 D. 4,8,32 pr.; vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung,<br />

Band II, Heidelberg 1995, 449.<br />

604 D. 4,8,21,4; vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung,<br />

Band II, Heidelberg 1995, 442; Ziegler, Karl-Heinz, Das private Schiedsgericht im antiken<br />

römischen Recht, München 1971, 134.<br />

Rainer Lukits 157

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