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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Supremae enim hae sunt non quae sub ipso<br />

mortis tempore factae sunt, sed post quas nullae<br />

factae sunt, licet hae veteres sint.<br />

Denn das letzte Testament ist nicht jenes, welches in<br />

der To<strong>des</strong>stunde gemacht wurde, sondern nach dem<br />

keine anderen mehr gemacht wurden, auch wenn es<br />

alt sein mag.<br />

Auch wird der Fall behandelt, dass die Schnüre <strong>des</strong> Testaments aufgrund <strong>des</strong> Alters<br />

bereits verfault sind („linum aliter ruptum vel vetustate putrefactum“). 670 Ein Testament,<br />

das vom erwachsenen Erblasser verfasst worden sein muss, kann also bei der<br />

Behandlung <strong>des</strong> Testaments in Folge seines To<strong>des</strong> bereits als alt (vetus) aufgefasst<br />

werden oder aufgrund seines Alters (vetustas) bereits beschädigt sein. Ein fünfzig Jahre<br />

altes Testament würde demzufolge sicherlich schon als alt gelten.<br />

Nach Sueton betrachtete Kaiser Caligula (37 - 41 n. Chr.) angeblich auch Urkunden von<br />

Caesar (bis 44 v. Chr.) und Augustus (31 v. Chr. - 14 n. Chr.) als alt und überholt: 671<br />

Prolataque Divorum Iuli et Augusti diplomata ut<br />

vetera et obsoleta deflabat.<br />

Die vorgelegten Urkunden der vergöttlichten Julius<br />

[Caesar] und Augustus tat er als als und überholt ab.<br />

Die genannten Urkunden <strong>des</strong> Augustus können zu dieser Zeit kaum älter als 70 Jahre<br />

gewesen sein. Natürlich ist hier zu beachten, dass Sueton die Haltung Caligulas<br />

gegenüber diesen Urkunden offensichtlich missbilligt. Die Missbilligung muss sich aber<br />

nicht darauf beziehen, dass Caligula die Urkunden als alt (vetera) betrachtete, sondern<br />

besteht vor allem darin, dass er sie als überholt (obsoleta) behandelte.<br />

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass auch Dokumente, die erst ein paar<br />

Jahrzehnte alt waren, durchaus schon als alt im Sinne von vetus gelten konnten.<br />

Über die vorgelegte Urkunde wissen wir, dass eine Entfernungsangabe aufgrund <strong>des</strong><br />

Alters der Urkunde nicht mehr lesbar war (Z. 22-26). Abgesehen davon scheint das<br />

Dokument aber noch gut erhalten gewesen zu sein, da die Vorentscheidung ansonsten<br />

ohne derartigen Hinweis wiedergegeben wird. Auch der Erhaltungsgrad eines Dokuments<br />

war natürlich von vielen Faktoren abhängig, insbesondere von der Beschaffenheit und der<br />

Aufbewahrung. Von Plinius dem Älteren (bis 79 n. Chr.) wissen wir etwa, dass<br />

zweihundert Jahre alte Papyri eher eine Seltenheit waren, hundert Jahre alte<br />

Papyrusrollen aber noch häufig erhalten waren: 672<br />

670 D. 37,11,1,11.<br />

671 Sueton, Caligula 38, 1.<br />

672 C. Plinius Secundus der Ältere, Naturalis Historia, Buch XIII, 26/83, herausgegeben und<br />

Rainer Lukits 177

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