Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
Supremae enim hae sunt non quae sub ipso<br />
mortis tempore factae sunt, sed post quas nullae<br />
factae sunt, licet hae veteres sint.<br />
Denn das letzte Testament ist nicht jenes, welches in<br />
der To<strong>des</strong>stunde gemacht wurde, sondern nach dem<br />
keine anderen mehr gemacht wurden, auch wenn es<br />
alt sein mag.<br />
Auch wird der Fall behandelt, dass die Schnüre <strong>des</strong> Testaments aufgrund <strong>des</strong> Alters<br />
bereits verfault sind („linum aliter ruptum vel vetustate putrefactum“). 670 Ein Testament,<br />
das vom erwachsenen Erblasser verfasst worden sein muss, kann also bei der<br />
Behandlung <strong>des</strong> Testaments in Folge seines To<strong>des</strong> bereits als alt (vetus) aufgefasst<br />
werden oder aufgrund seines Alters (vetustas) bereits beschädigt sein. Ein fünfzig Jahre<br />
altes Testament würde demzufolge sicherlich schon als alt gelten.<br />
Nach Sueton betrachtete Kaiser Caligula (37 - 41 n. Chr.) angeblich auch Urkunden von<br />
Caesar (bis 44 v. Chr.) und Augustus (31 v. Chr. - 14 n. Chr.) als alt und überholt: 671<br />
Prolataque Divorum Iuli et Augusti diplomata ut<br />
vetera et obsoleta deflabat.<br />
Die vorgelegten Urkunden der vergöttlichten Julius<br />
[Caesar] und Augustus tat er als als und überholt ab.<br />
Die genannten Urkunden <strong>des</strong> Augustus können zu dieser Zeit kaum älter als 70 Jahre<br />
gewesen sein. Natürlich ist hier zu beachten, dass Sueton die Haltung Caligulas<br />
gegenüber diesen Urkunden offensichtlich missbilligt. Die Missbilligung muss sich aber<br />
nicht darauf beziehen, dass Caligula die Urkunden als alt (vetera) betrachtete, sondern<br />
besteht vor allem darin, dass er sie als überholt (obsoleta) behandelte.<br />
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass auch Dokumente, die erst ein paar<br />
Jahrzehnte alt waren, durchaus schon als alt im Sinne von vetus gelten konnten.<br />
Über die vorgelegte Urkunde wissen wir, dass eine Entfernungsangabe aufgrund <strong>des</strong><br />
Alters der Urkunde nicht mehr lesbar war (Z. 22-26). Abgesehen davon scheint das<br />
Dokument aber noch gut erhalten gewesen zu sein, da die Vorentscheidung ansonsten<br />
ohne derartigen Hinweis wiedergegeben wird. Auch der Erhaltungsgrad eines Dokuments<br />
war natürlich von vielen Faktoren abhängig, insbesondere von der Beschaffenheit und der<br />
Aufbewahrung. Von Plinius dem Älteren (bis 79 n. Chr.) wissen wir etwa, dass<br />
zweihundert Jahre alte Papyri eher eine Seltenheit waren, hundert Jahre alte<br />
Papyrusrollen aber noch häufig erhalten waren: 672<br />
670 D. 37,11,1,11.<br />
671 Sueton, Caligula 38, 1.<br />
672 C. Plinius Secundus der Ältere, Naturalis Historia, Buch XIII, 26/83, herausgegeben und<br />
Rainer Lukits 177