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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

7 Privates Schiedsverfahren im klassischen Römischen<br />

Recht<br />

7.1 Allgemeines<br />

Da es sich bei der gegenständlichen Inschrift offensichtlich um einen privaten<br />

<strong>Schiedsspruch</strong> der frühen Kaiserzeit handelt, werden im Folgenden noch die Grundzüge<br />

<strong>des</strong> privaten Schiedsverfahren im klassischen Römischen Recht dargestellt. 197<br />

Unter „Schiedsverfahren“ wird allgemein ein Verfahren verstanden, das aufgrund einer<br />

entsprechenden Schiedsvereinbarung der Streitparteien auf die verbindliche<br />

Entscheidung eines Rechtsstreits durch einen oder mehrere private Schiedsrichter<br />

gerichtet ist. Im privaten Schiedsverfahren sind die Streitparteien nicht Träger öffentlicher<br />

Gewalt, sondern handeln als Privatrechtssubjekte. Wie im Fall <strong>des</strong> gegenständlichen<br />

<strong>Schiedsspruch</strong>s konnten jedoch auch Gemeinden oder andere Körperschaften als<br />

Privatrechtssubjekte auftreten, wenn sie etwa privatrechtliches Eigentum an einem<br />

Grundstück erwarben. 198<br />

Unserem Verständnis von privatem Schiedsverfahren entspricht im Römischen Recht im<br />

Wesentlichen die Entscheidung durch einen sogenannten „arbiter ex compromisso“. Dies<br />

ist im Römischen Recht der terminus technicus für den privaten Schiedsrichter<br />

schlechthin, während der Begriff arbiter alleine auch für in ordentlichen Verfahren<br />

eingesetzte und insbesondere mit Ermessen ausgestattete Urteilsrichter (zur<br />

Unterscheidung arbiter datus) verwendet wurde. 199 Das private Schiedsverfahren <strong>des</strong><br />

klassischen römischen Rechts ist uns insbesondere aus den Digesten bekannt. Diese<br />

Zusammenstellung klassischer Juristenschriften ist im sogenannten Corpus Iuris Civilis<br />

<strong>des</strong> Kaisers Justinian I. aus dem 6. Jh. n. Chr. enthalten und beinhaltet einen eigenen<br />

197 Vgl die Darstellung in Rainer Lukits, The Inscription of Campomarino – private arbitration in<br />

Roman times, in: Marianne Roth/Michael Geistlinger (Hrsg.), Yearbook on International Arbitration,<br />

Band II, Antwerpen u.a. 2012, 326 f.<br />

198 Vgl D. 3,4,1-3; Max Kaser/Karl Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München<br />

1996, 207.<br />

199 Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München 1971, 8<br />

FN 12; vgl. etwa D. 4,8,44; Max Kaser/Karl Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage,<br />

München 1996, 192; Johannes Platschek, Zum Text von Cic. Q. Rosc. 4,11-12, Philologus 155<br />

(2011) 2, 369; vgl. M. Tullius Cicero, Pro Murena 27, herausgegeben und ins Französische<br />

übersetzt von André Boulanger, Cicéron, Discours, Band XI, Paris 1962, 46-47.<br />

Rainer Lukits 61

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