Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> (Z. 1) sowie die Prozessvertreter M. Paquius Aulanius und Q. Tillius<br />
Eryllus (Z. 2-4) mit den tria nomina genannt, sondern auch die männlichen Teilnehmer<br />
<strong>des</strong> Vorverfahrens Q. Coelius Gallus (Z. 12-13) und P. Vaccius Vitulus (Z. 14). Schließlich<br />
sind sogar die Konsuln M. Iunius Silanus und L. Norbanus Balbus (Z. 13) bei der<br />
Datierung der Vorentscheidung mit praenomen, nomen gentile und cognomen genannt.<br />
Tillius Sassius wird im erhaltenen Teil der Inschrift dreimal mit dieser Bezeichnung<br />
angeführt, einmal in der Einleitungsformel, zweimal in den Entscheidungsgründen (Z. 4,<br />
9-10, 16-17). Dass eine Person nach der ersten Nennung abgekürzt bezeichnet wird, ist<br />
jedoch nicht weiter erstaunlich. So wird etwa P. Vaccius Vitulus nach seiner ersten<br />
Nennung nur mehr als Vaccius Vitulus angeführt (Z. 28) und Q. Coelius Gallus nach<br />
seiner ersten Nennung überhaupt nur mehr als Gallus (Z. 20, 30, 32). Fraglich ist daher<br />
insbesondere, warum Tillius Sassius bei seiner ersten Nennung in der Einleitungsformel<br />
im Gegensatz zu den anderen darin genannten Verfahrensteilnehmern ohne praenomen<br />
genannt wird. Immerhin zeigte die Angabe <strong>des</strong> vollständigen Namens Respekt für die<br />
entsprechende Person und war die Auslassung <strong>des</strong> Pränomens bis in das 3. Jh. n. Chr.<br />
zumin<strong>des</strong>t theoretisch nicht korrekt. Besonders Inschriften waren in der Regel sehr<br />
förmlich und um eine möglichst korrekte Namensangabe bemüht. 502 So war insbesondere<br />
der Errichter einer Ehreninschrift bemüht, den Namen <strong>des</strong> Geehrten möglichst vollständig<br />
wiederzugeben. Dementsprechend gibt es offensichtlich keine lateinische Ehreninschrift<br />
vor dem 3. Jh. n. Chr., in dem der Geehrte kein Pränomen aufweist. 503 Die Auslassung<br />
<strong>des</strong> Vornamens nur einer Schiedspartei hätte daher als diskriminierend oder parteiisch<br />
empfunden werden können und wird wohl von einem korrekten Schiedsrichter nach<br />
Tunlichkeit vermieden worden sein. Angesichts der Protokolle der Arvalbrüderschaft und<br />
<strong>des</strong> Keramikstempels von Campomarino ist auch davon auszugehen, dass das Pränomen<br />
<strong>des</strong> Q. Tillius Sassius üblicherweise auf Inschriften auch angegeben wurde. Eine<br />
beabsichtige Auslassung <strong>des</strong> Pränomens ist daher wohl nicht anzunehmen. Eher wird es<br />
sich wohl um ein Versehen handeln, das entweder beim Diktat <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s oder<br />
beim Einmeißeln der Inschrift unterlaufen ist. 504<br />
Eine Möglichkeit wäre etwa, dass ursprünglich „inter Q. Tillium Eryllum procuratore Q. Tilli<br />
Sassi“ ohne auslauten<strong>des</strong> „-m“ <strong>des</strong> Wortes procuratorem geschrieben wurde. Schließlich<br />
bestand beim Schreiben der Inschrift offensichtlich große Unsicherheit mit der Schreibung<br />
502 Lawrence Keppie, Understanding Roman Inscriptions, Baltimore 1991, 10; Olli Salomies, Die<br />
römischen Vornamen, Helsinki 1987, 343; John P. Bodel, Epigraphic Evidence, London 2001, 83 f.<br />
503 Olli Salomies, Die römischen Vornamen, Helsinki 1987, 397.<br />
504 Vgl. Lawrence Keppie, Understanding Roman Inscriptions, Baltimore 1991, 14.<br />
Rainer Lukits 135