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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Digestenstelle D. 4,2,13 der Richter als Mittel der Rechtsdurchsetzung mit der Präposition<br />

per versehen: 778<br />

Vis est et tunc, quotiens quis id, quod deberi sibi<br />

putat, non per iudicem reposcit.<br />

Gewalt liegt auch schon dann vor, wenn jemand das,<br />

wovon er meint, es werde ihm geschuldet, ohne<br />

richterliche Hilfe eintreibt.<br />

Entsprechend der in diesem Zusammenhang instrumentalen Funktion <strong>des</strong> Richters wird<br />

die Wendung „per iudicem“ in der Ausgabe von Behrends u. a. im Deutschen auch mit<br />

„richterlicher Hilfe“ wiedergegeben. Warum hingegen Q. Coelius Gallus im <strong>Schiedsspruch</strong><br />

mit der Präposition per gleichsam nur als Mithelfer der Grenzbestimmung dargestellt wird,<br />

könnte unter Umständen mit Hilfe der bereits zitierten Digestenstelle D. 10,1,8,1 erklärt<br />

werden: 779<br />

Ad officium de finibus cognoscentis pertinet<br />

mensores mittere et per eos dirimere ipsam<br />

finium quaestionem [...]<br />

Es gehört zur Amtspflicht <strong>des</strong>sen, der über die<br />

Grenzen entscheidet, Feldmesser zu entsenden und<br />

durch sie die Grenzstreitigkeit selbst zu klären […]<br />

In dieser Stelle werden also Feldmesser (mensores) vom eigentlichen<br />

Entscheidungsorgan gleichsam als Sachverständige entsandt, um Grenzstreitigkeiten zu<br />

klären. Dementsprechend wird auch die Entscheidung dem eigentlichen<br />

Entscheidungsorgan zugerechnet; die Klärung erfolgt nur mit Hilfe der Feldmesser<br />

(„per eos“). Auch in der vorhergehenden Digestenstelle erfolgt eine Kenntlichmachung der<br />

überfluteten Grenzen auf Befehl <strong>des</strong> Provinzstatthalters nur durch den Feldmesser als<br />

Hilfsorgan („per mensorem“). 780<br />

Es könnte also auch bei der Vorentscheidung <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. der Fall gewesen<br />

sein, dass Q. Coelius Gallus förmlich nur als beigezogener Feldmesser die Grenzziehung<br />

durchführte. Demgegenüber muss aber die tatsächliche Bedeutung <strong>des</strong> eigentlichen<br />

Schulwörterbuch, Wien u.a. 1998, 1, 370; Herrmann Gottlieb Heumann, Heumanns Handlexikon zu<br />

den Quellen <strong>des</strong> römischen Rechts, 9. Auflage neu bearbeitet von Emil Seckel, Jena 1907, 1, 417.<br />

778 Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II, Heidelberg<br />

1995, 350.<br />

779 Siehe auch oben Kapitel 8.6.10.<br />

780 D. 10,1,8 pr.; siehe etwa Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und<br />

Übersetzung, Band II, Heidelberg 1995, 802; vgl. Brian Campbell, The writings of the Roman land<br />

surveyors, London 2000, xlviii, l; CIL VIII 8812 “per Caelium Martialem agrimensorem”.<br />

Rainer Lukits 207

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