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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

der Schriftrollen oder Kodizes aber nicht wesentlich. 662 Auch für die Verkleinerungsform<br />

libellus ist daher anzunehmen, dass der Beschreibstoff nur eine untergeordnete Rolle<br />

spielte. Nur bezeichnete libellus wohl in der Regel Schriftstücke geringeren Ausmaßes<br />

oder nicht literarischen Inhalts, welche noch nicht der Auffassung von einem Buch (liber)<br />

entsprachen. Etwa wird in einer Digestenstelle hinsichtlich der Bekanntgabe von<br />

Rechnungen offensichtlich die Übergabe einer Abschrift (libellus) der verlangten<br />

Rechnungen der Vorlage <strong>des</strong> gesamten Rechnungsbuches gegenübergestellt: 663<br />

Edi autem est vel dictare vel tradere libellum vel<br />

codicem proferre.<br />

Bekanntgeben aber heißt entweder diktieren, eine<br />

Abschrift übergeben oder das Rechnungsbuch<br />

vorlegen.<br />

Die Annahme einer Unterscheidung zwischen libellus als Schriftstück in Rollenform und<br />

codex in Heftform scheint hingegen nach Sinn und Formulierung der Digestenstelle nicht<br />

angebracht. <strong>Der</strong> Begriff libellus kann daher allgemein als Bezeichnung eines beliebigen<br />

Dokuments verstanden werden und gibt uns über die Beschaffenheit <strong>des</strong> Dokuments<br />

leider keine nähere Auskunft. 664<br />

Jedenfalls muss das entsprechende Schriftstück von der Gemeinde Histonium aufbewahrt<br />

worden sein, während es für Tillius Sassius nicht mehr zugänglich war. Schließlich wurde<br />

das Dokument von den Vertretern der Gemeinde Histonium nur auf Verlangen <strong>des</strong> Tillius<br />

Sassius vorgelegt (Z. 8-10). Wäre das Dokument für Tillius Sassius greifbar gewesen,<br />

hätte er es sicherlich einfach selbst vorgelegt. Es ist daher anzunehmen, dass die<br />

Urkunde im Archiv der Gemeinde Histonium aufbewahrt war, zumal wahrscheinlich in<br />

allen römischen Städten Munizipalarchive bestanden. 665 Die Masse der dort verwahrten<br />

Texte war vermutlich auf Holztafeln geschrieben, sodass dies natürlich auch für das<br />

vorgelegte Dokument in Frage kommt. 666 Nur längere Texte wurden bis ins 3. Jh. n. Chr.<br />

662 Vgl. Leopold Wenger, Die Quellen <strong>des</strong> römischen Rechts, Wien 1953, 90 FN 17.<br />

663 D. 2,13,6,7; vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung,<br />

Band II, Heidelberg 1995, 219-220; Herrmann Gottlieb Heumann, Heumanns Handlexikon zu den<br />

Quellen <strong>des</strong> römischen Rechts, 9. Auflage neu bearbeitet von Emil Seckel, Jena 1907, 73.<br />

664 Vgl. oben Kapitel 6.1.1.<br />

665 Filippo Coarelli/Adriano La Regina, Abruzzo – Molise, Rom 1984, 305: “il documento (libellus)<br />

depositato negli archivi del municipio di Histonium“; Luigi Murolo, Vasto, Territorio e città tra<br />

antichità e Medioevo, Vasto 1996, 24: “custodito nel archivio municipale di Histonium”.<br />

666 Werner Eck, Lateinische Epigraphik, in: Fritz <strong>Graf</strong> (Hrsg.), Einleitung in die lateinische<br />

Philologie, Stuttgart/Leipzig 1997, 95.<br />

Rainer Lukits 175

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