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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Im selben Titel wird ein Rechtsgutachten <strong>des</strong> Kaisers Pius Antonius wiedergegeben und<br />

auf eine ähnliche Wendung zurückgegriffen: 719<br />

[…] nam quod <strong>des</strong>ideras, ut rationes suas<br />

adversaria tua exhibeat, id ex causa ad iudicis<br />

officium pertinere solet.<br />

[…] Denn was du verlangst, dass [nämlich]<br />

deine Gegnerin ihre Rechnungen vorzeigen<br />

solle, pflegt, wenn ein gehöriger Grund<br />

vorhanden ist, durch Ermessen <strong>des</strong> Richters<br />

bestimmt zu werden.<br />

Auch hier handelt es sich dem Sinn und dem Wortlaut (exhibere) nach um einen Fall der<br />

Vorlage einer benötigten, aber nicht vorhandenen Beweisurkunde einer Prozesspartei.<br />

Gleichfalls wird aber nicht angegeben, ob es sich dabei um eine Entscheidung eines<br />

Richters im Hauptprozess oder um eine Entscheidung eines Richters im eigenständigen<br />

Vorlageprozess handeln soll.<br />

Es kann daher im Ergebnis festgestellt werden, dass die Wendung exhiberi <strong>des</strong>iderari in<br />

den Digesten vorwiegend im Zusammenhang mit der Vorlegungsklage, jedoch auch in<br />

Bezug auf die Interdikte de liberis exhibendis und de tabulis exhibendis gebraucht wird. In<br />

den Institutionen Justinians und Gaius' wird die Phrase an einer Stelle nur in Hinblick auf<br />

exhibitorische (d.h. auf Vorlage gerichtete) Interdikte gebraucht. Im Einklang damit wird<br />

der Begriff „<strong>des</strong>iderare“ von A. Berger insbesondere als auf eine Klage oder ein Interdikt<br />

gerichtetes Begehren verstanden. 720 In den im Codex wiedergegebenen<br />

Kaiserkonstitutionen hingegen kann sich die Formel auch auf eine prozessuale<br />

Vorlagepflicht oder eben auf die Vorlegungsklage (actio ad exhibendum) beziehen.<br />

Bei der Wendung exhiberi <strong>des</strong>iderare dürfte es sich jedenfalls um einen feststehenden<br />

juristischen Fachbegriff handeln. An nicht unmittelbar juristischer Literatur ist nur eine<br />

Stelle der Attischen Nächte (Noctes Atticae) <strong>des</strong> Aulus Gellius anzuführen, in welcher der<br />

Teilnehmer <strong>des</strong> Festgelages bei Ende <strong>des</strong> Essens den jungen Gastgeber dazu auffordert,<br />

die Musiker auftreten zu lassen: 721<br />

719 C. 2,1,1; Text nach Paul Krüger, Corpus Iuris Civilis, Band 2, Codex Iustinianus, Berlin 1915,<br />

92; Übersetzung nach Karl Eduard Otto u.a. (Hrsg.), Das Corpus Iuris Civilis (Romani), Band 5,<br />

Codex Buch 1-6, Leipzig 1984, 273.<br />

720 Adolf Berger, Encyclopedic dictionary of Roman law, Philadelphia 1953, 433: „Desiderare. To<br />

apply to a judicial magistrate for granting an action, an interdictum, or a restitutio in intregrum.”<br />

721 Datenbank Bibliotheca Teubneriana Latina; Suchergebnisse für „<strong>des</strong>ider* exhiber*“; Text nach<br />

Peter K. Marshall, A. Gellii Noctes Atticae, Band 2, Oxford 1968, 573.<br />

Rainer Lukits 189

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