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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

6.1 Spezifische Übersetzungsfragen<br />

Um nicht bereits auf die nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Inschrift<br />

vorzugreifen, sollen an dieser Stelle nur spezifische Fragen einer möglichen richtigen<br />

Übersetzung der Inschrift behandelt werden. Deutlich werden mögliche<br />

Übersetzungsprobleme natürlich insbesondere bei einem Vergleich mit den bereits<br />

veröffentlichten Übersetzungen.<br />

6.1.1 Libellus, Z. 8, 24<br />

Fraglich ist etwa eine angemessene Übersetzung von „libellus vetus“ in Zeile 8. Während<br />

die italienischen Versionen dies mit „vecchio arbitrato“ (alter <strong>Schiedsspruch</strong>)<br />

übersetzen, 165 findet sich in Roman Arbitration die Übersetzung „old book“ (altes Buch). 166<br />

Libellus als Verkleinerungsform von liber kann jedoch allgemein ein schriftliches<br />

Dokument bedeuten, ohne sich auf eine bestimmte Entscheidungsform oder auf ein<br />

bestimmtes Schreibmaterial zu beziehen. 167 Während also „arbitrato“ in überschießender<br />

Weise die nicht näher bezeichnete Art <strong>des</strong> Dokuments gleich als weiteren <strong>Schiedsspruch</strong><br />

bestimmt, lässt „old book“ die Verkleinerungsform außer Betracht und lässt leicht<br />

irreführend an ein Buch in der heute bekannten Kodexform denken. Aus diesem Grund ist<br />

wohl eine unspezifischere Übersetzung wie etwa „altes Dokument“ zu bevorzugen. Die<br />

gleiche Frage stellt sich bei der zweiten Erwähnung <strong>des</strong> libellus in Z. 24. Dort wird libellus<br />

jedoch auch von den italienischen Übersetzungen mit „documento“ übersetzt. 168<br />

6.1.2 Eorum locorum, Z. 11<br />

Die Form eorum als Genitiv Plural <strong>des</strong> Demonstrativpronomens is kann grammatikalisch<br />

entweder adjektivisch zum folgenden Genitiv Plural locorum (dieser Güter) oder auch als<br />

possessiver Genitiv (ihrer Güter) verstanden werden. Sowohl die englische Übersetzung<br />

165 Napoleone Stelluti, Epigrafi di Larino e della bassa frentania, Band I, Il repertorio, Campobasso<br />

1997, 238; Lorenzo Bartolini Salimbeni, Il Palazzo d‟Avalos in Vasto e i suoi Musei, Vasto<br />

2003, 63.<br />

166 Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford 2004, 182.<br />

167 Herrmann Gottlieb Heumann, Heumanns Handlexikon zu den Quellen <strong>des</strong> römischen Rechts,<br />

9. Auflage neu bearbeitet von Emil Seckel, Jena 1907, 312 f.<br />

168 Napoleone Stelluti, Epigrafi di Larino e della bassa frentania, Band I, Il repertorio, Campobasso<br />

1997, 238; Lorenzo Bartolini Salimbeni, Il Palazzo d‟Avalos in Vasto e i suoi Musei, Vasto<br />

2003, 63.<br />

Rainer Lukits 53

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