22.07.2013 Aufrufe

Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Stari autem debet sententiae arbitri, quam de ea<br />

re dixerit, sive aequa sive iniqua sit: et sibi<br />

imputet qui compromisit. […]<br />

Man muss aber einen <strong>Schiedsspruch</strong>, den der<br />

Schiedsrichter über den Streitgegenstand erlassen<br />

hat, befolgen, mag er gerecht oder ungerecht sein.<br />

Wer einen Schiedsvertrag [auf einen bestimmten<br />

Schiedsrichter] abgeschlossen hat, muss sich dies<br />

selbst zuschreiben. […]<br />

Eine Konstitution Caracallas aus dem Jahr 213 n. Chr. macht deutlich, dass eine<br />

Berufung gegen einen <strong>Schiedsspruch</strong> (sententia arbitri ex compromisso) nicht zulässig<br />

war:<br />

Ex sententia arbitri ex compromisso iure perfecto<br />

aditi appellari non posse saepe rescriptum est<br />

[…]<br />

Es wurde schon oft durch Reskript entschieden, dass<br />

gegen den <strong>Schiedsspruch</strong> eines Schiedsrichters, der<br />

aufgrund einer gültigen Schiedsvereinbarung ersucht<br />

worden war, nicht berufen werden kann […]<br />

Nur aus gewissen wichtigen Gründen war ein <strong>Schiedsspruch</strong> nichtig. Dies bedeutete,<br />

dass bei Verletzung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s die vereinbarte Strafsumme nicht erfolgreich<br />

eingeklagt werden konnte. 281<br />

Auch Urteile <strong>des</strong> ordentlichen Gerichtsverfahrens konnten aus bestimmten Gründen<br />

nichtig sein. Im Gegensatz zum Schiedsverfahren entwickelte sich seit Augustus gegen<br />

Urteile aber auch eine Berufung (appellatio) an den Kaiser. 282 In der Kaiserzeit konnte<br />

daher wie heute die Vermeidung eines längeren Gerichtsverfahrens durch die Möglichkeit<br />

einer Berufung Grund für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung gewesen sein.<br />

7.3.13 Durchsetzung der Entscheidung<br />

In der heutigen Zeit ist auch die Vollstreckung privater Schiedssprüche ein wichtiger<br />

Grund für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen, nachdem das sogenannte<br />

New Yorker Übereinkommen 283 eine verhältnismäßig einfache Vollstreckung 284<br />

281 Siehe etwa D. 4,8,3 pr.; D. 4,8,9,2; D. 4,8,17,3; D. 4,8,41, C. 2,55,1; Carl Weizsäcker, Das<br />

Römische Schiedsrichteramt unter Vergleichung mit dem officium judicis, Tübingen 1879, 93.<br />

282 Max Kaser/Karl Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 1996, 375, 501 ff.<br />

283 New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer<br />

Schiedssprüche (1958).<br />

284 Siehe aber Rainer Lukits, The Certification Trap - The Austrian Supreme Court and Art IV NYC,<br />

in: Michael Geistlinger/Marianne Roth (Hrsg.), Yearbook on International Arbitration, Band I,<br />

Antwerpen u.a. 2010, 215-233.<br />

Rainer Lukits 82

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!