Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
Stari autem debet sententiae arbitri, quam de ea<br />
re dixerit, sive aequa sive iniqua sit: et sibi<br />
imputet qui compromisit. […]<br />
Man muss aber einen <strong>Schiedsspruch</strong>, den der<br />
Schiedsrichter über den Streitgegenstand erlassen<br />
hat, befolgen, mag er gerecht oder ungerecht sein.<br />
Wer einen Schiedsvertrag [auf einen bestimmten<br />
Schiedsrichter] abgeschlossen hat, muss sich dies<br />
selbst zuschreiben. […]<br />
Eine Konstitution Caracallas aus dem Jahr 213 n. Chr. macht deutlich, dass eine<br />
Berufung gegen einen <strong>Schiedsspruch</strong> (sententia arbitri ex compromisso) nicht zulässig<br />
war:<br />
Ex sententia arbitri ex compromisso iure perfecto<br />
aditi appellari non posse saepe rescriptum est<br />
[…]<br />
Es wurde schon oft durch Reskript entschieden, dass<br />
gegen den <strong>Schiedsspruch</strong> eines Schiedsrichters, der<br />
aufgrund einer gültigen Schiedsvereinbarung ersucht<br />
worden war, nicht berufen werden kann […]<br />
Nur aus gewissen wichtigen Gründen war ein <strong>Schiedsspruch</strong> nichtig. Dies bedeutete,<br />
dass bei Verletzung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s die vereinbarte Strafsumme nicht erfolgreich<br />
eingeklagt werden konnte. 281<br />
Auch Urteile <strong>des</strong> ordentlichen Gerichtsverfahrens konnten aus bestimmten Gründen<br />
nichtig sein. Im Gegensatz zum Schiedsverfahren entwickelte sich seit Augustus gegen<br />
Urteile aber auch eine Berufung (appellatio) an den Kaiser. 282 In der Kaiserzeit konnte<br />
daher wie heute die Vermeidung eines längeren Gerichtsverfahrens durch die Möglichkeit<br />
einer Berufung Grund für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung gewesen sein.<br />
7.3.13 Durchsetzung der Entscheidung<br />
In der heutigen Zeit ist auch die Vollstreckung privater Schiedssprüche ein wichtiger<br />
Grund für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen, nachdem das sogenannte<br />
New Yorker Übereinkommen 283 eine verhältnismäßig einfache Vollstreckung 284<br />
281 Siehe etwa D. 4,8,3 pr.; D. 4,8,9,2; D. 4,8,17,3; D. 4,8,41, C. 2,55,1; Carl Weizsäcker, Das<br />
Römische Schiedsrichteramt unter Vergleichung mit dem officium judicis, Tübingen 1879, 93.<br />
282 Max Kaser/Karl Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 1996, 375, 501 ff.<br />
283 New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer<br />
Schiedssprüche (1958).<br />
284 Siehe aber Rainer Lukits, The Certification Trap - The Austrian Supreme Court and Art IV NYC,<br />
in: Michael Geistlinger/Marianne Roth (Hrsg.), Yearbook on International Arbitration, Band I,<br />
Antwerpen u.a. 2010, 215-233.<br />
Rainer Lukits 82