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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Vormundschaft (tutela) waren nach einer unklaren Digestenstelle möglicherweise vom<br />

privaten Schiedsverfahren ausgeschlossen. 219<br />

7.2.2 Streitigkeiten <strong>des</strong> Schiedsverfahrens<br />

Es ist davon auszugehen, dass alle privatrechtlichen Streitigkeiten, die nicht wegen dem<br />

überragenden öffentlichen Interesse vom Schiedsverfahren ausgeschlossen waren, zum<br />

Gegenstand eines Schiedsverfahrens gemacht werden konnten. 220 Konkrete<br />

Streitgegenstände sind aber leider nur äußerst wenige überliefert. Belegt ist in den<br />

Digesten etwa, dass private Schiedsverfahren über Rechte an Sklaven (als bewegliche<br />

Gegenstände <strong>des</strong> Privatrechts) geführt wurden. 221 Auch erwähnen die Digesten im<br />

Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ex compromisso verschiedentlich<br />

Schuldverhältnisse bzw. Verurteilungen zu einer Geldleistung, ohne dass jedoch das<br />

konkrete Schuldverhältnis angeführt wird. 222<br />

Von Cicero ist auch die Vereinbarung der Bewerber um das Tribunat im Jahre 54 v. Chr.<br />

überliefert, nach der diese Geld bei Cato hinterlegten, welches bei Verstoß gegen die<br />

Regeln eines sauberen Wahlkampfes an die anderen ausbezahlt werden sollte. Ob es<br />

sich dabei wirklich um eine reine Form <strong>des</strong> Schiedsverfahrens ex compromisso aufgrund<br />

gegenseitiger Strafstipulationen handelt, ist unklar. 223 Dies wäre insoweit ein einzigartiger<br />

Fall, als die Schiedsvereinbarung bereits vor Entstehen einer konkreten Streitigkeit<br />

getroffen worden wäre.<br />

2004, 105 f; Bernhard Matthiass, Die Entwicklung <strong>des</strong> römischen Schiedsgerichts, in: Festschrift<br />

zum fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid, Rostock 1888, 76.<br />

219 D. 4,8,3 pr.; dazu Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht,<br />

München 1971, 35 f; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford<br />

2004, 106 f.<br />

220 Siehe etwa D. 4,8,21 pr.; D. 4,8,21,6; D. 4,8,25 pr.; D. 4,8,43 pr.<br />

221 D. 4,8,32,5; D. 4,8.42; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration,<br />

Oxford 2004, 110.<br />

222 D. 4,8,21,1; D. 4,8,21,3; D. 4,8,23,3; D. 4,8,39 pr.; D. 4,8,27,3; D. 4,8,52; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de<br />

Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford 2004, 111 f.<br />

223 Vgl. Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München 1971,<br />

21 f; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford 2004, 112 f.<br />

Rainer Lukits 65

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