Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
als Prozessvertreter Histoniums im Schiedsverfahren angeführt ist. Theodor Mommsen<br />
erklärt diesen Umstand folgendermaßen: „die Decurionen bestellten regelmässig eine<br />
Commision, wenn es aber zum Prozess kam (oder auch nur zum Schiedsverfahren [...]),<br />
so trat einer von ihnen formell als Kläger oder Beklagter im Namen der Gemeinde auf und<br />
führte den Prozess unter Unterstützung seiner Collegen.“ 557 Dies scheint aber im<br />
Widerspruch zur zitierten Digestenstelle D. 3,4,6,1, 558 nach welcher ein actor offensichtlich<br />
nur für eine bestimmte, bereits bestehende Streitigkeit gewählt werden konnte. Vielleicht<br />
wurden aber für eine bestehende Streitigkeit ein förmlicher Prozessvertreter und daneben<br />
unter Umständen auch unterstützende Vertreter bestellt.<br />
Die angeführte Mehrzahl an Prozessvertretern seitens der Gemeinde Histonium kann<br />
jedoch auch dadurch erklärt werden, dass die Vorlage der Beweisurkunde nicht im<br />
Schiedsverfahren allein, sondern auch im Rahmen eines Zwischenstreites über die<br />
Urkundenvorlage erfolgte, in dem ein anderer actor die Gemeinde Histonium vertrat. 559<br />
8.4.5.3 Die Gemeinde als Grundbesitzer<br />
Jedenfalls besaß die Gemeinde Histonium zur Zeit <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s wie Tillius<br />
Sassius ein Grundstück, das Anlass zum gegenständlichen Schiedsverfahren gegeben<br />
hatte (eorum locorum de quibus agitur, Z. 11). Bei diesem Grundstück handelt es sich<br />
nach den Zeilen 15-16 um den sogenannten fundus Herianicus. Bei der Vorentscheidung<br />
<strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. war noch ein gewisser P. Vaccius Vitulus Eigentümer <strong>des</strong><br />
Grundstückes gewesen (dominis tum fundorum, Z. 19). In der Zeit zwischen 19 n. Chr.<br />
und dem Schiedsverfahren muss die Gemeinde Histonium die Liegenschaft von ihm<br />
erworben haben, da er als unmittelbarer Veräußerer (auctor) der Liegenschaft an die<br />
Histonienser genannt wird (auctorem Histoniensium fundi Herianici, Z. 15-16). Aus diesem<br />
Erwerb von einem Privatmann ergibt sich klar der privatrechtliche Charakter <strong>des</strong><br />
gegenständlichen Schiedsverfahrens. Dass sich das Grundstück sehr wahrscheinlich<br />
außerhalb <strong>des</strong> hoheitlichen Territoriums der Gemeinde Histonium befand, wurde bereits<br />
erläutert. 560<br />
557 Theodor Mommsen, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca in der<br />
Provinz Baetica, Gesammelte Schriften, 1. Band, Juristische Schriften, 1. Band, Nachdruck der 1.<br />
Auflage 1904, Zürich 1994, 344 FN 180.<br />
558 Sieh oben Kapitel 8.4.1.2.<br />
559 Siehe unten Kapitel 9.2.<br />
560 Siehe oben Kapitel 4.5.<br />
Rainer Lukits 146