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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

als Prozessvertreter Histoniums im Schiedsverfahren angeführt ist. Theodor Mommsen<br />

erklärt diesen Umstand folgendermaßen: „die Decurionen bestellten regelmässig eine<br />

Commision, wenn es aber zum Prozess kam (oder auch nur zum Schiedsverfahren [...]),<br />

so trat einer von ihnen formell als Kläger oder Beklagter im Namen der Gemeinde auf und<br />

führte den Prozess unter Unterstützung seiner Collegen.“ 557 Dies scheint aber im<br />

Widerspruch zur zitierten Digestenstelle D. 3,4,6,1, 558 nach welcher ein actor offensichtlich<br />

nur für eine bestimmte, bereits bestehende Streitigkeit gewählt werden konnte. Vielleicht<br />

wurden aber für eine bestehende Streitigkeit ein förmlicher Prozessvertreter und daneben<br />

unter Umständen auch unterstützende Vertreter bestellt.<br />

Die angeführte Mehrzahl an Prozessvertretern seitens der Gemeinde Histonium kann<br />

jedoch auch dadurch erklärt werden, dass die Vorlage der Beweisurkunde nicht im<br />

Schiedsverfahren allein, sondern auch im Rahmen eines Zwischenstreites über die<br />

Urkundenvorlage erfolgte, in dem ein anderer actor die Gemeinde Histonium vertrat. 559<br />

8.4.5.3 Die Gemeinde als Grundbesitzer<br />

Jedenfalls besaß die Gemeinde Histonium zur Zeit <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s wie Tillius<br />

Sassius ein Grundstück, das Anlass zum gegenständlichen Schiedsverfahren gegeben<br />

hatte (eorum locorum de quibus agitur, Z. 11). Bei diesem Grundstück handelt es sich<br />

nach den Zeilen 15-16 um den sogenannten fundus Herianicus. Bei der Vorentscheidung<br />

<strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. war noch ein gewisser P. Vaccius Vitulus Eigentümer <strong>des</strong><br />

Grundstückes gewesen (dominis tum fundorum, Z. 19). In der Zeit zwischen 19 n. Chr.<br />

und dem Schiedsverfahren muss die Gemeinde Histonium die Liegenschaft von ihm<br />

erworben haben, da er als unmittelbarer Veräußerer (auctor) der Liegenschaft an die<br />

Histonienser genannt wird (auctorem Histoniensium fundi Herianici, Z. 15-16). Aus diesem<br />

Erwerb von einem Privatmann ergibt sich klar der privatrechtliche Charakter <strong>des</strong><br />

gegenständlichen Schiedsverfahrens. Dass sich das Grundstück sehr wahrscheinlich<br />

außerhalb <strong>des</strong> hoheitlichen Territoriums der Gemeinde Histonium befand, wurde bereits<br />

erläutert. 560<br />

557 Theodor Mommsen, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca in der<br />

Provinz Baetica, Gesammelte Schriften, 1. Band, Juristische Schriften, 1. Band, Nachdruck der 1.<br />

Auflage 1904, Zürich 1994, 344 FN 180.<br />

558 Sieh oben Kapitel 8.4.1.2.<br />

559 Siehe unten Kapitel 9.2.<br />

560 Siehe oben Kapitel 4.5.<br />

Rainer Lukits 146

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