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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

die Sache oder auf die Person oder das Vermögen <strong>des</strong> Beklagten gewähren. 246<br />

Ein Schiedsverfahren unterschied sich daher insofern maßgeblich von einem ordentlichen<br />

Verfahren, als es nach Entstehen der Streitigkeit noch eine konstruktive Gesprächsbasis<br />

der Streitparteien erforderte. Für den vorliegenden Fall kann daher geschlossen werden,<br />

dass eine solche Gesprächsbasis zumin<strong>des</strong>t zum Zeitpunkt der stipulationsweisen<br />

Schiedsvereinbarung noch vorhanden war.<br />

7.3.4 Auswahl der Richter<br />

Maßgeblicher Grund für die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist in der modernen<br />

Rechtspraxis die verstärkte Möglichkeit der Einflussnahme der Parteien auf die Auswahl<br />

der Schiedsrichter. Dies geschieht hauptsächlich durch Einigung der Schiedsparteien auf<br />

bestimmte Schiedsrichter, die Möglichkeit, jeweils eine bestimmte Zahl an Schiedsrichtern<br />

vorschlagen zu dürfen oder durch Einigung auf ein bestimmtes Verfahren zur<br />

Schiedsrichterbestellung. 247 Im ordentlichen Verfahren hingegen haben heutige<br />

Streitparteien in der Regel nur geringe Möglichkeiten, Einfluss auf den entscheidenden<br />

Richter auszuüben. Denn in der Regel können nur ernannte Berufsrichter, denen Akten<br />

nach einem im Vorhinein festgelegten System zugeteilt werden, über Streitfälle<br />

entscheiden.<br />

Ein solches Berufsrichtertum gab es im klassischen römischen Zivilprozess jedoch nicht.<br />

Vielmehr konnten sich die Streitparteien auch im ordentlichen Prozess grundsätzlich auf<br />

beliebige Urteilsrichter einigen, die schließlich vom Gerichtsmagistrat eingesetzt wurden.<br />

Diese Richter mussten nicht einmal das römische Bürgerrecht besitzen. Ausgeschlossen<br />

waren offensichtlich nur Frauen, Sklaven, Taubstumme, Geisteskranke und Unmündige<br />

sowie wahrscheinlich bestimmte Ehrlose. Einigten sich die Parteien nicht, wurden vom<br />

Gerichtsmagistrat Urteilsrichter aus einer Richterliste ausgewählt, welche den oberen<br />

Ständen vorbehalten war. 248<br />

246 Max Kaser/Karl Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 1996, 274 ff.<br />

247 Vgl. Art. 11 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration (1985); Michael<br />

Kerr, Introduction, in: Ronald Bernstein/<strong>Der</strong>ek Wood (Hrsg.), Handbook of Arbitration Practice,<br />

London 1993, 3.<br />

248 Max Kaser/Karl Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, 2. Auflage, München 1996, 192 ff;<br />

D. 5,1,80; Carl Weizsäcker, Das Römische Schiedsrichteramt unter Vergleichung mit dem officium<br />

judicis, Tübingen 1879, 6.<br />

Rainer Lukits 73

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