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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> um den Prätor <strong>des</strong> Jahres 70 n. Chr. 635 und bei Tillius Sassius um<br />

den auffallend häufig bei Sitzungen anwesenden Arvalpriester Q. Tillius Sassius<br />

handelt, 636 so muss man bei ihnen jedenfalls von einem regelmäßigen Aufenthalt in Rom<br />

ausgehen.<br />

Hier könnte allerdings eine Rolle spielen, dass sich Tillius Sassius im Schiedsverfahren ja<br />

durch seinen procurator Q. Tillius Eryllus vertreten ließ. Wie besprochen, dürfte es sich<br />

hier typischerweise um einen freigelassenen Gutsverwalter <strong>des</strong> Tillius Sassius handeln,<br />

der wohl das Vellanische Gut in der Nähe <strong>des</strong> Fundortes verwaltete, während Tillius<br />

Sassius seinen Geschäften in Rom und an anderen Orten nachging. 637 Dass sich der<br />

regelmäßig in Rom befindliche Tillius Sassius also durch seinen Gutsverwalter im<br />

Schiedsverfahren vertreten ließ, deutet wohl darauf hin, dass das Schiedsverfahren doch<br />

eher in der Region rund um Larinum und Histonium stattfand. In Rom hätte Tillius Sassius<br />

den Prozess wohl nicht von seinem Freigelassenen führen lassen, sondern hätte ihn eher<br />

selbst geführt oder ihn einem eigenen Prozessvertreter übertragen. Zusammenfassend ist<br />

daher eher von einem Schiedsverfahren in einem der umliegenden Städte der strittigen<br />

Güter auszugehen.<br />

8.6.7 Berater<br />

Ob C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> seinen <strong>Schiedsspruch</strong> unter Hinzuziehung eines juristischen<br />

Beratergremiums (consilium) fällte, ist nicht erwähnt. Anzuführen ist hier wiederum die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Statthalters L. Novius Rufus, in welcher die vorhergehende Beratung<br />

mit dem consilium durch die offensichtlich gebräuchlichere Formel c(um) c(onsilio)<br />

c(ollocutus) in der Einleitung angeführt ist. 638 Im <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> Ti. Crassius Firmus<br />

ist eine solche Formel nicht ersichtlich. Am Ende <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s findet sich aber<br />

noch eine Liste mit zwölf Namen, der auch der Schiedsrichter und der Feldmesser<br />

angehören. 639 Auch wenn es sich vermutlich bei den übrigen primär um Zeugen <strong>des</strong><br />

<strong>Schiedsspruch</strong>s handelt, ist doch gut denkbar, dass es sich dabei auch um Berater <strong>des</strong><br />

635 Siehe oben Kapitel 8.3.<br />

636 Siehe oben Kapitel 8.4.2.3.<br />

637 Siehe oben Kapitel 8.4.3.2.<br />

638 Mommsen, Theodor, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca in der<br />

Provinz Baetica, Abhandlungen der königlich sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften 3<br />

(1855), 488; siehe oben Kapitel 8.5.<br />

639 TH 79; Vincenzo Arangio-Ruiz/Giovanni Pugliese Carratelli, Tabulae Herculanenses V, La<br />

parola del passato, 10 (1955), 454-455.<br />

Rainer Lukits 165

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