Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
quid diceretur, animadvertere convenire. nam illa<br />
ratione etiam studiosum alicuius doctrinae posse<br />
dicere sua interesse illos aut illos libros sibi<br />
exhiberi, quia, si essent exhibiti, cum eos legisset,<br />
doctior et melior futurus esset.<br />
bürgerliche Recht nicht mißbrauchen und seine<br />
Worte nicht verdrehen, sondern es müsse darauf<br />
geachtet werden, in welchem Sinn etwas gesagt<br />
werde. Denn aus demselben Grund könne ein<br />
Student irgendeiner Wissenschaft behaupten, ein<br />
Interesse an der Vorlegung dieser oder jener Bücher<br />
zu haben, weil er, würden sie vorgelegt, durch ihre<br />
Lektüre klüger und besser werden würde.<br />
Die Abhängigkeit <strong>des</strong> typisch klassischen Fallbeispiels von der Voraussetzung <strong>des</strong><br />
Interesses lässt diese Voraussetzung sehr stark als klassisch erscheinen. G. Beseler führt<br />
dagegen an, die entsprechende klassische Stelle hätte wahrscheinlich nicht die<br />
Vorlegungsklage betroffen, sondern die auch ein Interesse erfordernde actio furti nec<br />
exhibiti. 699 Dieser Einwand wirkt jedoch nach dem heutigen Stand der Forschung zu<br />
gekünstelt und nicht mit dem Ausmaß der inhaltlichen Änderungen der Kompilatoren<br />
vereinbar. So wollten die nachklassischen Bearbeiter aus heutiger Sicht in der Regel<br />
nichts an der Substanz <strong>des</strong> klassischen Rechts ändern und auch die justinianischen<br />
Kompilatoren passten die übernommenen Klassikertexte nur oberflächlich an die<br />
erlassenen Reformgesetze der Kaiser an. 700 Für eine nachklassische Einführung <strong>des</strong><br />
bloßen Interesseerfordernisses könnte hingegen die Digestenstelle D. 10,4,3,14<br />
sprechen: nach dieser wird im Falle von vorzulegenden Rechnungen die Möglichkeit einer<br />
Vorlegungsklage vom Eigentum <strong>des</strong> Klägers an den Rechnungen abhängig gemacht;<br />
ansonsten stehe im Rahmen der Sachgerechtigkeit nur eine speziell vom Prätor gewährte<br />
actio in factum zu. 701 Diese auf den ersten Blick im Widerspruch zum reinen<br />
Interessegrundsatz stehende Stelle könnte von den justinianischen Kompilatoren<br />
gleichsam übersehen und versehentlich mit in die Digesten hinein genommen worden<br />
sein. Für D. Simon ist dieser Fall jedoch gerade Beleg dafür, dass ein wirtschaftliches<br />
Interesse, wie eben an bestimmten Rechnungen, für eine Vorlegungsklage nicht<br />
ausreichte, sondern ein rechtlich relevantes Interesse, wie etwa durch Eigentum an den<br />
Rechnungen, erforderlich war. 702 Auffällig ist auch die Betonung <strong>des</strong> Eigentums in den im<br />
699 Gerhard Beseler, Beiträge zur Kritik der römischen Rechtsquellen, Tübingen 1910, 7 f.<br />
700 Max Kaser/Rolf Knütel, Römisches Privatrecht, 18. Auflage, München 2005, 8; Max Kaser,<br />
Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode, Wien/Köln 1986, 116, 135.<br />
701 Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II, Heidelberg<br />
1995, 852 f.<br />
702 Dieter Simon, Summatim cognoscere, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Romanistische<br />
Abteilung 83 (1966) 203 f.<br />
Rainer Lukits 184