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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

quid diceretur, animadvertere convenire. nam illa<br />

ratione etiam studiosum alicuius doctrinae posse<br />

dicere sua interesse illos aut illos libros sibi<br />

exhiberi, quia, si essent exhibiti, cum eos legisset,<br />

doctior et melior futurus esset.<br />

bürgerliche Recht nicht mißbrauchen und seine<br />

Worte nicht verdrehen, sondern es müsse darauf<br />

geachtet werden, in welchem Sinn etwas gesagt<br />

werde. Denn aus demselben Grund könne ein<br />

Student irgendeiner Wissenschaft behaupten, ein<br />

Interesse an der Vorlegung dieser oder jener Bücher<br />

zu haben, weil er, würden sie vorgelegt, durch ihre<br />

Lektüre klüger und besser werden würde.<br />

Die Abhängigkeit <strong>des</strong> typisch klassischen Fallbeispiels von der Voraussetzung <strong>des</strong><br />

Interesses lässt diese Voraussetzung sehr stark als klassisch erscheinen. G. Beseler führt<br />

dagegen an, die entsprechende klassische Stelle hätte wahrscheinlich nicht die<br />

Vorlegungsklage betroffen, sondern die auch ein Interesse erfordernde actio furti nec<br />

exhibiti. 699 Dieser Einwand wirkt jedoch nach dem heutigen Stand der Forschung zu<br />

gekünstelt und nicht mit dem Ausmaß der inhaltlichen Änderungen der Kompilatoren<br />

vereinbar. So wollten die nachklassischen Bearbeiter aus heutiger Sicht in der Regel<br />

nichts an der Substanz <strong>des</strong> klassischen Rechts ändern und auch die justinianischen<br />

Kompilatoren passten die übernommenen Klassikertexte nur oberflächlich an die<br />

erlassenen Reformgesetze der Kaiser an. 700 Für eine nachklassische Einführung <strong>des</strong><br />

bloßen Interesseerfordernisses könnte hingegen die Digestenstelle D. 10,4,3,14<br />

sprechen: nach dieser wird im Falle von vorzulegenden Rechnungen die Möglichkeit einer<br />

Vorlegungsklage vom Eigentum <strong>des</strong> Klägers an den Rechnungen abhängig gemacht;<br />

ansonsten stehe im Rahmen der Sachgerechtigkeit nur eine speziell vom Prätor gewährte<br />

actio in factum zu. 701 Diese auf den ersten Blick im Widerspruch zum reinen<br />

Interessegrundsatz stehende Stelle könnte von den justinianischen Kompilatoren<br />

gleichsam übersehen und versehentlich mit in die Digesten hinein genommen worden<br />

sein. Für D. Simon ist dieser Fall jedoch gerade Beleg dafür, dass ein wirtschaftliches<br />

Interesse, wie eben an bestimmten Rechnungen, für eine Vorlegungsklage nicht<br />

ausreichte, sondern ein rechtlich relevantes Interesse, wie etwa durch Eigentum an den<br />

Rechnungen, erforderlich war. 702 Auffällig ist auch die Betonung <strong>des</strong> Eigentums in den im<br />

699 Gerhard Beseler, Beiträge zur Kritik der römischen Rechtsquellen, Tübingen 1910, 7 f.<br />

700 Max Kaser/Rolf Knütel, Römisches Privatrecht, 18. Auflage, München 2005, 8; Max Kaser,<br />

Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode, Wien/Köln 1986, 116, 135.<br />

701 Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II, Heidelberg<br />

1995, 852 f.<br />

702 Dieter Simon, Summatim cognoscere, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Romanistische<br />

Abteilung 83 (1966) 203 f.<br />

Rainer Lukits 184

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