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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Auch ein völlig unterschiedlicher Verlauf <strong>des</strong> Grabens ist daher möglich. Abgesehen<br />

davon weist nichts darauf hin, dass es sich bei dem erwähnten Graben um eine<br />

Grenzmarkierung gehandelt hätte. Da der Graben vom Grenzpflock entfernt ist und daher<br />

nicht einmal unmittelbar an der Grenze liegt, wäre ein entsprechender Hinweis sicherlich<br />

zu erwarten.<br />

9.3.9.3 iter commune<br />

Zwischen dem angeführten Graben (bzw. der angeführten Grube) und dem ersten<br />

Grenzpflock wurde <strong>des</strong> Weiteren ein gemeinsamer Weg (iter commune) im<br />

Grundeigentum <strong>des</strong> Vaccius Vitulus festgelegt (inter fossam autem et palum iter<br />

commune esset cuius proprietas soli Vacci Vituli esset, Z. 26-28). 927 <strong>Der</strong> verwendete<br />

Ausdruck iter bedeutet allgemein Weg, insbesondere aber auch ein Wegenützungsrecht.<br />

Da sich der Weg ausdrücklich nur im Eigentum eines Grundeigentümers befindet, kann<br />

sich hier das Adjektiv communis (gemeinsam) nicht auf ein gemeinsames Eigentum,<br />

sondern nur auf ein gemeinsames Benutzungsrecht am angeführten Weg beziehen. 928<br />

Die Entscheidung betraf somit nicht ausschließlich den Verlauf der gemeinsamen<br />

Eigentumsgrenze, sondern auch ein Wegerecht auf dem Grund <strong>des</strong> Vaccius Vitulus.<br />

Controversia de itineribus<br />

Ein Typ von Grundstreitigkeiten ist nach den Feldmesserschriften auch die controversia<br />

de itineribus. 929 Diese Art von Streitigkeit wird nach Auskunft der Feldmesser bei<br />

arcifinischem Land nach dem ordentlichen Recht (iure ordinario), bei gleichmäßig<br />

verteiltem Land in Kolonien jedoch durch die Feldmesskunst (mensurarum ratione) gelöst,<br />

weil dort die festgelegten Grenzen (limites) gesetzlich als öffentliche Wege<br />

(itinera publica) galten. 930 Bei den fraglichen Ländereien handelt es sich offenbar nicht um<br />

gleichmäßig durch limites abgegrenztes Land einer Kolonie, sonder viel eher um<br />

arcifinisches Land. Dass die Vorentscheidung <strong>des</strong> Jahres 19 n. Chr. auch die<br />

927 Zum Begriff “proprietas” siehe Luigi Capogrossi Colognesi, La struttura della proprietà e la<br />

formazione dei “iura praediorum” nell‟età repubblicana, Band 1, Mailand 1969, 502-503, FN 218.<br />

928 Vgl. Luigi Capogrossi Colognesi, La struttura della proprietà e la formazione dei “iura<br />

praediorum” nell‟età repubblicana, Band 2, Mailand 1976, 127.<br />

929 Julius Frontinus, De agrorum qualitate, nach Brian Campbell, The writings of the Roman land<br />

surveyors, London 2000, 4.7-10.<br />

930 Julius Frontinus, De controversiis, sowie Commentum nach Brian Campbell, The writings of the<br />

Roman land surveyors, London 2000, 8.12-14, 72.9-10; vgl. Hyginus, De generibus<br />

controversiarum, nach Brian Campbell, The writings of the Roman land surveyors, London 2000,<br />

98.37 ff.<br />

Rainer Lukits 242

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