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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Schiedsrichters handelte. Das Fehlen eines Hinweises auf ein Beratergremium in der<br />

Einleitungsformel <strong>des</strong> gegenständlichen <strong>Schiedsspruch</strong>s lässt jedenfalls nicht auf ein<br />

Fehlen eines solchen schließen, da das Vorhandensein eines consilium vielleicht einfach<br />

als selbstverständlich oder als rechtlich nicht bedeutsam angesehen wurde.<br />

8.6.8 Parteieneid<br />

Im Gegensatz zur Ei<strong>des</strong>leistung <strong>des</strong> Schiedsrichters ist ein Eid der Schiedsparteien nicht<br />

angeführt, da sich der verwendete Ausdruck iuratus („als Beeideter“) grammatikalisch nur<br />

auf den Schiedsrichter als Subjekt <strong>des</strong> Einleitungssatzes bezieht. 640 Auch im<br />

<strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> Ti. Crassius Firmus ist kein Parteieneid ersichtlich, ja nicht einmal in<br />

der schriftlichen Fassung der entsprechenden Schiedsvereinbarung. 641 Mangels jeglichen<br />

Hinweises in den Digesten ist mehr noch als beim Schiedsrichtereid davon auszugehen,<br />

dass ein Parteieneid in klassischer Zeit rechtlich nicht erforderlich war. Schließlich wurde<br />

ein Schiedsverfahren ja im klassischen Recht maßgeblich durch die wechselseitige<br />

Stipulation einer Strafsumme begründet, bei der es keines Ei<strong>des</strong> bedurfte. Ein Eid konnte<br />

aber von den Parteien sicherlich auch geleistet werden, um die Schiedsvereinbarung<br />

durch eine religiös-moralische Verpflichtung zusätzlich abzusichern. 642 Ein solcher Eid<br />

wird aber am ehesten in den schriftlich festgehaltenen Schiedsvereinbarungen der<br />

Parteien zu suchen sein. Für die Wirksamkeit <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s war ein solcher<br />

Parteieneid noch weniger von Bedeutung als ein Schiedsrichtereid, 643 sodass eine<br />

Erwähnung im <strong>Schiedsspruch</strong> nicht erwartet werden kann.<br />

640 Siehe oben Kapitel 8.2.3.<br />

641 TH 76; TH 79; Vincenzo Arangio-Ruiz/Giovanni Pugliese Carratelli, Tabulae Herculanenses V,<br />

La parola del passato, 10 (1955), 449, 453-455.<br />

642 Vgl. Ziegler, Karl-Heinz, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München<br />

1971, 104-105.<br />

643 Siehe oben Kapitel 8.2.3.<br />

Rainer Lukits 166

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