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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

8.6.9 An Ort und Stelle<br />

Wie erläutert, hätte eine Durchführung <strong>des</strong> Schiedsverfahrens in der Nähe der<br />

umstrittenen Grundstücke eine Begutachtung derselben erleichtert. Dass ein Richter bei<br />

einer Grenzstreitigkeit nach Tunlichkeit das betreffende Land in Augenschein zu nehmen<br />

hatte, wird in den Digesten für die Grenzregelungsklage festgelegt. 644 Eine diesbezügliche<br />

Angabe fehlt jedoch. Im Gegensatz dazu wird hinsichtlich der Vorentscheidung <strong>des</strong><br />

Jahres 19 n. Chr. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Grenzstreit damals „in re<br />

praesenti“, d.h. an Ort und Stelle der fraglichen Liegenschaften verhandelt worden sei. 645<br />

Hinrichs Behauptung, der Schiedsrichter C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> habe sich neben dem<br />

vorgelegten Dokument auch „nach dem Befund im Gelände“ gerichtet, 646 übersieht daher,<br />

dass diese Angabe eben dem vorgelegten Dokument entnommen wurde (in eo scriptum<br />

fuerit, Z. 10) und sich somit nur auf die Vorentscheidung bezieht.<br />

Auch in der sententia Minuciorum wird bereits in der Einleitung angegeben, dass die<br />

Schiedsrichter die Streitigkeiten vor Ort untersucht hätten („in re praesente<br />

cognoverunt“). 647 Ob im Schiedsverfahren zwischen Tillius Sassius und Histonium eine<br />

Begutachtung der betroffenen Grundstücke durchgeführt wurde, kann daher nur vermutet<br />

werden. <strong>Der</strong> im Vergleich zur Vorentscheidung und zur sententia Minuciorum fehlende<br />

Hinweis spricht jedenfalls gegen eine Inaugenscheinnahme der Grundstücke, kann aber<br />

auch mit der allgemeinen Kürze der vorliegenden Einleitungsformel erklärt werden.<br />

8.6.10 Beiziehung eines Feldmessers<br />

Auch ob ein Sachverständiger der Landvermessung (ein sogenannter Feldmesser) dem<br />

Schiedsverfahren beigezogen wurde, ist im vorliegenden <strong>Schiedsspruch</strong> und<br />

insbesondere im Entscheidungskopf nicht erwähnt. Hierin unterscheidet sich der<br />

<strong>Schiedsspruch</strong> von jenem <strong>des</strong> Ti. Crassius Firmus aus Herculaneum. Darin ist in der<br />

Einleitung ausdrücklich angeführt, dass die Entscheidung nach Hinzuziehung eines<br />

Feldmessers namens L. Opsius Herma (adhibito mensore L. Opsio Herma) getroffen<br />

644 D. 10,1,8,1 nach Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung,<br />

Band II, Heidelberg 1995, 802.<br />

645 Siehe etwa Josef M. Stowasser et al. (Hrsg.), Stowasser, Lateinisch-deutsches<br />

Schulwörterbuch, Wien u.a. 1998, Stichwort „praesens“, 398.<br />

646 Focke Tannen Hinrichs, Die Geschichte der gromatischen Institutionen, Wiesbaden 1974, 191 f.<br />

647 Eric Herbert Warmington, Remains of old Latin, Band 4, Cambridge 1979, 262-263; CIL V 7749<br />

= CIL I 584 (p 739, 910); Vincenzo Arangio-Ruiz/Salvatore Riccobono (Hrsg.), Fontes iuris Romani<br />

antejustiniani, Band III, Firenze 1943, Neuauflage 1969, Nr. 163, 504-509; siehe Kapitel 6.1.4.<br />

Rainer Lukits 167

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