Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
werden hingegen sehr häufig Schiedsvereinbarungen als Bestandteil von Verträgen für<br />
den Fall einer künftig daraus entstehenden Rechtsstreitigkeit getroffen. 215 Letzteres ist<br />
natürlich für das Zustandekommen eines Schiedsverfahrens weit förderlicher, da nach<br />
Entstehen eines Streits sehr häufig keine Gesprächsbasis mehr für eine entsprechende<br />
Einigung gegeben ist.<br />
Trotz dieser Unterschiede stimmt die Konzeption <strong>des</strong> römischen Schiedsverfahrens im<br />
Wesentlichen mit dem heutigen Schiedsverfahrensrecht überein und kann wohl als<br />
Grundlage <strong>des</strong> heutigen Schiedsverfahrens betrachtet werden. Dies zeigt sich schon in<br />
den modernen Ausdrücken für Schiedsverfahren oder Schiedsrichter (engl. arbitration<br />
bzw. arbitrator, ital. arbitro bzw. arbitrato, russ. aрбитраж bzw. арбитр, franz. arbitrage<br />
bzw. arbitre), die augenscheinlich auf die lateinischen Bezeichnungen arbiter und<br />
arbitrium (ex compromisso) zurückgehen. Dennoch scheint das private römische<br />
Schiedsrecht im Vergleich mit dem heutigen durch die umständliche rechtliche<br />
Konstruktion unflexibler und weniger schiedsfreundlich gewesen zu sein.<br />
7.2 Materien <strong>des</strong> römischen Schiedsverfahrens<br />
7.2.1 Ausschlüsse<br />
Bestimmte Angelegenheiten von öffentlichem Interesse konnten wie auch heutzutage<br />
nicht im Rahmen eines Schiedsverfahrens entschieden werden. 216 Im Römischen Recht<br />
zählten dazu Delikte, die Ehrlosigkeit nach sich zogen, oder Fälle, in denen ein<br />
öffentliches Strafverfahren vorgesehen war. 217 Auch Materien einer Popularklage oder<br />
Streitigkeiten um den Status einer Person als Freier, Freigelassener oder Sklave konnten<br />
nicht gültig in einem privaten Schiedsverfahren entschieden werden. 218 Auch Fragen der<br />
2004, 201; Carl Weizsäcker, Das Römische Schiedsrichteramt unter Vergleichung mit dem officium<br />
judicis, Tübingen 1879, 6.<br />
215 Vgl. Art. 7 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration (1985).<br />
216 Vgl. Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München 1971,<br />
126-128; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford 2004, 104-<br />
113; Bernhard Matthiass, Die Entwicklung <strong>des</strong> römischen Schiedsgerichts, in: Festschrift zum<br />
fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid, Rostock 1888, 74 f.<br />
217 D. 4,8,32,6; vgl. Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht,<br />
München 1971, 126; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford<br />
2004, 107 f.<br />
218 D. 4,8,32,7; vgl. Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht,<br />
München 1971, 126 ff; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford<br />
Rainer Lukits 64