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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

werden hingegen sehr häufig Schiedsvereinbarungen als Bestandteil von Verträgen für<br />

den Fall einer künftig daraus entstehenden Rechtsstreitigkeit getroffen. 215 Letzteres ist<br />

natürlich für das Zustandekommen eines Schiedsverfahrens weit förderlicher, da nach<br />

Entstehen eines Streits sehr häufig keine Gesprächsbasis mehr für eine entsprechende<br />

Einigung gegeben ist.<br />

Trotz dieser Unterschiede stimmt die Konzeption <strong>des</strong> römischen Schiedsverfahrens im<br />

Wesentlichen mit dem heutigen Schiedsverfahrensrecht überein und kann wohl als<br />

Grundlage <strong>des</strong> heutigen Schiedsverfahrens betrachtet werden. Dies zeigt sich schon in<br />

den modernen Ausdrücken für Schiedsverfahren oder Schiedsrichter (engl. arbitration<br />

bzw. arbitrator, ital. arbitro bzw. arbitrato, russ. aрбитраж bzw. арбитр, franz. arbitrage<br />

bzw. arbitre), die augenscheinlich auf die lateinischen Bezeichnungen arbiter und<br />

arbitrium (ex compromisso) zurückgehen. Dennoch scheint das private römische<br />

Schiedsrecht im Vergleich mit dem heutigen durch die umständliche rechtliche<br />

Konstruktion unflexibler und weniger schiedsfreundlich gewesen zu sein.<br />

7.2 Materien <strong>des</strong> römischen Schiedsverfahrens<br />

7.2.1 Ausschlüsse<br />

Bestimmte Angelegenheiten von öffentlichem Interesse konnten wie auch heutzutage<br />

nicht im Rahmen eines Schiedsverfahrens entschieden werden. 216 Im Römischen Recht<br />

zählten dazu Delikte, die Ehrlosigkeit nach sich zogen, oder Fälle, in denen ein<br />

öffentliches Strafverfahren vorgesehen war. 217 Auch Materien einer Popularklage oder<br />

Streitigkeiten um den Status einer Person als Freier, Freigelassener oder Sklave konnten<br />

nicht gültig in einem privaten Schiedsverfahren entschieden werden. 218 Auch Fragen der<br />

2004, 201; Carl Weizsäcker, Das Römische Schiedsrichteramt unter Vergleichung mit dem officium<br />

judicis, Tübingen 1879, 6.<br />

215 Vgl. Art. 7 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration (1985).<br />

216 Vgl. Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht, München 1971,<br />

126-128; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford 2004, 104-<br />

113; Bernhard Matthiass, Die Entwicklung <strong>des</strong> römischen Schiedsgerichts, in: Festschrift zum<br />

fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid, Rostock 1888, 74 f.<br />

217 D. 4,8,32,6; vgl. Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht,<br />

München 1971, 126; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford<br />

2004, 107 f.<br />

218 D. 4,8,32,7; vgl. Karl-Heinz Ziegler, Das private Schiedsgericht im antiken römischen Recht,<br />

München 1971, 126 ff; Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman Arbitration, Oxford<br />

Rainer Lukits 64

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