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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Controversia de finibus<br />

Häufig ist bei Grenzstreitigkeiten von einer Streitigkeit „de finibus“ die Rede. So heißt es<br />

etwa im Digestentitel zum privaten Schiedsverfahren hinsichtlich einer Grenzstreitigkeit<br />

zwischen Castellianus und Seius „inter Castellianum et Seium controversia de finibus orta<br />

est“. Diese Grenzstreitigkeit wurde offensichtlich von einem privaten Schiedsrichter<br />

entschieden. 804<br />

Auch in Ciceros Werk De legibus heißt es im Rahmen <strong>des</strong> mehrfach erwähnten<br />

Wortspiels „controversia est nata de finibus“. Hier wird die angenommene<br />

Grenzstreitigkeit nicht nach einer gewissen lex Mamilia von einem, sondern nach den<br />

Zwölf Tafeln von drei Urteilsrichtern (arbitri) entschieden. 805<br />

In der Komödie Heauton Timorumenos (griech. Ἑαστὸν τιμωρούμενος) <strong>des</strong> Terenz aus<br />

dem 2. Jh. v. Chr. streiten zwei Nachbarn <strong>des</strong> Menedemus wegen ihrer Grenzen<br />

(ambigunt de finibus) und haben ihn in dieser Sache als arbiter genommen (me cepere<br />

arbitrum). 806 Ob es sich hier um einen förmlich aufgrund einer wechselseitigen<br />

Strafstipulation bestellten Schiedsrichter handelt oder um eine informelle Entscheidung<br />

durch einen Dritten, ist nicht sicher. 807 Jedenfalls scheint es sich bei dem zugezogenen<br />

Nachbarn nicht um einen Feldmesser zu handeln.<br />

Im Digestentitel zur Grenzregelungsklage (actio finium regundorum) werden offensichtlich<br />

die eingesetzten Urteilsrichter, die ihrerseits Feldmesser zu entsenden haben, de finibus<br />

cognoscentes (diejenigen, die über die Grenzen erkennen) genannt. 808<br />

<strong>Der</strong> Digestentitel 11,6 behandelt eine Klage gegen Feldmesser wegen Erstellung eines<br />

unrichtigen Gutachtens, insbesondere im Zuge einer Grenzstreitigkeit (de finibus<br />

contentio). 809 Auch in diesem Zusammenhang wird der Feldmesser offensichtlich nur als<br />

Sachverständiger tätig.<br />

L‟Africa romana, Atti del VII convegno di studio Sassari, 15-17 dicembre 1989, Sassari 1990, 939.<br />

804 Siehe oben Kapitel 7.2.3.1.<br />

805 M. Tullius Cicero, De legibus I, XXI/55, herausgegeben und ins Französische übersetzt von<br />

Georges de Plinval, Cicéron, Traité <strong>des</strong> lois, Paris 1959, 32; vgl. oben Kapitel 7.3.5.<br />

806 Publius Terentius Afer (Terenz), Heauton Timorumenos III, 1, 89-91, herausgegeben von<br />

Robert Kauer u.a., P. Terenti Afri Comoediae, Oxford 1961.<br />

807 Siehe <strong>Der</strong>ek Roebuck/Bruno de Loynes de Fumichon, Roman Arbitration, Oxford 2004, 50, 241.<br />

808 D. 10,1,8,1.<br />

809 D. 11,6,1.<br />

Rainer Lukits 213

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