Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
Neben dem <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong> sind auch in den erhaltenen<br />
Schiedsurkunden von Herculaneum und Puteoli die Parteirollen trotz formeller Nennung<br />
der Parteien nicht geschieden: 597<br />
In controversia quae est inter L. Cominium<br />
Primum et L. Appuleium Proculum [...]<br />
Ti. Crassius Firmus arbiter ex compromisso inter<br />
L. Cominium Primum et L. Appuleium Proculum<br />
[...]<br />
Marcus Barbatius Epaphroditus arbiter ex<br />
compromisso inter Caium Sulpicium Cinnamum<br />
et Caium Iulium Prudentem [...]<br />
In der Streitsache zwischen L. Cominius Primus<br />
und L. Appuleius Proculus […]<br />
Ti. Crassius Firmus, Schiedsrichter zwischen<br />
L. Cominius Primus und L. Appuleius Proculus<br />
[…]<br />
Marcus Barbatius Epaphroditus, Schiedsrichter<br />
zwischen Caius Sulpicius Cinnamus und Caius<br />
Iulius Prudens [...]<br />
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass im klassischen römischen<br />
Schiedsverfahren die Schiedsparteien formell nicht nach Kläger und Beklagter<br />
unterschieden wurden. Auch wurden im klassischen römischen Recht<br />
Schiedsvereinbarungen in der Regel erst nach Entstehen einer Streitigkeit<br />
abgeschlossen. 598 Es bedurfte zur Einleitung eines Schiedsverfahrens also nicht wie bei<br />
einer im Vorhinein abgeschlossenen Schiedsklausel einer Klage einer Partei, wenn dann<br />
eine Streitigkeit entstand, sondern nur der gemeinsam abgeschlossenen<br />
Schiedsvereinbarung über die bestehende Streitigkeit.<br />
Dass im römischen Recht maßgeblich zwischen solchen Verfahren, in denen eine Partei<br />
Kläger und die andere Beklagter war, und solchen, in denen keine Parteirollen<br />
zugewiesen wurden, unterschieden wurde, ergibt sich etwa deutlich aus den bereits<br />
zitierten Institutionen <strong>des</strong> Gaius sowie Justinians, nach denen Interdikte in solche mit<br />
Verteilung der Parteirollen (simplicia) und solche ohne feste Parteirollen (duplicia)<br />
unterschieden wurden. 599 Auch in den Digesten wird hervorgehoben, dass die Prozesse<br />
auf Teilung der Gemeinschaft, auf Erbteilung <strong>des</strong> Nachlasses und wegen Grenzregelung<br />
derart sind, „daß in ihnen die einzelnen Personen eine zweifache Rechtsstellung haben,<br />
597 TH 76, 79; TPSulp. 36, 37 nach Roebuck <strong>Der</strong>ek/de Loynes de Fumichon, Bruno, Roman<br />
Arbitration, Oxford 2004, 245-247.<br />
598 Siehe oben Kapitel 7.1.<br />
599 Gaius, Institutionen IV,156-157 nach Manthe, Ulrich, Gaius, Institutionen, Darmstadt 2004,<br />
403 f; Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band I,<br />
Institutionen, 4.15.7, 253 f.<br />
Rainer Lukits 156