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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

beklagte Partei gab. Genau dies war im Schiedsverfahren zwischen der Gemeinde<br />

Histonium und Tillius Sassius der Fall. 732<br />

Es kann daher durchaus angenommen werden, dass die Einschränkung der<br />

Vorlagepflicht <strong>des</strong> Prozessgegners (insbesondere <strong>des</strong> Beklagten) nicht auf solche<br />

Verfahren anwendbar war, in denen nicht nach klagender und beklagter Partei<br />

unterschieden wurde, wie etwa Schiedsverfahren. Dies könnte somit hinreichend erklären,<br />

warum im gegenständlichen Schiedsverfahren die Vorlage einer Beweisurkunde der<br />

Gemeinde Histonium durch die andere Schiedspartei erzwungen werden konnte.<br />

9.2.3.3 Exhibitorische Interdikte<br />

Wie wir aus der zitierten Stelle der Institutionen <strong>des</strong> Gaius bereits erfahren haben, konnte<br />

auch im Rahmen von sogenannten exhibitorischen Interdikten Vorlage (exhiberi) begehrt<br />

werden. 733 Es ist daher noch zu prüfen, inwiefern mithilfe eines Interdikts die Vorlage<br />

eines Beweisdokuments vom Prozessgegner erzwungen werden konnte.<br />

Wie schon festgestellt, wird die spezielle Wendung für das Vorlagebegehren exhiberi<br />

<strong>des</strong>iderare auch in Bezug auf die Interdikte de liberis exhibendis und de tabulis exhibendis<br />

gebraucht.<br />

De liberis exhibendis<br />

Das Interdikt de liberis exhibendis ist auf die Vorführung von Gewaltunterworfenen vor<br />

ihren Gewalthaber gerichtet, und zwar gegen jeden, der den Gewaltunterworfenen<br />

unberechtigt festhält. 734 Eine Vorlage von Dokumenten kann somit aufgrund <strong>des</strong> Interdikts<br />

de liberis exhibendis nicht erreicht werden.<br />

De tabulis exhibendis<br />

Mit dem Interdikt de tabulis exhibendis wird vom zuständigen Beamten die Vorlage von<br />

Testamentsurkunden an die im Testament Bedachten angeordnet. 735 Das Interdikt betrifft<br />

732 Siehe oben Kapitel 8.6.2; vgl. Theodor Mommsen, Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden<br />

Salpensa und Malaca in der Provinz Baetica, Gesammelte Schriften, 1. Band, Juristische Schriften,<br />

1. Band, Nachdruck der 1. Auflage 1904, Zürich 1994, 377.<br />

733 siehe oben Kapitel 9.2.3.2 „exhiberi <strong>des</strong>iderare“.<br />

734 Erich Sachers, exhibere, in: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft,<br />

Supplementband 10, Stuttgart u.a., 217; Max Kaser/Rolf Knütel, Römisches Privatrecht, 18.<br />

Auflage, München 2005, 300.<br />

735 Erich Sachers, exhibere, in: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft,<br />

Supplementband 10, Stuttgart u.a., 217 f; Max Kaser/Rolf Knütel, Römisches Privatrecht,<br />

18. Auflage, München 2005, 331.<br />

Rainer Lukits 194

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