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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

Schiedsverfahrens etwa durch die Verhandlungsanberaumungen aus dem<br />

pompejanischen Archiv der Sulpizier klar belegt. 313<br />

Für die Erlassung eines <strong>Schiedsspruch</strong>s ist allerdings die Formel sententia dicere geläufig<br />

und wäre wohl dafür verwendet worden. Vielleicht bezieht sich die Phrase quo minus<br />

arbitretur also darauf, dass durch Fernbleiben an einem beliebigen Verhandlungstermin<br />

der ordentliche Fortgang <strong>des</strong> Prozesses verhindert wird, d.h. das Schiedsverfahren nur<br />

erschwert durchgeführt werden kann. Arbitrari würde sich unter dieser Annahme nicht<br />

speziell auf die Erlassung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s beziehen, sondern allgemeiner auf die<br />

Durchführung <strong>des</strong> Schiedsverfahrens. Damit würde auch die bloße Abwesenheit einer<br />

Partei von einem Verhandlungstermin grundsätzlich zum Verfall der stipulierten<br />

Strafsumme führen. Auch nach der Digestenstelle D. 4,8,31,1 führt grundsätzlich jede<br />

Abwesenheit von einem Schiedstermin zum Verfall der Strafsumme: 314<br />

Cum arbiter diem compromissi proferri iussit, cum<br />

hoc ei permissum est, alterius mora alteri ad<br />

poenam comittendam pro<strong>des</strong>t.<br />

Hat der Schiedsrichter, wenn er dazu befugt war, die<br />

Vertagung <strong>des</strong> Schiedstermines angeordnet, verhilft<br />

die Säumnis einer Partei der anderen zum Verfall der<br />

Strafsumme.<br />

Entgegen der Ansicht von Matthiass 315 bezieht sich diese Stelle aber wahrscheinlich nicht<br />

auf ein Fernbleiben vom Schiedstermin, an dem vertagt wird, sondern eher auf ein<br />

Fernbleiben vom neu anberaumten Termin. Darauf weist insbesondere hin, dass die<br />

Vertagung in der Vergangenheitsform gehalten ist (iussit), während der Verfall der<br />

Strafsumme aufgrund der Abwesenheit in der Gegenwartsform (pro<strong>des</strong>t) umschrieben<br />

wird. Die Stelle bezieht sich also nicht unbedingt ausschließlich auf Verhandlungstermine,<br />

an denen lediglich vertagt wird.<br />

313 Siehe oben Kapitel 8.1.<br />

314 Vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 455.<br />

315 Bernhard Matthiass, Die Entwicklung <strong>des</strong> römischen Schiedsgerichts, in: Festschrift zum<br />

fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid, Rostock 1888, 104.<br />

Rainer Lukits 92

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