Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...
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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />
Schiedsverfahrens etwa durch die Verhandlungsanberaumungen aus dem<br />
pompejanischen Archiv der Sulpizier klar belegt. 313<br />
Für die Erlassung eines <strong>Schiedsspruch</strong>s ist allerdings die Formel sententia dicere geläufig<br />
und wäre wohl dafür verwendet worden. Vielleicht bezieht sich die Phrase quo minus<br />
arbitretur also darauf, dass durch Fernbleiben an einem beliebigen Verhandlungstermin<br />
der ordentliche Fortgang <strong>des</strong> Prozesses verhindert wird, d.h. das Schiedsverfahren nur<br />
erschwert durchgeführt werden kann. Arbitrari würde sich unter dieser Annahme nicht<br />
speziell auf die Erlassung <strong>des</strong> <strong>Schiedsspruch</strong>s beziehen, sondern allgemeiner auf die<br />
Durchführung <strong>des</strong> Schiedsverfahrens. Damit würde auch die bloße Abwesenheit einer<br />
Partei von einem Verhandlungstermin grundsätzlich zum Verfall der stipulierten<br />
Strafsumme führen. Auch nach der Digestenstelle D. 4,8,31,1 führt grundsätzlich jede<br />
Abwesenheit von einem Schiedstermin zum Verfall der Strafsumme: 314<br />
Cum arbiter diem compromissi proferri iussit, cum<br />
hoc ei permissum est, alterius mora alteri ad<br />
poenam comittendam pro<strong>des</strong>t.<br />
Hat der Schiedsrichter, wenn er dazu befugt war, die<br />
Vertagung <strong>des</strong> Schiedstermines angeordnet, verhilft<br />
die Säumnis einer Partei der anderen zum Verfall der<br />
Strafsumme.<br />
Entgegen der Ansicht von Matthiass 315 bezieht sich diese Stelle aber wahrscheinlich nicht<br />
auf ein Fernbleiben vom Schiedstermin, an dem vertagt wird, sondern eher auf ein<br />
Fernbleiben vom neu anberaumten Termin. Darauf weist insbesondere hin, dass die<br />
Vertagung in der Vergangenheitsform gehalten ist (iussit), während der Verfall der<br />
Strafsumme aufgrund der Abwesenheit in der Gegenwartsform (pro<strong>des</strong>t) umschrieben<br />
wird. Die Stelle bezieht sich also nicht unbedingt ausschließlich auf Verhandlungstermine,<br />
an denen lediglich vertagt wird.<br />
313 Siehe oben Kapitel 8.1.<br />
314 Vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />
Heidelberg 1995, 455.<br />
315 Bernhard Matthiass, Die Entwicklung <strong>des</strong> römischen Schiedsgerichts, in: Festschrift zum<br />
fünfzigjährigen Doctorjubiläum von Bernhard Windscheid, Rostock 1888, 104.<br />
Rainer Lukits 92