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Der Schiedsspruch des C. Helvidius Priscus - Heinrich Graf ...

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Universität Salzburg <strong>Der</strong> <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong> <strong>Priscus</strong><br />

deren Mitgliedschaft gewöhnlich bis zum Lebensende währte. 447 Die Prozessvertreter<br />

(actores) einer Gemeinde waren somit in aller Regel Personen der städtischen<br />

Oberschicht.<br />

Aus den Digesten ist zu entnehmen, dass immer nur ein actor förmlich die Rolle einer<br />

Prozesspartei für die Gemeinde übernahm. 448 Auch im <strong>Schiedsspruch</strong> <strong>des</strong> C. <strong>Helvidius</strong><br />

<strong>Priscus</strong> ist in der Einleitungsformel nur ein actor als Partei der Schiedsvereinbarung<br />

genannt. Dies ist aber schon dem Umstand geschuldet, dass nur eine natürliche Person<br />

alleine das erforderliche mündliche Schuldversprechen zur Begründung <strong>des</strong><br />

Schiedsverfahrens abgeben konnte. Die lex Irnitana spricht hingegen ausdrücklich von<br />

der Bestellung eines oder mehrerer Prozessvertreter, 449 sodass hier nicht gänzlich<br />

Klarheit besteht.<br />

Laut der Digestenstelle D. 3,4,6,1 konnte der Gemeinderat Prozessvertreter nicht<br />

schlechthin für künftige Rechtsstreitigkeiten der Gemeinde bestellen: 450<br />

Sed si ita decreverint, ut quaecumque incidisset<br />

controversia, eius petendae negotium Titius<br />

haberet, ipso iure id decretum nullius momenti<br />

esse, quia non possit videri de ea re, quae adhuc<br />

in controversia non sit, decreto datam<br />

persecutionem. Sed hodie haec omnia per<br />

syndicos solent secundum locorum<br />

consuetudinem explicari.<br />

Wenn sie [die Gemeinderatsmitglieder] aber so einen<br />

Beschluss gefasst haben, dass welcher Rechtsstreit<br />

auch entstünde, Titius die Aufgabe haben solle, ihn<br />

zu führen, ist dieser Beschluss von Rechts wegen<br />

unwirksam, weil von einer Angelegenheit, die noch<br />

nicht streitig ist, nicht angenommen werden kann,<br />

dass die Befugnis zur Rechtsverfolgung durch<br />

Beschluss erteilt worden ist. Doch heutzutage wird all<br />

dies nach den örtlichen Gepflogenheiten<br />

üblicherweise durch einen Syndikus erledigt.<br />

Dies gilt dem Wortlaut nach aber nur für die Bestellung durch Beschluss <strong>des</strong><br />

Gemeinderates, nicht aber für die in D. 3,4,3 genannte alternative Befugnis aufgrund<br />

eines entsprechenden (Stadt-)Gesetzes (cui lex permittit). Entgegen der Darstellung von<br />

Alexander Weiß 451 konnte daher möglicherweise auch eine allgemeine Befugnis zur<br />

447 Siehe etwa Rainer Lukits, Die Schnitterinschrift von Maktar (CIL VIII 11.824), in: Erwin M.<br />

Ruprechtsberger/Rainer Lukits, Antikes Mactaris und die Schnitterinschrift CIL VIII 11.824, Linz<br />

2008, 99.<br />

448 D. 3,4.<br />

449 Kapitel LXX, Julián González, The lex Irnitana: A New Flavian Municipal Law, Journal of Roman<br />

Studies, 76 (1986), 170 f, 192.<br />

450 Vgl. Okko Behrends u.a. (Hrsg.), Corpus Iuris Civilis - Text und Übersetzung, Band II,<br />

Heidelberg 1995, 307.<br />

451 Alexander Weiß, Sklave der Stadt: Untersuchungen zur öffentlichen Sklaverei in den Städten<br />

Rainer Lukits 125

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